Eine Unterhaltsabfindung, die an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen tritt, kann nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 in Verbindung mit § 115 Abs. 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen wer-den
Der vereinbarte Abfindungsbetrag ist vielmehr in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen. Soweit sich aus diesen zusammen mit den Erwerbseinkünften der Antragstellerin bei einer Berechnung nach § 115 Abs. 2 ZPO ein ausreichendes Einkommen ergibt, können im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich monatliche Ratenzahlungen angeordnet werden. Hierfür ist anhand der jeweiligen individuellen Verhältnisse zu klären, für welchen Zeitraum der Unterhaltsberechtigte voraussichtlich auf den Abfindungsbetrag zur Deckung des laufenden Unterhalts angewiesen sein wird. Dabei sind die für die Bemessung des Abfindungsbetrages maßgeblichen Vorstellungen der Parteien zu beachten.
Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht die Entscheidung über zu leistende Zahlungen ändern, wenn sich die für die Bewilligung vom Verfahrenskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Die nachträgliche Zahlungsanordnung setzt demnach voraus, dass eine fühlbare Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse der betreffenden Partei eingetreten ist. Grund hierfür kann sein, dass die Partei nachträglich erstmals bzw. höheres Einkommen erzielt oder im Nachhinein verfügbares Vermögen erwirbt. Die der Antragstellerin zugeflossene Unterhaltsabfindung stellt kein solches Vermögen dar. Eine Unterhaltsabfindung kann, da es sich um eine grundsätzliche zweckgebundene Zuwendung handelt, die an die Stelle laufender Unterhaltszahlungen tritt, nicht als ein im Rahmen des § 120 Abs. 4 in Verbindung mit § 115 Abs. 3 ZPO nachträglich für Prozesskosten einzusetzendes Vermögen angesehen werden1.
Der vereinbarte Abfindungsbetrag ist vielmehr in monatliche Unterhaltsleistungen umzurechnen. Soweit sich aus diesen zusammen mit den Erwerbseinkünften der Antragstellerin bei einer Berechnung nach § 115 Abs. 2 ZPO ein ausreichendes Einkommen ergibt, können im Rahmen des § 120 Abs. 4 ZPO nachträglich monatliche Ratenzahlungen angeordnet werden2. Maßgeblich im Rahmen der Umrechnung ist dabei, für welchen Unterhaltszeitraum der Unterhaltsanspruch abgefunden werden sollte. Der Auffassung des Amtsgerichts, dass eine Unterhaltsabfindung generell auf einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten umgelegt werden müsse, kann sich der Senat nicht anschließen. Vielmehr ist anhand der jeweiligen individuellen Verhältnisse zu klären, für welchen Zeitraum der Unterhaltsberechtigte voraussichtlich auf den Abfindungsbetrag zur Deckung des laufenden Unterhalts angewiesen sein wird. Dabei sind die für die Bemessung des Abfindungsbetrages maßgeblichen Vorstellungen der Parteien zu beachten.
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat allerdings angenommen, dass bei einer grundsätzlich arbeitsfähigen Partei auch bei einem Alter von über 50 Jahren nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden könne, dass diese künftig keine Arbeit mehr finden könne und deshalb bis zum Eintritt der Rentenberechtigung nur von erhaltenen Unterhaltsabfindungen leben müsse. Vielmehr sei im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens davon auszugehen, dass die Partei bei entsprechenden Bemühungen zumindest innerhalb von zwei Jahren eine neue Arbeitsstelle finden könne, in der sie ein ausreichendes Einkommen zur Bestreitung des Mindestunterhaltsbedarfs erzielen werde3. Ob dieser Entscheidung ein allgemeiner Grundsatz entnommen werden kann, bleibt dahingestellt. Hier liegen jedenfalls Umstände vor, die eine Umlegung des Abfindungsbetrages auf einen weitaus längeren Zeitraum als zwei Jahre erfordern.
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss vom 23. Januar 2014 – 2 WF 271/13
- Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., § 115 Rdn. 5; OLG Saarbrücken FamRZ 2010, 2001; OLG Karlsruhe FamRZ 2002, 1196 für eine Abfindung zum Ausgleich des Verlustes des Arbeitsplatzes[↩]
- OLG Nürnberg FamRZ 2008, 265[↩]
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.10.2008, 8 WF 161/08[↩]
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