Unterbringung zur Zwangsbehandlung

Da die Einwilligung des Betreuers in eine Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage nicht genehmigungsfähig ist, kommt die Genehmigung einer entsprechenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB nicht in Betracht, wenn die Heilbehandlung wegen der Weigerung des Betroffenen, sich behandeln zu lassen, nicht durchgeführt werden kann1.

Unterbringung zur Zwangsbehandlung

Die Genehmigung einer Unterbringung zur Heilbehandlung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt allerdings noch in den Fällen in Betracht, in denen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass sich der Betroffene in der Unterbringung behandeln lassen wird, sein natürlicher Wille also nicht bereits der medizinisch notwendigen Behandlung entgegensteht und er die Notwendigkeit der Unterbringung nicht einsieht2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. August 2012 – XII ZB 671/11

  1. im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 20.06.2012 – XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12[]
  2. im Anschluss an BGHZ 166, 141, 152 = FamRZ 2006, 615, 618[]