Unterhaltsabfindung und eine Anpassung der Rentenkürzung

Haben die geschiedenen Ehegatten Unterhalts- und Zugewinnausgleichsansprüche durch eine vereinbarte Einmalzahlung abgefunden, kommt eine Anpassung der Rentenkürzung wegen Unterhalt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, welcher Anteil der geleisteten Summe auf den Unterhalt entfällt.

Unterhaltsabfindung und eine Anpassung der Rentenkürzung

Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wird die Kürzung der laufenden Versorgung der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhalten kann und sie gegen die ausgleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte1. Die Vorschrift beruht auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein verfassungswidriger Zustand einträte, wenn der Ausgleichspflichtige neben der grundsätzlich hinzunehmenden Rentenkürzung zusätzlich durch Unterhaltszahlungen belastet wird, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt würde2. Dies zu vermeiden entspricht einer in der Gesetzesbegründung zu § 33 VersAusglG hervorgehobenen Zielsetzung3.

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, beschränkt § 33 Abs. 3 VersAusglG die Aussetzung der Rentenkürzung auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte. Hierdurch begegnet die gesetzliche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusammenwirken der Eheleute4.

Weiter hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Aussetzung der Rentenkürzung durch die Regelung des § 33 Abs. 3 VersAusglG auch auf das Maß des tatsächlich geschuldeten – ggf. geringeren – Unterhaltsbetrags beschränkt ist5. Denn über den tatsächlich zu zahlenden Betrag hinaus tritt eine Doppelbelastung des Ausgleichspflichtigen, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung mehr als zulässig eingeschränkt würde und vor der er deshalb von Verfassungs wegen geschützt werden müsste, nicht ein.

Allerdings hat der Bundesgerichtshof zur früheren Vorschrift des § 5 VAHRG entschieden, dass auch dann, wenn der Ausgleichspflichtige den Unterhaltsanspruch des berechtigten Ehegatten im Wege eines Vergleichs durch eine Unterhaltsabfindung ausgleicht, nicht ausgeschlossen sei, dass der Verpflichtete über den Zeitpunkt seiner Leistung hinaus in seiner Lebensführung eingeschränkt ist. Der Verpflichtete könne durch die Leistung einer Abfindung im Einzelfall erheblichen Belastungen ausgesetzt sein, die einer fortlaufenden Unterhaltszahlung gleichkommen könnten. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn der Verpflichtete ein Darlehen habe aufnehmen müssen, um seiner Leistungspflicht aus dem Vergleich nachkommen zu können. Aber auch wenn der Verpflichtete die Abfindung aus eigenen Mitteln habe finanzieren können, müsse er in der Folgezeit auf die sonst erwirtschafteten Erträge aus dem Abfindungsbetrag verzichten. Wie schwer die Abfindung den Verpflichteten belaste, hänge von seiner übrigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ab. Auch könne der Zeitpunkt eine Rolle spielen, zu dem die Abfindung gezahlt wurde. Die Belastung werde umso stärker sein, je näher der Zeitpunkt an dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben liege. Des Weiteren könne von Bedeutung sein, ob der Verpflichtete die Abfindung in einem Betrag oder in mehreren auf eine längere Zeit verteilten Raten zu leisten habe6.

Ob diese Rechtsprechung auch auf die Nachfolgeregelung des § 33 VersAusglG übertragen werden kann, ist in der Literatur umstritten7.

Dem würde zwar – entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts – nicht entgegenstehen, dass die Kürzung der Versorgung nicht kausal für den Wegfall oder die Verringerung des Unterhalts ist. Denn der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es auf diesen Kausalzusammenhang nicht ankommt, sondern nur auf das Maß der Doppelbelastung durch Versorgungskürzung und Unterhaltsbelastung8.

Zweifelhaft könnte die Übertragung der Rechtsprechung zum früheren § 5 Abs. 1 VAHRG jedoch deswegen sein, weil es für eine vollständige Aussetzung der Kürzung der Versorgung nach dieser Vorschrift genügte, dass der Berechtigte gegen den Verpflichteten überhaupt einen Unterhaltsanspruch gleich welcher Höhe hat, während die Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG nunmehr von der Höhe des tatsächlich geschuldeten Unterhalts abhängt. Einem laufend geschuldeten Unterhalt könnte der im Vorhinein entrichtete Abfindungsbetrag daher nur dann gleichstehen, wenn er in bestimmter Höhe auf einzelne Unterhaltsmonate umgerechnet werden könnte9.

Ob und ggf. nach welchem Umlegungsmaßstab dies in Betracht kommen könnte, braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden. Denn die rechnerische Umlegung eines gezahlten Unterhaltsabfindungsbetrages auf einen bestimmten Unterhaltszeitraum, für den dann die Aussetzung der Kürzung der Versorgung beansprucht werden könnte, setzt zumindest voraus, dass der auf die Unterhaltsabfindung entfallende Betrag feststeht. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Nach den getroffenen Feststellungen bezieht sich die vom Ehemann geleistete Abfindung sowohl auf den nachehelichen Unterhalt als auch auf Zugewinnausgleich, ohne dass sich bestimmen ließe, welcher Anteil der geleisteten Summe auf den Unterhalt entfällt. Deshalb ist es nicht möglich zu ermitteln, in welcher Höhe der Ehemann tatsächlich Unterhalt geleistet hat und dadurch nachwirkend laufend belastet ist. Kann dies jedoch nicht festgestellt werden, kommt eine Kürzung der Aussetzung wegen Unterhalt von vornherein nicht in Betracht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Juni 2013 – XII ZB 677/12

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 21.03.2012 – XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853 Rn. 17 ff.[]
  2. BVerfGE 53, 257, 303 f. = FamRZ 1980, 326, 335[]
  3. BT-Drucks. 16/10144 S. 72[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 07.11.2012 – XII ZB 271/12, FamRZ 2013, 189 Rn.19 und vom 21.03.2012 – XII ZB 234/11, FamRZ 2012, 853 Rn. 23 mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 07.11.2012 – XII ZB 271/12, FamRZ 2013, 189 Rn. 22[]
  6. BGHZ 126, 202, 205 f. = FamRZ 1994, 1171, 1172; vgl. auch BSG NJW 1994, 2374; BVerwGE 109, 231[]
  7. bejahend: Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 4; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 965; MünchKomm-BGB/Gräper 6. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 11; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 3; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 950; Wick Der neue Versorgungsausgleich in der Praxis Rn. 219; Friederici Praxis des Versorgungsausgleich § 33 VersAusglG Rn. 7; Götsche in: Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleich § 33 VersAusglG Rn. 18; verneinend: KG Beschluss vom 24.10.2012 – 25 UF 50/12 – juris; Kemper Versorgungsausgleich in der Praxis Kap. X Rn. 39; Gutdeutsch FamRB 2010, 149, 150; Gerhardt/v. HeintschelHeinegg/Klein/Gutdeutsch/Wagner Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 9. Aufl. Kap. 7 Rn. 324; Heiß FamFR 2011, 291, 292; jurisPK-/Breuers 6. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 23 ff.[]
  8. BGH, Beschluss vom 07.11.2012 – XII ZB 271/12, FamRZ 2013, 189 Rn.20[]
  9. Johannsen/Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 4; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 965; aA offenbar Götsche in: Götsche/Rehbein/Breuers Versorgungsausgleich § 33 VersAusglG Rn. 18[]