Treuwidriges Verhalten eines Ehegatten beim Versorgungsausgleich

Wirkt ein Ehegatte treuwidrig auf ein ehezeitliches Versorgungsanrecht ein, um dessen Ausgleichswert zu schmälern, darf die Teilhabe des anderen Ehegatten an dem verkürzten Anrecht im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers gleichwohl nicht über den Ausgleichswert hinausgehen; § 27 VersAusglG erlaubt es in diesen Fällen nur, dass der benachteiligte Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat.

Treuwidriges Verhalten eines Ehegatten beim Versorgungsausgleich

Anlass für diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs war die Ehescheidung eines (inzwischen ehemaligen) schwäbischen Bundestagsabgeordneten, der das ihm gesetzlich eingeräumten Optionsrechts bezüglich der auf die Berechnung seiner Altersentschädigung anwendbaren Fassung des Abgeordnetengesetzes im Versorgungsausgleich zum Nachteil seiner (Ex-)Ehefrau ausgeübt hatte.

Der Bundesgerichtshof ging zunächst davon aus, dass die Ausübung dieses Optionsrechts im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist: Der Berücksichtigung eines erst nach Ende der gesetzlichen Ehezeit ausgeübten Wahlrechts steht auch das Stichtagsprinzip der §§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 5 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung eines Anrechts ist zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind allerdings schon im Erstverfahren zu berücksichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). In diesem Zusammenhang sind tatsächliche, auf individuellen Umständen beruhende Veränderungen der Versorgungslage, die sich rückwirkend auf den ehezeitbezogenen Wert auswirken, von solchen Veränderungen abzugrenzen, die keinen Bezug zur Ehezeit aufweisen, wie dies insbesondere bei Einkommensveränderungen, Steigerungen in der Dienstaltersstufe, Laufbahnwechseln oder Beförderungen der Fall ist1. Die durch die Ausübung des Wahlrechts bewirkte Veränderung der Versorgungslage wirkt auf den Ehezeitanteil zurück und ist daher im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen. Dieser Beurteilung steht es nicht entgegen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte auf eine nach Ehezeitende eingetretene Veränderung der Versorgungslage Einfluss genommen hat, weil die Umstände, unter denen sich die Versorgungslage geändert hat, grundsätzlich keiner Bewertung nach Kriterien der Vorwerfbarkeit oder des Verschuldens unterliegen2.

Dies schließt es freilich nicht aus, das treuwidrige Einwirken des Ehegatten auf seine ehezeitlichen Versorgungsanrechte, um deren Ausgleichswert zu schmälern oder ganz entfallen zu lassen, unter dem Gesichtspunkt der Versorgungsvereitelung nach § 27 VersAusglG zu sanktionieren.

Auch der gegenüber § 1587 c BGB erweiterte Spielraum des § 27 VersAusglG erlaubt es indessen nicht, ein im Entscheidungszeitpunkt tatsächlich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe vorhandenes Versorgungsanrecht für Zwecke des Versorgungsausgleiches mit dem bei Ehezeitende noch vorhandenen Wert zu fingieren3. Im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers darf auch die Teilhabe an einem manipulativ verkürzten Anrecht für den ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht über den Ausgleichswert hinausgehen. Die treuwidrige Einwirkung eines Ehegatten auf seine Versorgungsanrechte kann nur dadurch sanktioniert werden, dass der andere Ehegatte von seinen eigenen Ver- sorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat4. Eine Billigkeitskorrektur auf der Grundlage des § 27 VersAusglG hätte daher im vorliegenden Fall nicht durch eine über die Halbteilung hinausgehende erhöhte Teilhabe der Antragstellerin an den vorhandenen Anrechten des Antragsgegners auf Abgeordnetenversorgung, sondern allenfalls durch einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs bezüglich der in den Wertausgleich einbezogenen Anrechte der Antragstellerin auf gesetzliche Rente erfolgen können.

Ob eine Anwendung des § 27 VersAusglG im vorliegenden Fall überhaupt in Betracht zu ziehen gewesen wäre, bedarf allerdings keiner weitergehenden Erörterung mehr, nachdem der Antragsgegner seine durch Schreiben vom 17.03.2011 getroffene Entscheidung, für das neue Versorgungsrecht zu optieren, widerrufen hat. In diesem Zusammenhang hat der Deutsche Bundestag darauf hingewiesen, dass für die Berechnung der Altersentschädigung des Antragsgegners nunmehr wieder die Versorgungsauskunft zu dem alten Versorgungsrecht maßgeblich sei. Daraus erschließt sich, dass nach Auffassung des Beteiligten zu 2 anders als das Beschwerdegericht angenommen hat die von den Übergangsregelungen betroffenen Abgeordneten ein nach § 35 a Abs. 4 Satz 1 AbgG wirksam ausgeübtes Optionsrecht noch bis zum erstmaligen Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag wieder revidieren können und diese daher erst nach dem Austritt aus dem Parlament gemäß § 35 Abs. 4 Satz 2 AbgG an ihre Entscheidung gebunden sind, die sie dann allerdings auch im Falle des Wiedereintritts in den Bundestag nicht mehr ändern könnten5. Die auf dieser Rechtsauffassung beruhende Praxis des Versorgungsträgers ist auch der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugrunde zu legen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Juni 2013 – XII ZB 633/11

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 25.09.1991 – XII ZB 161/88 FamRZ 1991, 1421, 1424; und vom 14.10.1998 – XII ZB 174/94 FamRZ 1999, 157[↩]
  2. vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 06.07.1988 IVb ZB 151/84 FamRZ 1988, 1148, 1150 f. und vom 21.09.1988 IVb ZB 99/84 FamRZ 1989, 44, 45[↩]
  3. vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 5. Aufl. § 27 VersAusglG Rn.19[↩]
  4. Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 1587 BGB Rn. 49; MünchKomm-BGB/Dörr 6. Aufl. § 27 VersAusglG Rn. 58, 62; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 843 f.; FAKommFamR/Wick 5. Aufl. § 27 Rn. 29; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1737; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 722, 723[↩]
  5. vgl. Braun/Jantsch/Klante Abgeordnetengesetz § 35 a Rn. 18[↩]