Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen1.

Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren2. Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen3.
Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht4 und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zukommt5. Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen6. Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen7.
Der Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht muss ein Kindschaftsverfahren in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung zu erlangen8 und damit der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen9.
Soweit das bei einem Elternteil lebende Kind den Umgang mit dem nichtsorgeberechtigten Elternteil verweigert, ist es auch Aufgabe der Gerichte, die Gründe für diese Einstellung zu ermitteln und sie in ihre Entscheidung einzubeziehen10. Hierbei bleibt es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, wie sie den Willen des Kindes ermitteln. Das Bundesverfassungsgericht prüft die hierzu von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen grundsätzlich nicht nach, der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen; die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden11.
Im vorliegenden Verfahren haben die Fachgerichte den Fortbestand der Kindeswohlgefährdung mit dem fortwährenden Elternkonflikt und dem hieraus resultierenden Willen des inzwischen zwölfjährigen Kindes begründet. Dass sich das Verhältnis zwischen den Eltern inzwischen verbessert haben könnte, behauptet weder der Beschwerdeführer noch ist dies mangels Durchführung von Beratungsgesprächen oder einer Mediation zwischen den Eltern ersichtlich. Soweit die Fachgerichte auf den im Anhörungstermin erklärten Willen des Kindes abgestellt und ausgeführt haben, dass es den Vater aufgrund des anhaltenden Konflikts der Eltern nach wie vor als Bedrohung seiner Beziehung und Bindung zur Mutter als seiner Hauptbezugsperson ansehe und deshalb jeglichen Kontakt mit ihm ablehne, ist dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dass der Beschwerdeführer die Bindungen des Mädchens an seine Mutter als Hauptbezugsperson im Beschwerdevorbringen negiert, zeigt, dass die Befürchtungen des Kindes hinsichtlich der Bedrohung seines etablierten Familiensystems durch Kontakte zum Beschwerdeführer – auch objektiv – nicht von der Hand zu weisen sind. Darüber hinaus macht die – unstreitig – fortdauernde Ablehnungshaltung des Mädchens deutlich, dass es ihr seit der Begutachtung im vorangegangenen Verfahren nicht gelungen ist, sich aus dem elterlichen Konfliktfeld zu lösen und eine andere Strategie zur Bewältigung ihres Dilemmas zu finden. Vielmehr ist inzwischen die vom Sachverständigen bereits im vorangegangenen Verfahren prognostizierte Verstärkung ihrer Ablehnungshaltung im Falle des fortgesetzten Elternkonflikts eingetreten. Demgemäß schlugen auch die Versuche des Familiengerichts im Anhörungstermin, das Mädchen zu Umgangskontakten mit ihrem Vater zu bewegen, fehl. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts12 haben die Fachgerichte daher dem Willen des Kindes aufgrund seines Alters und seiner Reife zutreffend entscheidende Bedeutung beigemessen.
Geeignet sind nur solche Maßnahmen, die eine effektive Gefahrenabwehr gewährleisten13.
Dies haben die Gerichte vorliegend hinsichtlich der Anordnung von Zwangsmitteln gegenüber der Mutter verneint, weil die Anwendung jeglichen Drucks gegenüber der Mutter von dem Mädchen als eigene Bedrohung ihres etablierten Familiensystems angesehen würde. Insoweit haben die Gerichte nachvollziehbar ausgeführt, dass sich die Anordnung von Zwangsmitteln gegenüber der Mutter sogar schädlich auswirken, zu einer Steigerung des Elternkonflikts und damit auch zu einer weiteren Verstärkung der ablehnenden Haltung des Kindes führen würde. Dies entspricht auch den Feststellungen des Sachverständigen im vorangegangenen Verfahren. Dieser hatte von Zwangsmaßnahmen gegenüber der Mutter aus Kindeswohlgesichtspunkten ausdrücklich abgeraten und festgestellt, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Forderungen nach Ordnungsgeldern für das seelische Wohl des Kindes nichts bewirkten und nicht geeignet seien, einen förderlichen Einfluss auf die Normalisierung der Lebenssituation oder die seelische Gesundheit des Kindes zu entfalten.
Aus denselben Gründen kamen auch keine Sorgerechtsmaßnahmen gegenüber der Mutter, wie die Entziehung der elterlichen Sorge, in Betracht, zumal der Sachverständige im vorangegangenen Verfahren die für das Mädchen bedeutsame Bindung zu ihrer Mutter als ihrer Hauptbezugsperson betont hat.
