Umrechnung dynamisierter Kindesunterhaltstitel

Die Umrechnung dynamisierter Titel über den Kindesunterhalt zum 1. Januar 2008 nach § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a EGZPO in einen Prozentsatz des Mindestunterhalts nach § 1612 a BGB hat für jedes Kind gesondert zu erfolgen. Sie ergibt bezogen auf den 1. Januar 2008 nur einen einheitlichen Prozentsatz, der sodann auch Anwendung findet, wenn das Kind in eine höhere Altersstufe wechselt.

Umrechnung dynamisierter Kindesunterhaltstitel

Nach § 36 Nr. 3 Satz 1, 2 EGZPO gelten auf einen Prozentsatz des jeweiligen Regelbetrags nach der RegelbetragVerordnung lautende Titel auch nach Inkrafttreten des Unterhaltsrechtsänderungsgesetzes vom 21.12.2007 fort. An die Stelle des Regelbetrags tritt der Mindestunterhalt. An die Stelle des bisherigen Prozentsatzes tritt ein neuer Prozentsatz. Dieser ergibt sich gemäß § 36 Nr. 3 Satz 4 lit. a EGZPO bei Titeln, die die Anrechnung des hälftigen Kindergelds vorsehen, indem dem bisher zu zahlenden Unterhaltsbetrag das hälftige Kindergeld hinzugerechnet wird und der sich so ergebende Betrag in Verhältnis zu dem bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts geltenden Mindestunterhalt gesetzt wird.

Schon der Wortlaut der Vorschrift legt nahe, dass es sich um einen einheitlichen Prozentsatz handelt, der sodann auch für weitere Altersstufen gilt. Die Umrechnung dient nur der Anpassung an die neue gesetzliche Systematik in § 1612 a Abs. 1 BGB. Auch dieser entspricht es, dass der Prozentsatz für alle Altersstufen einheitlich festgelegt wird und sich nicht beim Wechsel von einer Altersstufe zur nächsten verändert. Dass danach – wie auch im vorliegenden Fall – in den Unterhaltssätzen mehrerer Kinder aufgrund des Altersstufenwechsels Differenzen entstehen können, liegt in den zum 1.01.2008 durch § 36 Nr. 4 EGZPO für eine Übergangszeit abweichend von der Staffelung des § 1612 a Abs. 1 BGB festgelegten Beträgen begründet1. Demnach hat die Umrechnung bestehender dynamisierter Titel zum 1. Januar 2008 nicht nur nach dem jeweils am 31. Dezember 2007 gültigen Zahlbetrag, sondern auch nach der seinerzeit gültigen Altersstufe zu erfolgen2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 18. April 2012 – XII ZR 66/10

  1. vgl. Klinkhammer FamRZ 2008, 193, 195[]
  2. so bereits AG Kamenz FamRZ 2010, 819; Vossenkämper FamFR 2011, 73 mwN; Wendl/Schmitz Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 293; Wendl/Klinkhammer aaO § 2 Rn. 225[]

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