Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze für die gesetzliche Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist – entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten – sowohl hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als auch des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist.

Die Anrechnung eines aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen. Eine danach eingeschränkte Anrechnung des Einkommens ist sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltspflichtigen abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen.
Die ungeschmälerte Berücksichtigung sowohl des Erwerbseinkommens als auch des Renteneinkommens ist nicht rechtens. Die vollständige Heranziehung des vom Unterhaltspflichtigen erzielten Erwerbseinkommens beachtet nicht hinreichend, dass dieses nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze auf überobligatorischer Tätigkeit beruht.
Ehegattenunterhalt
Auf Seiten des Unterhaltspflichtigen fehlt es an einer § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprechenden gesetzlichen Regelung, ob und inwiefern ein aus überobligatorischer (unzumutbarer) Erwerbstätigkeit erzieltes Einkommen für den Unterhalt einzusetzen ist. Es entspricht hingegen allgemeiner Auffassung, dass auf das Unterhaltsverhältnis als gesetzliches Schuldverhältnis die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Anwendung finden und daran die Heranziehung des vom Unterhaltspflichtigen aus überobligatorischer Tätigkeit erzielten Einkommens zu messen ist. Erweist sich demnach eine Einkommenskorrektur nach Billigkeitskriterien als geboten, so ist diese – entsprechend der Betrachtungsweise für den Unterhaltsberechtigten1 – bereits bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB vorzunehmen, wenn dieser wie im vorliegenden Fall als Quote aufgrund des beiderseitigen Einkommens der Ehegatten ermittelt wird2.
Die vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze fortgesetzte gewerbliche Tätigkeit ist im Hinblick auf den Ehegattenunterhalt überobligatorisch. Denn der Unterhaltspflichtigen ist aufgrund seines Alters nicht mehr zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit verpflichtet und wäre demzufolge nicht daran gehindert, die Tätigkeit einzustellen.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass beim Unterhaltsberechtigten die Erwerbsobliegenheit mit Erreichen der Regelaltersgrenze nach § 35 SGB VI, § 41 Abs. 1 BBG aF (nunmehr § 51 BBG; vgl. auch § 25 BeamtStG) endet. Die zeitliche Begrenztheit der Erwerbsobliegenheit folgt bereits daraus, dass das Gesetz mit § 1571 BGB einen Unterhaltsanspruch wegen Alters anerkennt. Auch wenn in § 1571 BGB eine konkrete Altersgrenze nicht genannt ist, kann nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze die Ausübung einer Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr erwartet werden3. Dem entsprechen auch sozialgesetzliche Regelungen, die ab dieser Altersgrenze eine generelle Bedürftigkeit anerkennen (§ 41 SGB XII; vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 7a SGB II). Die Festlegung der Altersgrenze beruht zum einen auf der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die meisten Menschen, die die Altersgrenze überschritten haben, nicht mehr voll arbeitsfähig sind, weil ihre körperlichen und geistigen Kräfte nachlassen4. Daneben fließen in die Festlegung der Altersgrenze aber auch weitere Gesichtspunkte ein, die nicht unmittelbar mit der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit zusammenhängen. So beruht die zuletzt erfolgte Anhebung der Regelaltersgrenze durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 20075 und das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 20096 im Wesentlichen auf dem volkswirtschaftlichen Problem der durch den demografischen Wandel und die gestiegene durchschnittliche Rentenbezugsdauer gefährdeten Finanzierung der Altersversorgungssysteme. Diese haben die Aufmerksamkeit des Gesetzgebers auf die Erfahrung und das Wissen älterer Arbeitnehmer gelenkt und ihm dazu Anlass gegeben, die Festlegung der Regelaltersgrenze als Steuerungsinstrument zur Begrenzung der Renten- und Pensionslasten zu gebrauchen7.
Durch die aufgeführten gesetzlichen Bestimmungen legt die Rechtsordnung den Rahmen für die Erwerbsbiografie des Einzelnen fest. Solange die gesetzlichen Regelungen dabei nicht offensichtlich auf berufsbezogenen Besonderheiten beruhen8 oder ansonsten von der wirklichen Erwerbsfähigkeit des Einzelnen abweichen9, können sie als Maßstab auch für das Unterhaltsrecht herangezogen werden.
Der Maßstab der gesetzlichen Regelaltersgrenze gilt nicht nur für den Unterhaltsberechtigten, sondern auch für den Unterhaltspflichtigen. Eine § 1603 Abs. 2 BGB vergleichbare gesteigerte Unterhaltspflicht sieht das Gesetz für den zum Ehegattenunterhalt Verpflichteten nicht vor. Die auf der nachehelichen Solidarität beruhende Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen kann vielmehr nicht weiter reichen als die Eigenverantwortung des Unterhaltsberechtigten, so dass sich die nach § 1571 BGB für den Unterhaltsberechtigten und nach § 242 BGB für den Unterhaltspflichtigen anzuwendenden Maßstäbe betreffend die zeitlichen Grenzen der Erwerbsobliegenheit entsprechen.
