Die Berichtigung einer Entscheidung gemäß § 319 ZPO, die unabhängig von einer Ausschlussfrist von Amts wegen vorzunehmen ist, kommt allein hinsichtlich offenkundiger Unrichtigkeiten in Betracht, die sich grundsätzlich bereits aus der Entscheidung selbst ergeben müssen.

Eine Berichtigung des Tatbestandes gemäß § 320 ZPO, die auch einen unrichtig wiedergegebenen Sachantrag zum Gegenstand haben kann, kommt nur auf fristgebundenen Antrag in Betracht; durch sie kann nicht unmittelbar eine Änderung des Entscheidungstenors erfolgen.
Die Erweiterung des Tenors um in der ursprünglichen Entscheidung nicht zumindest in den Gründen bereits unzweideutig enthaltene Aussprüche kommt allein durch eine (Urteils- bzw.) Beschlussergänzung gemäß § 321 ZPO in Betracht, die ebenfalls einen fristgebundenen Antrag voraussetzt.
Rechtsgrundlage für die Tatbestandsberichtigung ist richtigerweise nicht § 319 ZPO, sondern § 320 ZPO i.V. mit § 113 Abs. 1 FamFG.
Auch Berichtigung des Tenors des Beschlusses richtet sich im vorliegenden Fall nicht nach § 319 ZPO i.V. mit § 113 Abs. 1 FamFG. Wie selbst der Antragsteller mit seinem Begehren auf Ergänzung des Beschlusses zutreffend zum Ausdruck bringt, ist über seinen durchaus gestellten Antrag bislang nicht entschieden worden, soweit dieser über den Umfang des Antrags aus der Anspruchsbegründung hinausgeht. Insofern ist die hier allein maßgebliche Grundlage § 321 ZPO i.V. mit § 113 Abs. 1 FamFG. Danach ist, wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder – wie hier inzwischen – nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen worden ist, über diesen auf Antrag durch nachträgliche Entscheidung zu befinden und das Urteil – hier gemäß § 38 Abs. 5 FamFG der Beschluss – dementsprechend zu ergänzen.
So liegt der Fall hier. Mit dem über den ursprünglichen Forderungsbetrag von 5.795, 94 € hinausgehenden Teilbetrag der Antragserweiterung vom 26.10.2010 hat sich das Amtsgericht in den Gründen des Beschlusses vom 19.04.2013 weder der Höhe nach befasst, noch sich mit der vom Antragsteller aufgeworfenen Rechtsfrage auseinandergesetzt, ob das Kindergeld für die Tochter, welches dem Antragsgegner zugeflossen ist und von diesem unbestrittenermaßen auch nicht an seine Tochter weitergeleitet wurde, von deren Bedarf abzusetzen ist. Schließlich ist schon keine Auseinandersetzung mit der Verjährungseinrede des Antragsgegners erfolgt, die hinsichtlich der nicht bereits mit dem Mahnbescheid geltend gemachten Beträge durchaus beachtlich wäre.
Hierüber zu entscheiden obliegt nunmehr allein dem Erstgericht, zumal der Antrag auf Ergänzung auch fristgerecht (§ 321 Abs. 2 ZPO) gestellt worden ist. Daran ändert auch die nunmehr erfolgte Tatbestandsberichtigung nichts, denn durch diese ist lediglich die zutreffende Antragstellung klargestellt. Die für eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung des Gesamtbetrages von 6.272, 52 € erforderliche materielle Begründung des Gerichts steht nach wie vor aus. Sie kann auch durch das Beschwerdegericht nicht nachgeholt werden. Der Beschluss vom 17.10.2013 war daher insoweit aufzuheben und die Sache zur weiteren Behandlung und Entscheidung über den Ergänzungsantrag des Antragstellers an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird dabei auch die weiteren Verfahrensvorgaben des § 321 Abs. 3 und 4 ZPO i.V. mit § 113 Abs. 1 FamFG zu beachten haben.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 19. Mai 2014 – 10 WF 397/13
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