Unterhaltstitel, späteres Zusammenleben – und das Wiederaufleben

Aus der ursprünglich erfolgten Titulierung eines Barunterhaltsanspruches des minderjährigen Kindes gegenüber seinem damals nichtehelichen Vater kann nach Heirat der Eltern und mehrjährigem Zusammenleben der Familie unter Leistung von Betreuungs- und Naturalunterhalt nicht erneut vollstreckt werden1. Die Titulierung des Barunterhalts lebt also nicht wieder auf, nachdem sie aufgrund des langjährigen Zusammenlebens und der hiermit verbundenen Gewährung von Naturalunterhalt wegfallen ist.

Unterhaltstitel, späteres Zusammenleben – und das Wiederaufleben

Die Zwangsvollstreckung aus der früheren Jugendamtsurkunde ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Celle nicht mehr zulässig. Das Oberlandesgericht geht davon aus, dass die Jugendamtsurkunde nicht in dem hier maßgeblichen Zeitraum fortwirkt, da die Eltern zwischenzeitlich geheiratet und mit dem Antragsgegner zusammengelebt hatten. In der Jugendamtsurkunde ist die gegenüber dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Errichtung der Urkunde bestehende Barunterhaltspflicht des Antragstellers tituliert worden. Diese Barunterhaltspflicht endete mit der Heirat der Kindeseltern am 14.06.2002. Ab diesem Zeitpunkt schuldete der mit der Restfamilie in häuslicher Gemeinschaft lebende Antragsteller Familienunterhalt im Sinne der §§ 1360, 1360 a BGB, der auch beinhaltet, den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder der Eheleute zu befriedigen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes wird dadurch erfüllt, dass das Kind in der Familie lebt und die Eltern beiderseits ihrer Pflicht zum Familienunterhalt nachkommen. Der Unterhaltsanspruch des Kindes ergibt sich zwar (weiterhin) aus den §§ 1601 ff. BGB. Der Inhalt dieses Anspruchs hat sich jedoch im Vergleich zu dem ursprünglich bestehenden Barunterhaltsanspruch wesentlich geändert. Der Unterhaltsanspruch der ehelichen Kinder besteht in Form von Betreuungs- und Naturalunterhalt. Damit konnte der auf Barunterhalt gerichtete Titel während des ehelichen Zusammenlebens keine Wirkung haben. Allein die Trennung der Eltern führt nicht dazu, dass der ursprünglich bestehende Barunterhaltsanspruch wieder auflebt. Es bedarf vielmehr einer neuen Titulierung unter Berücksichtigung der aktuellen Verhältnisse. Dies rechtfertigt sich bereits daraus, dass der Antragsteller während des ehelichen und familiären Zusammenlebens schon aus verfahrensrechtlichen und vertretungsrechtlichen Gründen gar nicht die Möglichkeit hatte, den Unterhaltstitel – obwohl er auf eine nicht bestehende Barunterhaltspflicht gerichtet war – zu beseitigen. Weder er noch seine Ehefrau konnten insofern im Namen des Kindes einen wirksamen Verzicht auf die Rechte aus dem Titel erklären und für die Bestellung eines Ergänzungspflegers insofern fehlte es jedenfalls am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Zwar hat der Bundesgerichtshof in einer älteren Entscheidung aus dem Jahr 1996 die Auffassung vertreten, ein Titel über Kindesunterhalt werde nicht dadurch gegenstandslos, dass die Eltern nach Scheidung ihrer ersten Ehe erneut heiraten und erneut – auch mit dem Kind – zusammenleben2. Diese Auffassung teilt das Oberlandesgericht Celle jedenfalls im Hinblick auf den hier zu entscheidenden Fall – der sich in seiner Konstellation ohnehin von dem durch den Bundesgerichtshof entschiedenen unterscheidet – aus den dargelegten Gründen nicht.

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 18. August 2014 – 10 WF 50/14

  1. Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 22.11.1996 , FamRZ 1997, 281 ff. = NJW 1997, 735 ff = MDR 1997, 362 ff.[]
  2. BGH, Urteil vom 22.11.1996 , FamRZ 1997, 281 ff. = NJW 1997, 735 ff = MDR 1997, 362 ff.[]