Teilauskünfte eines Ehegatten über sein Einkommen

Teilauskünfte eines Ehegatten über seine unterhaltsrechtlich relevanten Einkünfte führen nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs aus § 1605 BGB, solange nicht auch die übrigen Teilauskünfte nebst einer Erklärung des Auskunftsschuldners vorliegen, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen.

Teilauskünfte eines Ehegatten über sein Einkommen

Zwischen Ehegatten besteht aufgrund der Ehe ein Unterhaltsrechtsverhältnis (§ 1361 BGB) und sie sind gemäß § 1361 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist.

Bei einem Auskunftsanspruch gegen einen möglicherweise Unterhaltspflichtigen muss dieser alle Einkünfte und Vermögenswerte angeben, die für die Berechnung des Unterhaltsbedarfs sofern dieser wie hier nach den gemeinsamen Lebensverhältnissen und Erwerbs- und Vermögensverhältnissen bemessen wird (vgl. § 1361 Abs. 1 BGB) bzw. für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten von Bedeutung sind1.

Nach § 1605 Abs. 1 Satz 3 BGB sind die §§ 260, 261 BGB entsprechend anzuwenden. Daraus folgt, dass die Auskunftspflicht durch Vorlage einer in sich geschlossenen schriftlichen, systematischen Aufstellung der erforderlichen Angaben zu erfüllen ist, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand ermöglicht, den Unterhaltsanspruch zu berechnen2.

Zwar wird das in § 260 Abs. 1 BGB aufgestellte Erfordernis, die Auskunft in der Form eines Verzeichnisses zu erteilen, nicht nur durch die Vorlage eines einzigen lückenlosen Gesamtverzeichnisses erfüllt; vielmehr genügt auch eine Mehrheit von Teilauskünften, vorausgesetzt, dass sie nicht zusammenhanglos nebeneinander stehen, sondern nach dem erklärten Willen des Auskunftsschuldners in ihrer Summierung die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen3. Ob einzelne Teilauskünfte in Verbindung mit anderen Teilauskünften nach Inhalt und Form dazu geeignet sind, die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darzustellen, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung.

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Solche Teilakte führen aber nicht zu einer teilweisen Erfüllung des Auskunftsanspruchs. Die Aussagekraft und damit Erfüllungswirkung einzelner Teilauskünfte kann regelmäßig erst dann beurteilt werden, wenn auch die übrigen Teilauskünfte vorliegen nebst der erforderlichen Erklärung des Auskunftsschuldners, dass diese in ihrer Gesamtheit den Auskunftsanspruch vollständig erfüllen sollen. Denn wesentlich für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist die gegebenenfalls konkludente Erklärung, dass weitere als alle von den Einzelauskünften erfassten Einkünfte nicht bestehen4. Erst mit dieser abschließenden Erklärung liegt das nach § 260 Abs. 1 BGB geschuldete Verzeichnis vor. Hingegen stellen bloße Teilelemente einer noch unvollständigen Gesamtdarstellung lediglich Vorarbeiten dar, die den geschuldeten Auskunftsanspruch auch nicht teilweise erfüllen5.

Ungeachtet bereits vorliegender Angaben hat eine gerichtliche Entscheidung somit umfassend über Gegenstand und Umfang der Auskunftspflicht zu befinden6.

§ 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB beschränkt zwar den Auskunftsanspruch in der Weise, dass die Auskunft erforderlich sein muss, um einen Unterhaltsanspruch festzustellen7. Insoweit ist anerkannt, dass bei der Darstellung von Angaben zur Gewinnermittlung Sachgesamtheiten zusammengefasst werden können, z.B. Personalkosten, Büromaterial usw.8. Die Erforderlichkeit einer getrennten Ausweisung der einzelnen Vermietungen hat das Oberlandesgericht hier aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, weil die bisher lediglich erteilte summarische Auskunft weder etwaige Leerstände und Mietrückstände erkennen lässt, denen der Ehemann womöglich im Rahmen seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten zur Nutzung seines Vermögens zu begegnen hätte9, noch eine Überprüfung der Angemessenheit der für die einzelnen Objekte erbrachten Aufwendungen zulässt. Beides kann jedoch Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben und ist deshalb erforderlich, um den Unterhaltsanspruch festzustellen.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. Oktober 2014 – XII ZB 385/13

  1. vgl. Staudinger/Engler BGB [2000] § 1605 Rn. 22[]
  2. BGH, Urteil vom 29.06.1983 IVb ZR 391/81 FamRZ 1983, 996, 998[]
  3. BGH Urteile vom 06.06.1962 – V ZR 45/61 LM Nr. 14 zu § 260 BGB; und vom 18.10.1961 – V ZR 192/60 FamRZ 1962, 21, 23 f.[]
  4. vgl. FA-FamR/Gerhardt 9. Aufl. Kap. 6 Rn. 772[]
  5. vgl. Schürmann FuR 2005, 49, 50[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 29.06.1983 IVb ZR 391/81 FamRZ 1983, 996, 998[]
  7. BGH, Urteil vom 07.04.1982 IVb ZR 678/80 FamRZ 1982, 680, 681[]
  8. vgl. OLG München FamRZ 1996, 738, 739; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis § 1 Rn. 1166, 1168[]
  9. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis § 1 Rn. 635[]