Hat nach Erledigung einer einstweiligen Maßnahme das Beschwerdegericht über einen Antrag gemäß § 62 FamFG befunden, so ist auch gegen diese Entscheidung eine Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statthaft1.

Zwar ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FamFG die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, der eine Unterbringungsmaßnahme anordnet, ohne Zulassung statthaft. Nach § 70 Abs. 4 FamFG gilt dies jedoch nicht für einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung. Dieser Ausschluss ist schon nach dem Wortlaut der Vorschrift umfassend und begrenzt den Instanzenzug bezüglich sämtlicher Entscheidungen, welche die – mit dem „Hauptsacheverfahren“ im Sinne des § 52 FamFG nicht zu verwechselnde – Hauptsache im Verfahren der einstweiligen Anordnung betreffen. Zur Hauptsache des Eilverfahrens gehören auch die gemäß § 62 FamFG nach Erledigung der einstweiligen Maßnahme zu treffenden Entscheidungen2. Denn der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 70 Abs. 4 FamFG klar zum Ausdruck gebracht, dass einstweilige Anordnungen keiner rechtlichen Überprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren unterworfen sein sollen3. Es besteht kein Grund, einem Beteiligten für den Fall der Erledigung der Maßnahme abweichend von der bewussten Entscheidung des Gesetzgebers eine weitere Rechtsmittelinstanz zu eröffnen, die ihm bei deren Fortdauer nicht zur Verfügung gestanden hätte.
Nicht erfasst von dem Ausschluss nach § 70 Abs. 4 FamFG sind lediglich von der Hauptsache des Eilverfahrens gelöste Neben- und Zwischenentscheidungen, die kraft besonderer spezialgesetzlicher Regelung anfechtbar sind. Hierzu gehören etwa Entscheidungen über die Verfahrenskostenhilfe4, über die Zulässigkeit des Rechtswegs5, im Kostenfestsetzungsverfahren6 oder im Vollstreckungsverfahren7.
Im vorliegenden Fall wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen einen solchen Beschluss, der die Hauptsache eines Eilverfahrens (§ 331 FamFG) betrifft. Ob ein Verfahren über eine einstweilige Anordnung vorliegt, richtet sich allein nach der angefochtenen Entscheidung8. Das Amtsgericht hat seine Entscheidung nicht nur als einstweilige Anordnung bezeichnet, sondern in den Gründen die nur für eine solche Entscheidung geltende Vorschrift des § 332 FamFG zur Begründung dafür angeführt, warum der Beschluss vor Anhörung des Verfahrenspflegers erlassen worden ist. Zudem hat es lediglich auf der Grundlage eines ärztlichen Zeugnisses entschieden und sich dabei ersichtlich auf § 331 Satz 1 Nr. 2 FamFG gestützt. Hiernach führt auch der Umstand, dass das Amtsgericht in seiner Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft eine Beschwerdefrist von einem Monat (§ 63 Abs. 1 FamFG) anstelle der nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG maßgeblichen Frist von zwei Wochen genannt hat, zu keiner anderen Einordnung. Das Beschwerdegericht ist damit übereinstimmend von einer Entscheidung im Eilverfahren ausgegangen und hat in diesem über den Feststellungsantrag der Betroffenen nach § 62 FamFG befunden.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Juli 2020 – XII ZB 161/19
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.09.2013 – XII ZA 54/13 FamRZ 2013, 1878[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.09.2013 – XII ZA 54/13 , FamRZ 2013, 1878 Rn. 6 mwN[↩]
- BGH Beschluss vom 30.03.2017 – V ZB 180/15 6 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.05.2011 – XII ZB 265/10 , FamRZ 2011, 1138 Rn. 7[↩]
- vgl. BGH Beschluss vom 09.11.2006 – I ZB 28/06 , NJW 2007, 1819[↩]
- BGH, Beschluss vom 25.01.2017 – XII ZB 447/16 , FamRZ 2017, 643 Rn. 5[↩]
- BGH, Beschluss vom 30.09.2015 – XII ZB 635/14 , FamRZ 2015, 2147 Rn. 6[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.07.2015 – XII ZB 586/14 , FamRZ 2015, 1877 Rn. 3 ff. mwN[↩]