Umgangsrecht bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch des Kindes

Steht der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Raum, entscheidet sich die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen in Bezug auf den Umgang des Kindes mit dem verdächtigen Elternteil zu treffen sind, nach dem Grad der Gewissheit, ob ein sexueller Missbrauch tatsächlich stattgefunden hat. Lassen sich gesicherte Anzeichen für einen Missbrauch durch die gebotenen gerichtlichen Ermittlungen nicht feststellen, scheidet eine Einschränkung des Umgangsrechts aufgrund eines verbleibenden bloßen Verdachts aus. Auch die auf einem derartigen Verdacht begründeten Vorbehalte des betreuenden Elternteils gegenüber dem Umgang erfordern nicht zwingend eine Umgangsbeschränkung.

Umgangsrecht bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch des Kindes

Der nach § 1684 Abs. 1 BGB in der Regel zu gewährende persönliche Umgang soll den von der Ausübung der Personensorge ausgeschlossenen Eltern die Möglichkeit geben, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm anzuknüpfen, einer Verfestigung der bereits eingetretenen Entfremdung entgegenzutreten und dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen1. Besteht Streit über die Ausübung des Umgangsrechts, muss das Gericht eine Entscheidung treffen, die sowohl die Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt, und sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen2.

Oberstes Regelungsprinzip bei der Ausgestaltung des Umgangs ist das konkrete Kindeswohl. Das Gericht hat in Umgangssachen im Interesse des Kindes entweder Umfang und Ausübung der Umgangsbefugnis konkret zu regeln oder, wenn dies zur Abwendung einer Gefährdung des Kindes erforderlich ist, die Umgangsbefugnis ebenso konkret einzuschränken oder auszuschließen3. Dabei muss bei der Frage, ob und in welchem Umfang der Umgang ausgestaltet wird, auf den Kindeswillen und die Vorstellungen des Kindes Rücksicht genommen werden4.

Einschränkungen oder der Ausschluss des Umgangsrechts für längere Zeit sind gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGB nur veranlasst, wenn der Schutz des Kindes dies nach den Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren5.

Ein vorübergehender oder dauerhafter Ausschluss des Umgangsrechts kommt – auch wenn eine konkrete und gegenwärtige Gefährdung des Kindeswohls festgestellt ist – als äußerste Maßnahme nur in Betracht, wenn der Kindeswohlgefährdung nicht durch eine bloße Einschränkung des Umgangs oder dessen sachgerechte Ausgestaltung begegnet werden kann6.

Umgangseinschränkende Anordnungen, aufgrund derer ein Umgang beispielsweise nur in beschützter oder begleiteter Form stattfinden kann, dürfen gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGB – unter Wahrung des Grundsatzes des Verhältnismäßigkeit – nur getroffen werden, wenn die in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen7. Insoweit bedarf es der Feststellung einer konkreten, in der Gegenwart bestehenden Gefährdung des Kindeswohls8.

Steht – wie vorliegend – der Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs eines Kindes im Raum, entscheidet sich die Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen in Bezug auf den Umgang des Kindes mit dem verdächtigten Elternteil zu treffen sind, nach dem Grad der Gewissheit, mit dem die Frage, ob ein sexueller Missbrauch tatsächlich stattgefunden hat, beantwortet werden kann.

Ist der Nachweis eines sexuellen Missbrauchs geführt, ist der Umgang häufig auszuschließen und an Hand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchen zeitlichen Vorgaben eine vorsichtige – begleitete – Neuanbahnung des Umgangs in Betracht kommt9.

Kann ein sexueller Missbrauch nicht nachgewiesen werden, ist eine Risikoabwägung vorzunehmen10:

Sofern gesicherte Anzeichen dafür vorhanden sind, dass der – letztlich nicht erwiesene – Vorwurf zutreffen könnte, liegt eine Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes vor. Kann diese Gefahr nicht auf andere Weise als durch eine Einschränkung des Umgangs ausreichend sicher abgewehrt werden, müssen diejenigen Maßnahmen getroffen werden, die nach den Umständen des Falles unumgänglich sind, um die Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden11. Vorrangig kommt insoweit die Anordnung eines begleiteten Umgangs in Betracht. Hierdurch wird einerseits der Gefahr (weiterer) sexueller Übergriffe vorgebeugt, anderseits das Risiko einer Entfremdung vermieden12. Die erhebliche Belastung des umgangsberechtigten Elternteils durch diese Maßnahme ist aufgrund der sich aus der Verdichtung des Verdachts ergebenden Gefahr für das Kindeswohl hinzunehmen13.

Demgegenüber stellt der bloße Verdacht des sexuellen Missbrauchs des Kindes für sich allein keinen Grund dar, den Umgang einzuschränken oder auszuschließen14. Der bloße Verdacht des sexuellen Missbrauchs und die daraus resultierende Möglichkeit eines psychischen Folgeschadens sind abzuwägen gegen die sicheren Schäden in der Entwicklung des Kindes, die ein Ausschluss des Umgangs nach sich zöge15. Wird durch die gebotenen gerichtlichen Ermittlungen der Verdacht nicht bestätigt, so scheidet eine Einschränkung des Umgangsrechts – auch in Form der Anordnung eines begleiteten Umgangs – aus16.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 18. Februar 2013 – 18 UF 13/11

  1. s. BVerfG FamRZ 2010, 1622[]
  2. BVerfG FamRZ 2010, 1622; BVerfG FamRZ 1983, 872; BGH, FamRZ 2005, 1471, 1472; Johannsen/Henrich-Jaeger, a.a.O., § 1684 BGB Rn. 7[]
  3. BGH FamRZ 1994, 158; OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1460[]
  4. BVerfG FamRZ 2007, 335; BVerfG FamRZ 2010,1622[]
  5. BVerfGE 31, 194, 209 f.; BVerfG Beschluss vom 23.01.2008 – 1 BvR 2911/07, FuR 2008, 338; BGH FamRZ 1988, 711; BGH FamRZ 1984, 1084; BVerfG FamRZ 2010,1622[]
  6. Staudinger/Rauscher (2006), § 1684 BGB, Rn. 268 m.w.N.[]
  7. Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 6. Aufl., Teil III, Rn. 251; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 1374[]
  8. BVerfG, FamRZ 2005, 871; BVerfG, FamRZ 2008, 494[]
  9. KG FF 2012, 505 m.w.N., MünchKomm/Hennemann, BGB, 6. Aufl.2012, § 1684 Rn. 67[]
  10. KG a.a.O.; MünchKomm/Hennemann, a.a.O.[]
  11. BGH FamRZ 1988, 711[]
  12. OLG Hamburg FamRZ 1996, 422[]
  13. Staudinger/Rauscher a.a.O. Rn. 340[]
  14. KG a.a.O., OLG Bamberg FamRZ 1995, 181; OLG Frankfurt/M. FamRZ 1995, 1432; Staudinger/Rauscher a.a.O. Rn. 337; MünchKomm/Hennemann, a.a.O.[]
  15. OLG Stuttgart FamRZ 1994, 718[]
  16. OLG Hamm FamRZ 1998, 256[]