Grundsätzlich macht es zudem keinen Unterschied, ob der Unterhaltspflichtige in einem abhängigen Arbeits- oder Dienstverhältnis steht oder ob er gewerblich oder freiberuflich tätig ist10. Denn das Ausmaß der unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten kann nicht davon abhängen, in welcher konkreten Form die Berufstätigkeit im Einzelfall ausgeübt wird. Demnach kann es für die Beurteilung des vorliegenden Falls insbesondere nicht ausschlaggebend sein, ob der Beklagte innerhalb seines Berufsfelds als Apotheker angestellt oder selbständig tätig ist. Für die Abgrenzung der zumutbaren von der unzumutbaren (überobligatorischen) Erwerbstätigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Erwerbstätigkeit im Rentenalter sich als berufstypisch darstellt oder von den Ehegatten während des Zusammenlebens geplant war. Ob eine nach Überschreiten der Altersgrenze fortgesetzte Erwerbstätigkeit berufstypisch ist und der Lebensplanung der Ehegatten während des Zusammenlebens entspricht, findet erst Eingang bei der gesondert zu beantwortenden Frage, in welchem konkreten Umfang das aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit erzielte Einkommen nach Billigkeitskriterien für den Unterhalt einzusetzen ist.
Aus der grundsätzlichen Überobligationsmäßigkeit (Unzumutbarkeit) der Erwerbstätigkeit folgt noch nicht, dass das daraus erzielte Einkommen für die Unterhaltsbemessung außer Betracht zu lassen ist. In welchem Umfang das Einkommen aus überobligatorischer Tätigkeit für den Unterhalt heranzuziehen ist, ist vielmehr nach den Grundsätzen von Treu und Glauben aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei können als Einzelfallumstände vor allem das Alter und die mit der fortgesetzten Erwerbstätigkeit zunehmende körperliche und geistige Belastung, ergänzend auch die ursprüngliche Planung der Eheleute und die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse herangezogen werden. Würde der Unterhalt etwa durch eine unzureichende Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen deutlich mehr geschmälert, als es bei dessen Eintritt in den Ruhestand üblicherweise der Fall wäre, kann dies für eine erweiterte Heranziehung des Erwerbseinkommens sprechen11. Ist hingegen im Rahmen des Versorgungsausgleichs dem Unterhaltsberechtigten bereits ein beträchtlicher Teil der Versorgungsanwartschaften des Unterhaltspflichtigen übertragen worden, kann dies – ebenso wie die Aufteilung sonstigen für die Altersvorsorge gedachten Vermögens im Wege des Zugewinnausgleichs – für eine nur eingeschränkte Anrechnung sprechen, wenn etwa die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit vorwiegend dem Zweck dient, die beim Unterhaltspflichtigen entstandene Versorgungslücke durch besondere Erwerbsanstrengungen wieder aufzufüllen. Im Einzelfall kann – etwa bei fortgeschrittenem Alter des Unterhaltspflichtigen – eine Anrechnung auch gänzlich ausscheiden12.
Erforderlich ist demnach – vergleichbar mit § 1577 Abs. 2 Satz 2 BGB – eine umfassende Würdigung der Einzelfallumstände, die der Überobligationsmäßigkeit der Tätigkeit angemessen Rechnung trägt. Nicht zulässig ist es indessen, aus der in bestimmten Berufen bestehenden Üblichkeit einer Fortsetzung der Tätigkeit über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus zu folgern, dass das Einkommen stets oder auch nur im Zweifel vollständig anzurechnen sei13. Denn dadurch würde die Überobligationsmäßigkeit der Erwerbstätigkeit vollständig vernachlässigt und das Einkommen im Ergebnis in unzulässiger Weise einem solchen aus einer rechtlich gebotenen Tätigkeit gleichgestellt.
Damit ist auch das Einkommen bei Selbständigen regelmäßig nicht in vollem Umfang für Unterhaltszwecke zu verwenden Dass die Tätigkeit vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterhin ausgeübt wird, kann für sich genommen jedenfalls keine volle Anrechnung rechtfertigen. Eine solche ließe den Umstand, dass der Unterhaltspflichtige über das unterhaltsrechtlich gebotene Maß hinaus erwerbstätig ist, gänzlich unberücksichtigt.
Auch wenn nicht selten eine unzureichende Altersvorsorge den Grund für die im Alter fortgesetzte Erwerbstätigkeit von Selbständigen darstellt, darf dieser Aspekt jedenfalls nicht ohne weiteres zu einer Besserstellung des Unterhaltsberechtigten gegenüber der Lage bei einer zureichenden Altersvorsorge führen14.
Kindesunterhalt
Auch bei der Ermittlung des Bedarfs beim Kindesunterhalt nach § 1610 Abs. 1 BGB ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das erzielte Erwerbseinkommen des Unterhaltspflichtigen wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze auf überobligatorischer Tätigkeit beruht.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es anerkannt, dass auch das Einkommen eines zum Verwandtenunterhalt Verpflichteten nur eingeschränkt zu berücksichtigen ist, wenn es auf überobligatorischer Tätigkeit beruht und eine vollständige Heranziehung des Einkommens gegen Treu und Glauben nach § 242 BGB verstieße15. Die Begründung, dass das unterhaltsberechtigte Kind seine Lebensstellung vom Unterhaltspflichtigen in ihrem jeweiligen Bestand (auch nach der Ehescheidung) ableite, trägt eine vollständige Anrechnung des Einkommens aus überobligatorischer Tätigkeit nach diesen Maßstäben nicht. Vielmehr ist die Anrechnung des Erwerbseinkommens auch hier nur insoweit zulässig, als diese mit Treu und Glauben nach § 242 BGB zu vereinbaren ist.