Da die Fachgerichte die Möglichkeit der Anordnung von Ordnungsmitteln ausdrücklich erörtert, diese jedoch aus nachvollziehbaren Gründen für ungeeignet gehalten haben, liegt auch kein Konflkt mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vor. Denn auch nach dessen Rechtsprechung haben die Fachgerichte die Anordnung von Ordnungsmitteln zwar zu prüfen, diese jedoch nur dann zu verhängen, wenn sie auch geeignet wären, zum angestrebten Ergebnis zu führen14. Die Anordnung ungeeigneter, unrealistischer oder gar kindeswohlgefährdender Zwangsmaßnahmen fordert auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte nicht.
Zur Anordnung einer Umgangspflegschaft oder begleiteter Umgänge hat das Amtsgericht nachvollziehbar ausgeführt, dass diese Maßnahmen bereits in der Vergangenheit am Widerstand des Kindes gescheitert seien. Es ist daher nicht ersichtlich, wie diese angesichts der verfestigten Ablehnungshaltung des inzwischen zwölfjährigen Kindes nunmehr erfolgversprechend sein könnten.
Anders als der Beschwerdeführer meint, hat das Bundesverfassungsgericht auch nicht seine Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der zwangsweisen Anordnung von Therapien gegenüber Eltern ohne Bestehen einer entsprechenden gesetzlichen Rechtsgrundlage geändert. Die vom Beschwerdeführer in Bezug genommene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts15 bezieht sich ausschließlich auf die Anordnung einer Therapie des Kindes. Eine solche setzt jedoch – wie der Sachverständige im vorangegangenen Verfahren ausgeführt hat – eine psychische Erkrankung des Kindes voraus, für die keine Anhaltspunkte bestehen. Im Übrigen erscheint es weder sachgerecht noch zielführend, das Kind ohne medizinische Indikation einer Therapie zu unterziehen, nur weil die Eltern als Verursacher der Ablehnungshaltung des Kindes nicht in der Lage sind, ihren Konflikt zu lösen.
Auch die fehlende Befristung des Umgangsausschlusses begegnet in dem hier vorliegenden Fall keinen Bedenken.
Es liegen besondere Umstände vor, die einer Befristung des Umgangsausschlusses entgegenstehen. Die Fachgerichte haben die fehlende Befristung mit stichhaltigen Argumenten, nämlich mit dem eindringlich geäußerten Wunsch des Mädchens nach einem Umgangsausschluss bis zu ihrem 18. Lebensjahr unter Hinweis auf ihr Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG begründet. Dies ist aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles und angesichts des fortgeschrittenen Alters des Mädchens verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das inzwischen zwölfjährige Mädchen von kurz nach ihrer Geburt bis heute durch das kompromisslose Verhalten beider Elternteile einer Vielzahl von Verfahren ausgesetzt war, ohne dass es ihr möglich gewesen wäre, sich diesen vor Gericht ausgetragenen Streitigkeiten zu entziehen. Demgemäß hatte bereits der Sachverständige im vorangegangenen Verfahren deutlich gemacht, dass die Ablehnungshaltung des Kindes zwischenzeitlich auch als Versuch der Stressbewältigung aufgrund ihrer ständigen Befragungen durch Gericht, Verfahrensbeistand und Sachverständigen anzusehen sei. Die Anzahl der Verfahren hat sich daher über die Jahre als schädlich im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer gewünschte Ziel erwiesen und zur Verfestigung der Haltung des Mädchens beigetragen. Angesichts der nunmehr achtjährigen Dauer ihrer Ablehnungshaltung und deren Funktion, sich vor dem durch beide Eltern aufgebauten Druck zu schützen und damit der Gefahr künftiger Belastungsstörungen zu entgehen, erscheint es sachgerecht, dass die Fachgerichte auf diese besondere Sachlage nicht mit einer Aneinanderreihung befristeter Umgangsausschlüsse reagiert haben, sondern die Fortdauer des Umgangsausschlusses von der Aufgabe der ablehnenden Haltung des Mädchens selbst abhängig gemacht haben. Angesichts der negativen Auswirkungen fortgesetzter Gerichtsverfahren auf die Einstellung des Mädchens ihrem Vater gegenüber, erscheint die Möglichkeit einer Aufgabe ihrer Ablehnungshaltung ohne Befristung – wenngleich insgesamt gering – so doch eher wahrscheinlich als im Falle einer Befristung des Umgangsausschlusses. Denn im letztgenannten Fall wäre für das Kind bereits jetzt absehbar, dass es nach Ablauf der Befristung erneut mit einem sie belastenden Verfahren des Beschwerdeführers rechnen müsste.
