Unterhaltsherabsetzung – Rückforderung und Entreicherung

§ 241 FamFG ist auf die Fälle der Abänderung einer einstweiligen Anordnung gemäß § 54 Abs. 1 FamFG nicht analog anwendbar.

Unterhaltsherabsetzung – Rückforderung und Entreicherung

Nach § 241 FamFG steht die Rechtshängigkeit eines auf Herabsetzung gerichteten Abänderungsantrags bei der Anwendung des § 818 Abs. 4 BGB der Rechtshängigkeit einer Klage auf Rückzahlung der geleisteten Beträge gleich. § 241 FamFG bezweckt dabei die Berücksichtigung der Situation des Unterhaltspflichtigen, der im Abänderungsverfahren nach §§ 238, 239 oder 240 FamFG eine Herabsetzung des titulierten Unterhalts geltend macht und beim Erfolg seines Begehrens die zu viel gezahlten Beträge nach §§ 812 ff. BGB zurückfordern will. Ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens kann sich der Unterhaltsberechtigte nicht mehr auf den Einwand der Entreicherung stützen. Lediglich für die Zeit vor Rechtshängigkeit bleibt dem Unterhaltsberechtigten der Entreicherungseinwand erhalten1.

für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Abänderungsverfahrens ist dem Unterhaltsberechtigten die Berufung auf die Einrede der Entreicherung daher auch bei einer analogen Anwendung des § 241 FamFG nicht untersagt, da unabhängig von der Frage, ob § 241 FamFG analog auf die Fälle der Abänderung einer einstweiligen Anordnung Anwendung findet, eine die verschärfte Haftung des § 818 Abs. 4 BGB auslösende Rechtshängigkeit des Verfahrens noch nicht eingetreten ist. Bezüglich dieser Unterhaltsmonate vor Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags kann sich der Unterhaltsberechtigte daher erfolgreich auf die Einrede der Entreicherung berufen.

Bezüglich der Monate ab Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags ist dagegen die Frage der analogen Anwendung des § 241 FamFG auf die Verfahren gemäß § 54 FamFG zu überprüfen. Obergerichtliche Rechtsprechung liegt dazu, soweit ersichtlich, noch nicht vor. In der Literatur ist die Frage umstritten.

Die Befürworter einer analogen Anwendung des § 241 FamFG auf Abänderungsanträge in einer einstweiligen Anordnungssache tragen vor, dass die Interessenslage des Unterhaltspflichtigen in den Fällen eines Abänderungsverfahrens gemäß §§ 238, 239 FamFG mit der eines Unterhaltspflichtigen, der eine Abänderung gemäß § 54 FamFG geltend mache, vergleichbar sei2. Der Unterhaltspflichtige wäre ansonsten in den Fällen des § 54 FamFG zur Herbeiführung der verschärften Haftung des § 818 Abs. 4 BGB gezwungen, einen isolierten Rückzahlungsantrag mit einem weiteren Kostenrisiko zu stellen. Der analogen Anwendung des § 241 FamFG stehe auch nicht entgegen, dass in den §§ 49 ff. FamFG eine § 241 FamFG entsprechende Regelung fehle, da dieser Aspekt keine Ausschlusswirkung auf die Notwendigkeit der Führung eines weiteren Verfahrens habe3.

Die Gegenansicht stellt dagegen darauf ab, dass in den §§ 50 ff. FamFG, welche für einstweilige Anordnungen in Unterhaltsverfahren ergänzend gelten, eine § 241 FamFG vergleichbare Regelung nicht enthalten sei. Im Übrigen spreche die Stellung des § 241 FamFG in unmittelbarem Anschluss an die Abänderungsregelungen der §§ 238 bis 240 FamFG eindeutig dafür, dass die in § 241 FamFG geregelte materielle Rechtsfolge lediglich für diese Abänderungsverfahren gelten solle. Eine analoge Anwendung scheide daher wegen des eindeutigen Wortlautes aus4. § 241 FamFG gelte somit nur für die dort geregelten Hauptsacheentscheidungen. Auch der Ausschluss eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 717 Abs. 2 S. 1 ZPO gegen den Unterhaltsgläubiger begründe ein Indiz dafür, dass die Regelung des § 241 FamFG im Falle der Abänderung einer einstweiligen Anordnung nicht analog anzuwenden sei5. Außerdem habe der Gesetzgeber bewusst das Risiko der Vollstreckung aus einer einstweiligen Unterhaltsanordnung minimiert, indem er in § 119 Abs. 1 Satz 2 FamFG die Anwendung des § 945 ZPO auf Güterrechtssachen und sonstige Familiensachen beschränkt und nicht auf Unterhaltssachen erstreckt habe6.

