Unterbringung – und die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht

Gemäß § 1906 Abs. 5 BGB setzt die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und diese Maßnahme ausdrücklich umfasst.

Unterbringung – und die Wirksamkeit der Vorsorgevollmacht

Die Frage, ob der Betroffene im Zeitpunkt der Vollmachterteilung nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig war, hat das Gericht nach § 26 FamFG von Amts wegen aufzuklären. Ein bloßer Verdacht genügt nicht, um die Vermutung der Wirksamkeit einer vorliegenden Vollmachtsurkunde zu erschüttern.

Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. September 2016 – XII ZB 119/16

  1. BGH, Beschluss vom 03.02.2016 XII ZB 425/14 FamRZ 2016, 701 Rn. 11[]
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