Muss auch bei der externen Teilung im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der zu Grunde liegenden Versorgungsregelung benannt werden? Mit dieser Frage hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof zu befassen:

Die interne Teilung erfolgt durch richterlichen Gestaltungsakt, bezogen auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag. Mit Wirksamkeit der Entscheidung geht der übertragene Teil des Anrechts in Höhe des auf den Stichtag bezogenen Ausgleichswerts unmittelbar auf die ausgleichsberechtigte Person über. Die damit verbundene rechtsgestaltende Wirkung der gerichtlichen Entscheidung erfordert eine genaue Bezeichnung der Art und Höhe des für den Berechtigten zu übertragenden Versorgungsanrechts, und zwar bei untergesetzlichen Regelwerken durch Angabe der maßgeblichen Versorgungsregelung. Der Vollzug der internen Teilung im Einzelnen richtet sich dann nach den Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht (§ 10 Abs. 3 VersAusglG), also nach den für das betreffende Versorgungssystem geltenden Vorschriften1. Bei der internen Teilung ist die genaue Bezeichnung der maßgeblichen Versorgungsregelungen im Tenor der gerichtlichen Entscheidung somit geboten, um den konkreten Inhalt des durch richterlichen Gestaltungsakt für den Ausgleichsberechtigten bei dem Versorgungsträger geschaffenen Anrechts klarzustellen2.
Einer solchen Klarstellung bedarf es demgegenüber bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG nicht. Denn diese vollzieht sich dadurch, dass das Familiengericht die Teilung des ehezeitlich erworbenen Versorgungsanteils anordnet und der Versorgungsträger, bei dem das auszugleichende Anrecht besteht, den Ausgleichswert als Zahlbetrag an den Zielversorgungsträger entrichtet; den Zahlbetrag setzt das Gericht bei seiner Entscheidung fest. In der Anordnung der Teilung und in der Festsetzung des Zahlbetrages erschöpft sich – in Bezug auf das auszugleichende Anrecht – die Wirkung der gerichtlichen Entscheidung bei der externen Teilung3.
Die Frage, welchen Inhalt das der ausgleichspflichtigen Person nach der externen Teilung im Versorgungssystem seines Versorgungsträgers verbleibende Anrecht hat, beurteilt sich nach den für die Versorgung maßgeblichen Rechtsgrundlagen, insbesondere der Versorgungsordnung und der Teilungsordnung. Deren Anwendbarkeit zur Bestimmung von Art und Höhe des gekürzten Anrechts ergibt sich aber unmittelbar aus dem bestehenden Versorgungsverhältnis zwischen der ausgleichspflichtigen Person und seinem Versorgungsträger und nicht aufgrund einer in die Entscheidungsformel aufzunehmenden familiengerichtlichen Konkretisierung. Eine genaue Bezeichnung dieser Rechtsgrundlagen ist daher – auch im Hinblick auf die Parallelverpflichtung der Deutschen Telekom AG und der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost sowie unter bilanziellen Gesichtspunkten4 – nicht geboten.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Mai 2013 – XII ZB 663/11
- vgl. BGH, Beschluss vom 26.01.2011 – XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.[↩]
- BGH, Beschluss vom 23.01.2013 – XII ZB 541/12, FamRZ 2013, 611 Rn. 9[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2013 – XII ZB 541/12, FamRZ 2013, 611 Rn. 10[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 23.01.2013 – XII ZB 541/12, FamRZ 2013, 611 Rn. 11 f.[↩]