Nach Dose spricht gegen die analoge Anwendung des § 241 FamFG auf die Fälle des § 54 FamFG auch der Umstand, dass der Gesetzgeber mit den gesetzlichen Neuerungen des FamFG das Rechtsinstitut der einstweiligen Anordnung eindeutig habe stärken wollen7. Eine analoge Anwendung des § 241 FamFG würde dagegen einer Entwertung der Funktion der einstweiligen Anordnung gleichkommen, wenn der Unterhaltsgläubiger befürchten müsse, gegebenenfalls schon ab Stellung des Antrags auf mündliche Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG überzahlte Beträge zurückzahlen zu müssen8 .

Das Oberlandesgericht Karlsruhe folgt der letztgenannten Auffassung. Auf die Fälle der Abänderung einer einstweiligen Anordnung gemäß § 54 FamFG ist § 241 FamFG nicht analog anwendbar.

Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung in Unterhaltssachen ist es, dem Unterhaltsgläubiger in einem summarischen Verfahren zur Sicherung seines Lebensbedarfs rasch zu Unterhaltszahlungen zu verhelfen, welche zumeist sowieso knapp kalkuliert sind. Müsste der Unterhaltsgläubiger eines solchen Eilverfahrens bereits ab Rechtshängigkeit eines Antrags auf Abänderung gemäß § 54 Abs. 1 FamFG bzw. ab Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 54 Abs. 2 FamFG damit rechnen, Unterhaltsbeträge wieder zurückzahlen zu müssen, würde sich für den Unterhaltsgläubiger die Frage stellen, ob sich für ihn der Aufwand einer einstweiligen Anordnung überhaupt lohnt. Der vom Gesetzgeber vorgesehene Schutz der einstweiligen Anordnung würde dadurch verwässert werden. Im Übrigen steht der Unterhaltsschuldner auch in den Fällen der Abänderung einer einstweiligen Anordnung dem Unterhaltsgläubiger nicht schutzlos gegenüber, da ihm für den Fall einer überhöhten einstweiligen Anordnung die Möglichkeit eines Rückforderungsantrags zur Herbeiführung der verschärften Haftung des § 818 Abs. 4 BGB zur Verfügung steht. Im Übrigen spricht gegen eine analoge Anwendung auch die systematische Stellung des § 241 FamFG im unmittelbarem Anschluss an die Abänderungsregelungen der §§ 238 bis 240 FamFG.

Dem Unterhaltsberechtigten ist somit auch für die Zeit nach Rechtshängigkeit des Abänderungsantrags die Einrede der Entreicherung nicht verwehrt. Vielmehr kann er sich insgesamt erfolgreich auf die Entreicherung berufen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 6. Februar 2014 – 2 UF 148/13

  1. Prütting/Helms/Bömelburg, a.a.O., § 241 Rn. 7[]
  2. Prütting/Helms/Bömelburg, a.a.O., § 241 Rn.19; Musielak/Borth, FamFG, 4. Auflage 2013, § 54 Rn. 17; ebenso Johannsen/Henrich/Büthe, Familienrecht, 5. Auflage 2010, § 54 FamFG Rz. 15; Schulte-Bunert/Weinreich/Klein, FamFG, 3. Auflage 2012, § 241 Rz.4 f.; Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Auflage 2014, § 241 Rn. 4; Rüntz/Viefhues, Erste Erfahrungen aus der Praxis mit dem FamFG, FamRZ 2010, 1285 ff.; Schlünder, Analoge Anwendung von § 241 FamFG auf die einstweilige Anordnung?, FamRZ 2010, 2038 ff.[]
  3. so Musielak a.a.O.[]
  4. Dose, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, 3. Auflage 2010, Rz. 529 f.; FA-FamR/Gerhardt, 9. Auflage 2013, Kap. 6 Rn. 834; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 34. Auflage 2013, § 241 FamFG Rn. 1[]
  5. so FA-FamR/Gerhardt a.a.O.[]
  6. Dose, a.a.O.[]
  7. Dose a.a.O. unter Verweis auf BT-Drs. 16/6308 S.199[]
  8. Götz, Das neue Familienverfahrensrecht – Erste Praxisprobleme, NJW 2010, 897, 900[]