Beantragt in Nordrhein-Westfalen ein kommunales Jobcenter als Anstalt öffentlichen Rechts (§ 3 SGB II-AG NRW) die vollstreckbare Ausfertigung eines Unterhaltstitels, so ist die Rechtsnachfolge offenkundig im Sinne von § 727 ZPO. Denn sie ergibt sich unmittelbar aus § 76 Abs.2 SGB II. Eines gesonderten Nachweises der Rechtsnachfolge im Einzelfall bedarf es nicht.
Nach §§ 113 Abs.1 FamFG, 727 ZPO kann eine vollstreckbare Ausfertigung für den Rechtsnachfolger des in dem Beschluss bezeichneten Gläubigers erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge bei Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
Ursprünglicher Inhaber der Forderung war das Kind T. Durch Hilfeleistung an das Kind sind die Forderungen gegen den Antragsgegner zunächst auf die Stadt übergegangen. Der entsprechende Nachweis der Rechtsnachfolge auf die Stadt ist durch die zu den Akten gereichte, monatlich spezifiziert aufgeschlüsselte beglaubigte Aufstellung erbracht. Insofern ist anerkannt, dass eine solche Aufstellung des Trägers der Sozialhilfe eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 ZPO darstellt1.
Die Rechtsnachfolge auf die Kommunale Jobcenter AöR ist offenkundig. Rechtsnachfolger des Gläubigers sind sowohl dessen Gesamtrechtsnachfolger als auch dessen Sonderrechtsnachfolger, gleichgültig, ob die Rechtsnachfolge kraft Rechtsgeschäft, kraft Staatsaktes oder kraft Gesetzes eintritt2. Die bekanntgemachte Satzung hat ausdrücklich auf § 3 AG-SGB II NRW Bezug genommen; das in Bezug genommene Gesetz dient der Umsetzung der Regelungen des SGB II, § 1 AG-SGB II NRW. Nach § 76 Abs.3 SGB II tritt der zuständige Träger oder die zuständige Organisationsform bei einem Wechsel der Trägerschaft oder der Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform. Nach dem Zweck des § 76 Abs.3 SGB II soll entsprechend der Gesetzesbegründung3 die Vorschrift in folgenden Situationen greifen:
- Zulassung eines kommunalen Trägers, der zuvor eine gemeinsame Einrichtung mit der Bundesanstalt gebildet hatte, zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung nach § 6a SGB II,
- Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung aus Bundesanstalt und kommunalem Träger, der vorher zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung zugelassen gewesen war,
- Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung durch Träger, die zuvor eine getrennte Aufgabenwahrnehmung praktiziert hatten,
- Zulassung eines kommunalen Trägers zur alleinigen Aufgabenwahrnehmung in Fällen, in denen zuvor getrennte Aufgabenwahrnehmung praktiziert worden war.
Dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers die Zulassung einer Anstalt öffentlichen Rechts nicht ausdrücklich erwähnt ist, begründet sich in der – grundsätzlich den Ländern und Kommunen überlassenen – konkreten Ausgestaltung der Organisationsform. Den kommunalen Träger als öffentliche Anstalt zu organisieren, stellt § 3 Abs.1 AG-SGB II NRW ausdrücklich frei.
Rechtsfolge des § 76 Abs.3 S.1 BGB ist, dass der neue Träger oder die neue Organisationsform an die Stelle des bisherigen Trägers oder der bisherigen Organisationsform tritt. In materieller Hinsicht bedeutet dies eine Rechtsnachfolge kraft Gesetzes4.
Dem Forderungsübergang kraft Gesetzes steht auch die Regelung in § 2 der Satzung der Stadt über die kommunale Einrichtung „Kommunales Jobcenter“ vom 18.06.2013 nicht entgegen. Zwar heißt es dort, Vollstreckungsmaßnahmen werden von der Stadt durchgeführt; dies bedeutet aber nicht zwangsläufig eine Ausnahme von der durch § 76 Abs.3 S.1 SGB II grundsätzlich bewirkten Rechtsnachfolge. Die bloße Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen kann auch im Rahmen der (bloßen) Aufgabenübertragung erfolgen.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10. Juli 2014 – 11 WF 95/14











