Einem volljährigen, nicht BAföG-berechtigten Studenten, der von seinen leistungsfähigen Eltern Unterhalt erhält, obliegt diesen gegenüber in der Regel nicht die Verpflichtung, ein sogenanntes Bildungsdarlehen aufzunehmen. Die Rechtsprechung hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufnahme eines BAföG-Darlehens lässt sich auf ein sogenanntes Bildungsdarlehen nicht übertragen.
Der Vater ist gegenüber seiner Tochter gemäß §§ 1601, 1612 BGB unterhaltspflichtig. Soweit sich der Vater hiergegen damit wendet, die Tochter müsse sich wegen der Nichtinanspruchnahme eines sog. Bildungskredits ein fiktives Einkommen von 300 € monatlich auf ihren Bedarf anrechnen lassen, so dass er, der Vater, nur 242 € monatlich zu zahlen habe, kann er hiermit keinen Erfolg haben.
Entgegen der vom Vater vertretenen Auffassung ist der von ihm vorgeschlagene Bildungskredit nicht mit der Inanspruchnahme eines BAföG-Darlehens vergleichbar. Die von ihm zur Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten zur Inanspruchnahme derartiger BAföG-Leistungen genannte Rechtsprechung und Literatur ist auf das sog. Bildungsdarlehen nicht zu übertragen.
Der BGH hat in seiner – zur Minderung der Bedürftigkeit des Kindes durch BAföG-Darlehen grundlegenden Entscheidung vom 19.06.19851 ausgeführt, dass es dem Unterhaltsberechtigten nur im Rahmen des Zumutbaren obliege, die Möglichkeit zur Kreditaufnahme zu nutzen. Diese Voraussetzungen hat der BGH angesichts der außerordentlich günstigen Darlehensbedingungen eines BAföG-Darlehens bejaht. Er hat insbesondere betont, dass das zinslose Darlehen in geringen monatlichen Raten innerhalb von 20 Jahren zurückzuzahlen sei, wobei die erste Rate grds. erst 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer zu leisten sei. Die Rückzahlungsverpflichtung bestehe im Übrigen nur, soweit der Darlehensnehmer dann ein entsprechendes Einkommen habe. Außerdem würde bei gutem Studiumsabschluss die Darlehensschuld zum Teil erlassen. Auch soziale Gründe könnten zum Teilerlasse führen. Vor dem Hintergrund dieser sehr günstigen Bedingungen, also der Zinslosigkeit und der „schonenden Vorschriften über die Rückzahlung“ hat der BGH die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme eines derartigen BAföG-Darlehens durch den Unterhaltsberechtigten bejaht2.
Hiermit ist aber der vom Vater vorgeschlagene Bildungskredit – ein Anspruch auf BAföG-Leistungen steht der Tochter unstreitig nicht zu – nicht vergleichbar3. Zwar gibt es auch über das Bildungsprogramm des Bundes zinsgünstige Studienkredite, ausgezahlt über die KFW-Förderbank. Diese lassen sich aber schon allein deshalb nicht mit den BAföG-Darlehen gleichsetzen, weil sie zu verzinsen sind. Außerdem sind die Rückzahlungsmodalitäten nicht mit denen eines BAföG-Darlehens vergleichbar4. Eine Vergleichbarkeit wird auch nicht dadurch hergestellt, dass der Vater die Übernahme der Zinszahlung und der Nebenkosten angeboten hat. Diese „Übernahmeerklärung“ würde nichts daran ändern, dass die Tochter als Kreditnehmerin gegenüber der auszahlenden Förderbank zur Zinszahlung weiterhin verpflichtet wäre. Auch den verglichen mit BAföG-Darlehen wesentlich rigideren Rückzahlungsbedingungen würde die Tochter unterliegen. Ein Erlass der Darlehensschuld bei besonders gutem Studiumsabschluss ist ebenfalls bei Bildungskrediten nicht vorgesehen. Unter diesen Umständen ist es der Tochter nicht zumutbar, ein sog. Bildungsdarlehen aufzunehmen, zumal nichts dafür ersichtlich ist, dass sie ihr Studium übergebührlich lange betreibt. Die Tochter hat im Jahre 2007 das Abitur abgelegt und studiert nach einem Studienfachwechsel in 2008 Soziologie, wobei sich an das reguläre dreijährige, Mitte 2011 beendete Bachelorstudium das Masterstudium in „Sociology of Culture, Media and the Arts“ an der Universität in Rotterdam unmittelbar anschloss. Angesichts dieses Studienablaufs kann nicht von einer Unzumutbarkeit für den Vater hinsichtlich seiner fortbestehenden Unterhaltszahlungsverpflichtung ausgegangen werden, zumal nichts dafür vorgetragen bzw. ersichtlich ist, dass er nicht hinreichend leistungsfähig ist.
Soweit er geltend macht, die Tochter verweigere jeglichen Kontakt zu ihm, können diese vagen Darlegungen nicht zu der Annahme einer Beschränkung seiner Unterhaltspflicht aus Billigkeitsgründen gemäß § 1611 Abs. 1 BGB führen. Die – vom Vater nicht angebotene – Alternative, der Tochter gleich selbst ein zinsloses Darlehen anzubieten, um seinen Unterhaltspflichten zu genügen, steht dem Vater nicht offen. Dies schon deshalb nicht, weil ein derartiges Vorgehen zum Umgehen des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs aus den §§ 1601, 1612 BGB führen würde, die eine monatliche Zahlung ohne Rückforderungsmöglichkeit und keine Darlehensgewährung vorsehen5. Eine Obliegenheit zur Aufnahme eines Bildungskredits liefe letztlich auf dasselbe hinaus.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 10. September 2012 – 4 UF 94/12