Eine regelmäßig vollständige Heranziehung des Einkommens aus einer gemessen an § 1603 Abs. 1 BGB überobligatorischen Erwerbstätigkeit ist nur dann angezeigt, wenn die gesteigerte Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB eingreift, wobei in diesem Fall bereits die Erwerbsobliegenheit weiter reicht als beim nicht privilegierten Volljährigenunterhalt und beim Ehegattenunterhalt16. Im Mangelfall ist demnach regelmäßig auch das Einkommen aus einer nach dem Maßstab des § 1603 Abs. 1 BGB unzumutbaren Erwerbstätigkeit für den Kindesunterhalt einzusetzen, wenn anderenfalls der Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB gefährdet wäre. Der Mindestunterhalt von Minderjährigen entspricht seit dem 1. Januar 2008 der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.
Soweit hingegen die Eingruppierung des Unterhaltspflichtigen in eine höhere Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle in Frage steht, muss die Anrechenbarkeit des Einkommens nach Treu und Glauben bereits bei der Ermittlung des angemessenen Bedarfs nach § 1610 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden. Denn das Kind leitet – insoweit vergleichbar mit dem Ehegatten nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB – seine Lebensstellung von der des Unterhaltspflichtigen ab. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass der Unterhaltsbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle entsprechend dem der Höhe nach gestaffelten Einkommen des Unterhaltspflichtigen bemessen wird. Soweit demnach die Berücksichtigung des überobligatorischen Einkommens nicht mit Treu und Glauben vereinbar wäre, ist schon der Bedarf nur aufgrund des reduzierten Einkommens zu bemessen.
Ob im Ergebnis in Bezug auf den Kindesunterhalt eine an der Berechnung beim Ehegattenunterhalt orientierte Einkommensanrechnung stattfinden kann oder ob die Besonderheiten im jeweiligen Unterhaltsverhältnis eine unterschiedliche Bemessung verlangen, haben vorrangig die Tatsachengerichte unter Würdigung des Einzelfalls in eigener Verantwortung zu prüfen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. Januar 2011 – XII ZR 83/08
- BGH, Urteile in BGHZ 162, 384, 393 ff. = FamRZ 2005, 1154, 1157; BGHZ 166, 351, 355 f. = FamRZ 2006, 683, 684; und vom 14.03.2007 – XII ZR 158/04, FamRZ 2007, 882, 887[↩]
- BGH, Urteile vom 29.11.2000 – XII ZR 212/98, FamRZ 2001, 350, 352; und vom 19.05.1982 – IVb ZR 702/80, FamRZ 1982, 779, 780[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 03.02.1999 – XII ZR 146/97, FamRZ 1999, 708; und BGHZ 166, 351, 355 f. = FamRZ 2006, 683, 684[↩]
- vgl. RGZ 104, 58, 62 f.; Staudinger/Engler/Kaiser BGB [2000] § 1603 Rn. 171[↩]
- BGBl. I S. 554[↩]
- BGBl. I S. 160[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/4583 S. 2, 20 ff. zum RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz, und BR-Drs. 720/07 S. 171, 180 f. zum Dienstrechtsneuordnungsgesetz[↩]
- vgl. etwa BGH, Urteil vom 15.10.2003 – XII ZR 65/01, FamRZ 2004, 254: Strahlflugzeugführer[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.02.1999 – XII ZR 146/97, FamRZ 1999, 708, 710: Vorgezogene Altersrente für Frauen[↩]
- Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 447; Luthin/Koch/Margraf Handbuch des Unterhaltsrechts 11. Aufl. Rn. 1036; Staudinger/Engler/Kaiser BGB [2000] § 1603 Rn. 172[↩]
- vgl. auch BGH, Urteil vom 23.11.2005 – XII ZR 51/03, FamRZ 2006, 387[↩]
- vgl. BGHZ 153, 372, 381 = FamRZ 2003, 848, 851[↩]
- so aber OLG Hamburg FamRZ 1985, 394, 396; Palandt/Brudermüller BGB 71. Aufl. § 1581 Rn. 10; kritisch dagegen mit Recht Roessink FamRB 2008, 296, 297[↩]
- vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 7. Aufl. § 1 Rn. 557 c[↩]
- BGH, Urteil vom 07.11.1990 – XII ZR 123/89, FamRZ 1991, 182, 183 f. mwN; vgl. auch Staudinger/Engler/Kaiser BGB [2000] § 1603 Rn. 170 ff.[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 03.12.2008 – XII ZR 182/06, FamRZ 2009, 314; und OLG Dresden NJW-RR 2003, 364[↩]