Die Aufnahme einer Ausgleichssperre gem. § 19 Abs. 3 VersAusglG in den Tenor ist nicht erforderlich.
Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen, grundsätzlich durch interne Teilung gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG. Ob eine Ausgleichssperre nach § 19 Abs. 3 VersAusglG vollständig oder nur teilweise greift, kann – abgesehen von Bagatellfällen – erst nach Ermittlung der ausländischen Anrechte beurteilt wird. Dabei ist in der Regel keine exakte Bewertung des Ausgleichswerts nach §§ 39 ff. VersAusglG erforderlich. Es genügt ggfs. eine Schätzung analog § 287 ZPO1.
Einer Aufnahme der Ausgleichssperre gemäß § 19 Abs. 3 VersAusglG in den Tenor bedarf es nicht2. Nach der Vorschrift des § 224 Abs. 4 FamFG sind für den Fall, dass nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung verbleiben, diese in der Begründung zu benennen. Für die Aufnahme in die Beschlussformel formuliert das Gesetz in § 224 Abs. 3 FamFG eine abschließende Aufzählung3. Hintergrund dafür ist, dass in den in Abs. 3 genannten Fällen der Versorgungsausgleich generell, also auch für die Zukunft ausgeschlossen ist, während in den Fällen des Abs. 4 nur der Wertausgleich bei der Scheidung nicht stattfindet, spätere Ausgleichsansprüche nach der Scheidung hingegen unberührt bleiben4. Das Argument der Gegenmeinung, nur bei Aufnahme in den Tenor sei die Entscheidung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG insoweit mit der Beschwerde angreifbar5, überzeugt nicht, da die Beschwerdemöglichkeit nicht davon abhängt, ob die Entscheidung ausdrücklich im Tenor erfolgt oder sich in einer Zusammenschau von Nichtausspruch im Tenor und Begründung ergibt6. Dieses Argument würde im Übrigen vorliegend zu dem sicher nicht sachgerechten Ergebnis führen, dass die Beschwerde mangels Beschwer bereits unzulässig wäre.
Auch eines ausdrücklichen Vorbehalts des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bedarf es aus den genannten Gründen nicht. Einem solchen Ausspruch käme ohnehin nur deklaratorische Bedeutung zu7.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 19. Januar 2015 – 5 UF 167/14
- Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Auflage 2015, § 19 VersAusglG Rn. 27; Oberlandesgericht, a.a.O.; OLG Karlsruhe, a.a.O., Rn. 24[↩]
- Palandt/Brudermüller, BGB, 74. Auflage 2015, § 19 VersAusglG Rn. 14; Schulte-Buhnert/Weinrich/Rehme, FamFG, 4. Auflage 2014, § 224 Rn. 3; Johannsen/Henrich/Holzwarth, a.a.O., § 224 FamFG Rn. 6 a.E.[↩]
- so ausdrücklich die Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/10144, Seite 96; a.A. – ohne nähere Begründung – MünchKomm/Stein, FamFG, 2. Aufl.2013, § 224 Rn. 66; Borth, a.a.O., Rn. 735 will die Vorschrift analog anwenden[↩]
- MünchKomm/Stein, a.a.O.[↩]
- vgl. Borth, a.a.O., Rn. 735 a.E.; ebenso Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Auflage 2011, Rn. 480 a.E.[↩]
- ebenso wie hier Schulte-Buhnert/Weinrich/Rehme, a.a.O.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.09.2008 – XII ZB 203/06 11[↩]










