Trennung einer Lebenspartnerschaft – und der Umgang mit den Kindern

Gegen den Willen der Kindesmutter kann dann einer ehemaligen Lebenspartnerin der Umgang mit dem Kind gewehrt werden, wenn eine enge Beziehung besteht und der Umgang dem Kindeswohl dient.

Trennung einer Lebenspartnerschaft – und der Umgang mit den Kindern

So hat das Oberlandesgericht Braunschweig in dem hier vorliegenden Fall entschieden und der Lebenspartnerin nach der Trennung ein Umgangsrecht mit den während der Lebenspartnerschaft geborenen Kindern auch gegen den Willen der Kindesmutter, die die ehemalige Lebenspartnerin ist, zugesprochen. Während der gemeinsamen Zeit in der Lebenspartnerschaft hatten beide Parteien gemeinsam beschlossen, im Wege der Fremdinseminationen Kinder zu bekommen. Die Kindesmutter gebar zwei Söhne, die nach der Trennung der beiden Lebenspartnerinnen bei ihr verblieben. Zunächst fanden zwischen den Kindern und der anderen Lebenspartnerin Umgangskontakte statt. Im Laufe der Zeit traten Probleme und Konflikte auf. Dadurch kam es zur Ablehnung des Umgangs durch die Kindesmutter.

Sind von der Trennung eines Paares auch Kinder betroffen, kann das häufig zu enormen Problemen bezüglich der Erziehung oder auch des Umgangs mit den Kindern kommen. Trotz einer Gleichstellung der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft mit der nichtgleichgeschlechtlichen Ehe sind die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Abstammung doch noch unterschiedlich. Daher sollte sich jeder Betroffene besonders bei so einem hochgradig emotionalen Thema von einem kompetenten Rechtsanwalt beraten lassen. Die professionelle Unterstützung kann dabei sowohl von einem Scheidungsanwalt in Leipzig als auch von einem Rechtsanwalt in Wiesbaden erfolgen. Der Sitz der Kanzlei ist in Zeiten des Internet nicht von Belang.

Während bei einem Kind, das in einer Ehe geboren wird, eine rechtliche Eltern-Kind-Beziehung begründet wird, erfolgt dies zwischen einem Kind und einer eingetragenen Lebenspartnerin, die nicht die Kindesmutter ist, eben nicht. Das kann hier nur durch Adoption herbeigeführt werden. Diese Regelung hat u.a. auch Auswirkungen auf das Recht, nach einer Trennung Umgangskontakte mit dem Kind durchzusetzen. Während ein von den Kindern getrennt lebendes rechtliches Elternteil in seinem Umgangsrecht nur eingeschränkt werden darf, wenn dieses dem Wohl des Kindes entgegensteht, kann ein Lebenspartner überhaupt nur Umgang fordern, wenn dieser Lebenspartner als Bezugsperson zu qualifizieren ist und der Umgang dem Kindeswohl dient.

In dem hier vorliegenden Verfahren hat das Oberlandesgericht Braunschweig ausgeführt, dass es im Rahmen eines Zusammentreffens der Lebenspartnerin und der Kinder bei Gericht deutlich erkennbar gewesen sei, dass die Lebenspartnerin für die Kinder eine enge Bezugsperson darstelle. Darüber hinaus habe sie durch die Betreuung der Kinder tatsächliche Verantwortung für sie übernommen. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Braunschweig diene der Umgang auch dem Kindeswohl, da er die Bindung zu der Lebenspartnerin erhalte und den Kindern zudem ermögliche, im Sinne einer Identitätsfindung Klarheit über ihre Familienverhältnisse sowie über ihre eigene Herkunft und Entstehung zu erlangen, an der die Lebenspartnerin maßgeblich beteiligt gewesen sei.

Dagegen könne die ablehnende Haltung der Kindesmutter nicht dazu führen, den Umgang zu verhindern, weil sie weder auf ernstzunehmenden noch auf am Wohl der Kinder orientierten Motiven beruhe. Aus diesen Gründen habe die Lebenspartnerin ein Recht auf regelmäßigen Umgang mit den Söhnen.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 5. Oktober 2020 – 2 UF 185/19