Türöffnungskosten, welche der Betreuungsbehörde anlässlich der Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung entstehen, hat diese selbst zu tragen.

Die Frage der Erstattungsfähigkeit von Türöffnungskosten anlässlich der Vorführung eines Betroffenen durch die Betreuungsbehörde nach § 283 FamFG ist umstritten. Teilweise wird die Betreuungsbehörde insoweit als Vollziehungsorgan des Betreuungsgerichts gesehen. Ihre hierdurch entstandenen Auslagen seien Teil der Gerichtskosten und als solche aus der Landeskasse zu erstatten1. Die gegenteilige Auffassung lehnt eine Erstattungsfähigkeit angefallener Auslagen auf Seiten der Betreuungsbehörde ab, da diese im Rahmen von § 283 FamFG in originär eigener Zuständigkeit tätig werde2.
Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Eine Betreuungsbehörde, die einen Betroffenen zum Zweck der Begutachtung nach § 283 FamFG vorführt, nimmt eine originär eigene Aufgabe im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 BtBG wahr und hat demzufolge die hierdurch verursachten Kosten selbst zu tragen. Angesichts der spezialgesetzlich geregelten Aufgabenzuweisung in § 283 FamFG kann insbesondere nicht von einem Tätigwerden der Betreuungsbehörde im Wege der Amtshilfe ausgegangen werden3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. November 2015 – XII ZB 105/13
- vgl. OLG Köln OLGR 2004, 425 f.; LG Saarbrücken FamRZ 2013, 399; HK-BUR/Walther [Stand: August 2015] § 10 BtBG nF Rn. 77 ff. mwN[↩]
- vgl. LG Frankenthal Beschluss vom 27.07.2009 1 T 144/09 10 ff.; LG Koblenz FamRZ 2004, 566; LG Freiburg Beschluss vom 14.10.2002 4 T 212/02 7 f.[↩]
- vgl. BGHZ 148, 139 = NJW 2001, 2799[↩]