Da heißt es wohl Abschied nehmen: Einem getrennt lebenden Ehegattensteht kein rechtlicher Anspruch auf ein Umgangsrecht mit einem während der Ehezeit angeschafften bei dem anderen Ehegatten lebenden Hund zusteht.

In einem Fall des Oberlandesgerichts Hamm verblieb der während der Ehezeit angeschaffte Hund nach der Trennung der Parteien vereinbarungsgemäß bei dem Ehemann. Die Ehefrau wollte an zwei Tagen in der Woche für jeweils einige Stunden ein Umgangsrecht mit dem Hund gerichtlich durchsetzen und begehrte hierfür die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe.
Diese mochten ihr die Richter freilich nicht zubilligen:
Ein gesetzlicher Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Nutzungsregelung hinsichtlich des Hundes besteht nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm nicht. Mit den Vorschriften über die Hausratsverteilung bei Getrenntleben der Ehegatten könne die begehrte zeitweise Nutzungsregelung nicht begründet werden. Es werde nicht die Zuweisung für die Dauer der Trennung, sondern nur die zeitweise Nutzung verlangt. Die Regelungen über das Umgangsrecht mit dem Kind könnten nicht entsprechend angewendet werden. Bei diesen Bestimmungen ginge es in erster Linie um das Wohl des Kindes und nicht um die emotionalen Bedürfnisse des anderen Ehegatten.
Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 25. November 2010 – II-10 WF 240/10