Mit der Erledigung der angegriffenen Maßnahme durch Zeitablauf kann der Betroffene nach § 62 Abs. 1 FamFG die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung des Gerichts ihn in seinen Rechten verletzt hat.

Diese Vorschrift ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entsprechend anzuwenden [1].
Stellt der Betroffene einen solchen Antrag trotz entsprechenden Hinweises nicht, ist die Rechtsbeschwerde unzulässig.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juni 2020 – XII ZB 561/19
- BGH, Beschluss vom 08.06.2011 – XII ZB 245/10 , FamRZ 2011, 1390 Rn. 8 mwN[↩]
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