Dass der Umgangsausschluss im Ausgangsfall nicht befristet wurde, schließt indessen seine Aufhebung und die Anordnung einer Umgangsregelung in Zukunft nicht völlig aus. Liegen die Voraussetzungen eines Umgangsausschlusses – eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB – nicht mehr vor, ist das Gericht nach § 1696 Abs. 2 BGB vielmehr verpflichtet, den Umgangsausschluss aufzuheben16. § 1696 Abs. 2 BGB räumt den Gerichten insoweit kein Ermessen ein. Es besteht auch keine zusätzliche Änderungsschwelle wie in § 1696 Abs. 1 BGB17.
Die materiellrechtliche Änderungsmaßgabe des § 1696 Abs. 2 BGB wird verfahrensrechtlich zum einen durch § 166 Abs. 2 FamFG abgesichert, der die Gerichte dazu verpflichtet, kinderschutzrechtliche Maßnahmen in angemessenen Abständen von Amts wegen zu überprüfen. Zum anderen kann der vom Umgang ausgeschlossene Elternteil eine Abänderung nach § 1696 Abs. 2 BGB herbeiführen. Ungeachtet der umstrittenen Frage, ob es sich bei dem entsprechenden Begehren des betroffenen Elternteils um einen Verfahrensantrag im engeren Sinne handelt, ist das Gericht nach § 1696 Abs. 2 BGB zur Aufhebung des Umgangsausschlusses verpflichtet, wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Die Gerichte unterliegen bei der Aufklärung eventueller Abänderungsgründe der Pflicht zur Amtsermittlung nach § 26 FamFG. Entscheidet das Gericht nach Durchführung eines Abänderungsverfahrens, den Umgangsausschluss aufrechtzuhalten, kann der weiterhin vom Umgang ausgeschlossene Elternteil gegen diesen Beschluss Beschwerde erheben. Lehnt das Gericht bereits die vom betroffenen Elternteil begehrte Einleitung eines Abänderungsverfahrens ab, kommt auch gegen diese Ablehnung nach obergerichtlicher Rechtsprechung eine Beschwerde in Betracht18.
Aufgrund der Abänderungsmöglichkeit nach § 1696 Abs. 2 BGB verstößt die fehlende Befristung vorliegend auch nicht gegen Art. 8 EMRK19.
Der Zulässigkeit des unbefristeten Umgangsausschlusses stehen hier auch nicht die vom Beschwerdeführer angeführten Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts20 entgegen. Anders als in den beiden zitierten, die Ablehnung einer Umgangsregelung mit Kleinkindern betreffenden Entscheidungen ist die fehlende Befristung des Umgangsausschlusses vorliegend nicht mit Unsicherheiten hinsichtlich der Voraussetzungen verbunden, unter denen der Beschwerdeführer eine erneute Prüfung seines Umgangsrechts begehren kann. Denn aus den Entscheidungsgründen der Beschlüsse geht klar hervor, dass dies zum einen dann der Fall ist, wenn das Mädchen von selbst auf den Vater zugeht – was in den beiden bereits entschiedenen Fällen des Bundesverfassungsgerichts aufgrund des jungen Alters der betroffenen Kinder nicht möglich war, zum anderen wenn sich die Situation zwischen den Eltern entspannt – einem Umstand, der vom Beschwerdeführer selbst beurteilt werden kann.
Die Gestaltung des Verfahrens durch die Fachgerichte war im hier vom Bundesverfassungsgericht beurteilten Fall auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Die Fachgerichte haben alle notwendigen Ermittlungen durchgeführt, um über eine zuverlässige, am Kindeswohl orientierte Entscheidungsgrundlage zu verfügen. Insbesondere haben die Gerichte die Stellungnahme der Verfahrensbeiständin und des Jugendamts eingeholt. Das Amtsgericht hat außerdem das Kind, die Eltern und die Verfahrensbeiständin persönlich angehört.
