Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge – und das Kindeswohl

Das den Eltern nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verfassungsrechtlich gegenüber dem Staat gewährleistete Freiheitsrecht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in erster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der Elternverantwortung ist1.

Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge – und das Kindeswohl

Die Übertragung der alleinigen Sorge auf einen Elternteil setzt zwar keine Kindeswohlgefährdung voraus, wie sie bei einer Trennung des Kindes von seinen Eltern nach Art. 6 Abs. 3 GG bestehen muss2. Das Wohl des Kindes ist aber auch bei Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung des Sorgerechts auf nur einen Elternteil oberste Richtschnur.

Das Kind ist als ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit unter den besonderen Schutz des Staates gestellt. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auch auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss daher das Kind in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen3.

Sorgerechtsentscheidungen müssen danach den Willen des Kindes einbeziehen. Die Grundrechte des Kindes gebieten, bei der gerichtlichen Sorgerechtsregelung den Willen des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist4. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, dass sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können4.

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Der pädophile Lebensgefährte - und familiengerichtliche Weisungen

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. September 2021 – 1 BvR 1750/21

  1. vgl. BVerfGE 61, 358 <371 f.> 75, 201 <218 f.>[]
  2. vgl. BVerfGE 136, 382 <391 Rn. 28> BVerfG, Beschluss vom 14.04.2021 – 1 BvR 1839/20, Rn. 17 m.w.N.[]
  3. vgl. BVerfGE 55, 171 <179>, stRspr[]
  4. vgl. BVerfGE 55, 171 <182>[][]

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