Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist regelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3 FamFG). Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung.

Nach § 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Unterbringung eines Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, grundsätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Die Genehmigung kann nur erteilt oder aufrechterhalten werden, wenn und solange die Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB zulässig ist.
Nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist die Unterbringung u.a. zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil aufgrund einer psychischen Erkrankung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt. Die Gefahr für Leib oder Leben setzt kein zielgerichtetes Verhalten voraus, sodass auch eine völlige Verwahrlosung ausreichen kann, wenn damit eine Gesundheitsgefahr durch körperliche Verelendung und Unterversorgung verbunden ist. Dann müssen allerdings objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens vorliegen1. Auch eine Unterbringung zur Verhinderung einer Selbstschädigung setzt voraus, dass der Betreute aufgrund seiner psychischen Krankheit oder seiner geistigen oder seelischen Behinderung seinen Willen nicht frei bestimmen kann2.
Die Prognose, welche Dauer für die Unterbringung erforderlich ist, ist regelmäßig auf Grundlage des einzuholenden Sachverständigengutachtens vorzunehmen (vgl. § 321 Abs. 1 Satz 3 FamFG Keidel/Budde FamFG 18. Aufl. § 329 Rn. 4; BTKomm/Dodegge 4. Aufl. Teil G Rn. 162). Der Fristablauf hat sich dabei grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren; die Frist beginnt nicht erst mit der gerichtlichen Entscheidung3.
Allerdings darf dabei im hier entschiedenen Fall nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Sachverständige ausdrücklich von „zumindest“ drei Monate gesprochen hat und dass nach der ergänzenden Stellungnahme der Sachverständigen vom 27.01.2015 die geschlossene Unterbringung „aktuell nicht zu umgehen“ bzw. „derzeit alternativlos“ sei.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2016 – XII ZB 236/15
- BGH, Beschluss vom 05.03.2014 XII ZB 58/12 FamRZ 2014, 831 Rn. 9 mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 25.03.2015 XII ZA 12/15 FamRZ 2015, 1017 Rn. 9; vom 12.02.2014 XII ZB 614/13 FamRZ 2014, 740 Rn. 6; und vom 17.08.2011 XII ZB 241/11 FamRZ 2011, 1725 Rn. 12[↩]
- OLG München FGPrax 2007, 43, 45; BtKomm/Dodegge 4. Aufl. Teil G Rn. 162[↩]