Vorliegend bedurfte es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens, weil alle maßgeblichen Umstände bereits im vorangegangenen Verfahren gutachterlich festgestellt worden sind. Da sich die Rahmenbedingungen seit der Begutachtung nicht verbessert haben, sondern sich die Ablehnungshaltung des Mädchens aufgrund des anhaltenden Elternkonflikts sogar verschärft hat, ist nicht ersichtlich, weshalb die Feststellungen des Sachverständigen nunmehr unzutreffend sein könnten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die im vorangegangenen Verfahren vom Sachverständigen für den Fall des fortgesetzten Elternkonflikts prognostizierte Verstärkung der Ablehnungshaltung des Kindes tatsächlich eingetreten ist. Bereits in diesem Verfahren hatte der Sachverständige festgestellt, dass durch eine Exploration des Kindes nichts an der Hauptproblematik geändert werden könne, weil diese im Verhalten ihrer Eltern liege. Dass die Fachgerichte sich von der erneuten Begutachtung des Kindes keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn versprachen, ist daher nicht zu beanstanden. Eine erneute Begutachtung stünde außerdem außer Verhältnis zu den hiermit verbundenen und bereits im vorangegangenen Verfahren gutachterlich festgestellten Belastungen des Kindes. Nach den Feststellungen des Sachverständigen im vorangegangenen Verfahren wäre eine weitere Begutachtung schließlich auch schädlich in Bezug auf das vom Beschwerdeführer verfolgte Ziel einer Annäherung an seine Tochter.
Ungeachtet der Ausführungen des Sachverständigen, der bereits im vorangegangenen Verfahren festgestellt hatte, dass das Kind reif genug sei, die Entscheidung gegen den Vater bewusst zu treffen und deren Tragweite und Konsequenzen zu ermessen, hat sich das Amtsgericht durch die persönliche Anhörung des Kindes auch selbst den notwendigen Eindruck von seinem Reifegrad verschafft. Aufgrund dieses Eindrucks ist es zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen, dass es die notwendige Reife für die Beurteilung der Tragweite eines unbefristeten Umgangsausschlusses besitzt.
Schließlich haben sich auch das Jugendamt und die Verfahrensbeiständin dafür ausgesprochen, den Willen des Kindes zu respektieren.
Das Oberlandesgericht war verfassungsrechtlich nicht gehalten, einen Anhörungstermin durchzuführen, da das Amtsgericht bereits alle notwendigen Ermittlungen durchgeführt hat und weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, welchen weiteren Erkenntnisgewinn die erneute mündliche Anhörung der Beteiligten im Beschwerdeverfahren hätte haben können.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. September 2016 – 1 BvR 1547/16
- vgl. BVerfGE 31, 194, 206 f.; 64, 180, 187 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 31, 194, 209 f.[↩]
- vgl. BVerfGE 31, 194, 205 f.; 64, 180, 187 f.[↩]
- vgl. BVerfGK 15, 509, 515[↩]
- vgl. BVerfGK 9, 274, 281; 10, 519, 524[↩]
- vgl. BVerfGK 6, 57, 59[↩]
- vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015 – 1 BvR 3326/14 17 m.w.N.[↩]
- vgl. zum Umgangsausschluss BVerfG, Beschluss vom 05.12 2008 – 1 BvR 746/08 52; Beschluss vom 29.11.2012 – 1 BvR 335/12 25; Beschluss vom 13.12 2012 – 1 BvR 1766/12 21; für die elterliche Sorge BVerfGE 55, 171, 182[↩]
- vgl. BVerfGE 84, 34, 49[↩]
- vgl. BVerfGE 64, 180, 191[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.12 2012 – 1 BvR 1766/12 22 m.w.N.[↩]
- vgl. BVerfGK 9, 274, 281; 10, 519, 524; BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015 – 1 BvR 3326/14 17; stRspr[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2014 – 1 BvR 3190/13 30; BGH, Beschluss vom 15.12 2004 – XII ZB 166/03, FamRZ 2005, S. 344[↩]
- vgl. EGMR, Tsikakis v. Deutschland, Urteil vom 10.02.2011, Nr. 1521/06, § 80[↩]
- BVerfGK 19, 295, 304[↩]
- vgl. für den Fall eines befristeten Umgangsausschlusses bereits BVerfG, Beschluss vom 25.04.2015 – 1 BvR 3326/14 27[↩]
- vgl. Coester, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1696 Rn. 116[↩]
- vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.03.2015 – 5 UF 272/14 21 f.; s. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.05.2015 – 15 WF 91/15 3 ff.[↩]
- vgl. EGMR, Buchleither v. Deutschland, Urteil vom 28.04.2016, Nr.20106/13, § 52 ff.[↩]
- BVerfGK 6, 61, 63 f.; 6, 153, 155 f.[↩]
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