Unterhalt für Studenten: Müssen Eltern das Studium bezahlen?

Obwohl öffentliche Hochschulen in Deutschland keine Studiengebühren mehr erheben dürfen, summieren sich die Kosten für Miete, Nahrung, Bekleidung und Co. bei einem Studenten auf mehrere hundert Euro im Monat. Es stellt sich neben der Wahl der passenden Fachrichtung bei vielen Studieninteressierten deshalb auch die Frage, wie und ob sie ein Studium überhaupt bezahlen können.

<strong>Unterhalt für Studenten: Müssen Eltern das Studium bezahlen?</strong>

In Deutschland sind die Eltern auch bei volljährigen Studenten verpflichtet, eine spezielle Form des Kindesunterhalts zu bezahlen, wenn sie über ein ausreichend hohes Einkommen verfügen. Bei miteinander verheirateten oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen Eltern liegt die Grenze des addierten Einkommens nach Abzug von Verbindlichkeiten und notwendigen Aufwendungen laut § 25 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) aktuell bei 2.415 Euro. Liegt das Einkommen der Eltern unter den in § 25 BAföG definierten Grenzen, können Studenten Leistungen nach BAföG erhalten.

Höhe des Unterhalts bei Studenten

Wie Harald Dittrich, Anwalt für Familienrecht in Forchheim, der Rechtsanwaltskanzlei Igler erklärt, ist die Höhe des monatlichen Unterhaltsanspruchs bei Studenten nicht vom Alter abhängig. Die Düsseldorfer Tabelle schreibt stattdessen einen festen Pauschalbetrag vor, dessen Höhe davon abhängt, ob Studenten bei den Eltern oder auswärts wohnen.

Unterhalt für Studenten, die bei den Eltern wohnen

Wenn Studenten noch bei den Eltern wohnen, haben sie einen sogenannten Wohnvorteil, weil sie keine Miete bezahlen müssen. Der im Pauschalbetrag enthaltene Wohnbedarf wird deshalb stark reduziert und der Unterhalt wird auf Basis der Altersstufe 4 der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Aktuell sind dies in Abhängigkeit vom Nettoeinkommen der Eltern zwischen 628 Euro und 1.256 Euro.

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Unterhalt für Studenten mit eigener Wohnung

Studenten, die außerhalb des Elternhauses in einer eigenen Wohnung oder Wohngemeinschaft leben, haben laut der Düsseldorfer Tabelle einen Pauschalbetrag von monatlich 930 €. 410 € entfallen davon auf die Miete einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizkosten. In Einzelfällen kann von diesem Regelsatz nach oben abgewichen werden, etwa wenn die Lebensstellung der Eltern einen höheren Bedarf ergibt.

Zusatzbedarf durch Pflege- und Krankenversicherung

Die meisten Studenten sind bis zu ihrem 25. Lebensjahr kostenlos über die Familienversicherung der Eltern abgesichert. Ab dem 25. Lebensjahr müssen sie selbst eine Pflege- und Krankenversicherung abschließen. Eltern sind in diesem Fall dazu verpflichtet, zusätzlich zum Grundunterhalt die Kosten für die Pflege- und Krankenversicherung zu bezahlen.

Dauer der Unterhaltszahlungen bei Studenten

Eltern müssen grundsätzlich bis zum ersten berufsqualifizierenden Abschluss Unterhaltszahlungen leisten. Studenten dürfen bis dahin die regelmäßige Studienzeit (Regelstudienzeit) aber nicht zu lange überschreiten. Ob die Regelstudienzeit zu lange überschritten ist, richtet sich beim Unterhaltsanspruch nicht nach den Vorgaben der Universitäten oder Prüfungsämter, sondern nach der üblichen Studiendauer. Der Bundesgerichtshof urteilte zudem, dass Studenten eine „maßvolle Überschreitung“ der Regelstudienzeit zusteht1.

Unterhalt bei Fachrichtungswechsel

Vollkommen geradlinige Studienverläufe sind eher die Ausnahme. Entscheidet sich ein Student bis zum Ende des zweiten oder dritten Semesters für einen Fachrichtungswechsel, bleibt der Unterhaltsanspruch für die gesamte Regelstudienzeit des neuen Studiengangs bestehen.

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Unterhalt bei Bachelor und Master

Das Oberlandesgericht Celle2 und das Oberlandesgericht Brandenburg3 haben entschieden, dass auch im Masterstudium ein Unterhaltsanspruch besteht. Laut den Gerichten sind die Berufschancen für Bachelorabsolventen deutlich schlechter als für Masterabsolventen. Die Universitäten gehen deshalb in der Regel davon aus, dass der Masterabschluss zum qualifizierenden Abschluss der Erstbildung gehört.

Unterhalb bei Studium nach einer Ausbildung

Oft entscheiden sich Absolventen einer Ausbildung danach für ein Studium. Grundsätzlich haben Eltern in diesem Fall ihre Unterhaltspflicht bereits erfüllt, weil ihr Kind mit dem Abschluss der Ausbildung bereits eine qualifizierte Erstbildung besitze. Gerichte haben aber geurteilt, dass ein Studium nach einer abgeschlossenen Lehre als Fortführung der Ausbildung anzusehen ist, wenn ein enger inhaltlicher Zusammenhang steht.

Entscheidet sich also etwa ein Industriemechaniker anschließend für ein Maschinenbaustudium, besteht laut einem Urteil des BGH weiterhin ein Anspruch auf Unterhalt durch die Eltern. Würde der Industriemechaniker stattdessen Medizin studieren wollen, fehlt der inhaltliche Zusammenhang und es besteht kein Anspruch auf weiteren Unterhalt.

Unterhalt bei einer Promotion

In der Regel besteht bei einer Promotion kein Anspruch auf Unterhalt, weil der Doktorand bereits einen Masterabschluss oder ein Staatsexamen besitzt. Ausnahmen gibt es lediglich in Fächern wie Humanmedizin oder Chemie, in denen die Promotion der übliche Berufsabschluss des Studienfaches ist. In diesem Fall gehört die Promotion zur Berufsausbildung, weil ohne diesen erheblichen Nachteil auf dem Arbeitsmarkt bestehen würde.

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Unterhalt bei einem Zweitstudium

Eltern müssen ihren Kindern nur eine Ausbildung finanzieren. Bei einem Zweitstudium besteht daher keine Unterhaltspflicht.

  1. BGH in FamRZ 2001, 757[]
  2. OLG Celle, Beschluss vom 02.02.2010 – 15 WF 17/10[]
  3. OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.01.2011 – 10 UF 161/10[]

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