Trennt sich ein Paar, gehören die einem der Partner geschenkten Katzen auch dann dem Beschenkten, wenn beide Personen im Impfpass aufgeführt sind und der andere Partner sich in der gemeinsam genutzten Wohnung auch um die Tiere gekümmert hat. Die überwiegende Kostenübernahme des anderen Partners für die Katzen begründen keine Rechte an den Katzen.

Mit dieser Begründung hat das Landgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall der Klage auf Herausgabe zweier Katzen stattgegeben und damit gleichzeitig die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts bestätigt, wonach die Beklagte gemäß § 985 BGB zur Herausgabe verurteilt wurde.
In dem Verfahren streiten sich ehemalige Lebensgefährten um zwei Katzen, die dem Kläger von dem Voreigentümer geschenkt worden sind. Im Juli 2016 holten beide Personen gemeinsam die Katzen ab. Die Impfpässe der beiden Katzen wurden auf beide Parteien ausgestellt. Von der Beklagten wurden überwiegend die anfallenden Kosten für die Katzen übernommen, insbesondere die Tierarztkosten. Der Kläger hatte nach der Trennung im Juli 2018 zunächst noch keine eigene Wohnung und ließ daher noch einige Sachen in der vormals gemeinsam genutzten Wohnung. Auch die Katzen verblieben dort. Zwischen den Parteien war vereinbart, dass der Kläger seine Sachen nach und nach hole und die Katzen noch eine Weile bei der Beklagten blieben. Nach Abholung seiner letzten Sachen forderte der Kläger auch die Katzen, die Impfpässe und einen Kratzbaum, den er seinerzeit angeschafft hatte, heraus. Dies verweigerte die Beklagte. Der Kläger behauptete, dass er einen Anspruch auf Herausgabe der Katzen habe, da sie ihm allein geschenkt wurden.
In seiner Entscheidung hat das Landgericht Koblenz darauf hingewiesen, dass die Schenkung nach Aussage des Klägers, die vom Schenker bestätigt wurde, allein an den Kläger erfolgt. Die gemeinsame Abholung der Katzen führte nicht zu einer Abänderung des allein dem Kläger gegebenen Schenkungsversprechens und Übereignung der Katzen an beide Parteien. Aus diesen Gründen ist der Kläger Alleineigentümer geworden.
Auch der Umstand, dass die Beklagte sich in der vormals gemeinsam genutzten Wohnung auch um die Katzen kümmerte, machte sie jedoch nicht zur Eigentümerin der Katzen, sondern nur zur Mitbesitzerin. Weiterhin führte auch die gemeinsame Aufnahme der Parteien in die Impfpässe der Katzen nicht zu einer Miteigentümerstellung der Beklagten. Impfpässe stellen nämlich insofern keine Eigentumsnachweise dar. Nach Auffassung des Landgerichts Koblenz war auch die überwiegende Kostenübernahme der Beklagten für die Katzen nicht geeignet, Rechte der Beklagten an den Katzen zu begründen. Daher ist die Beklagte gemäß § 985 BGB zur Herausgabe der beiden Katzen nebst Impfpässen und einem Kratzbaum verpflichtet.
Landgericht Koblenz, Beschluss vom 23. Oktober 2020 – 13 S 41/20