Ein anläßlich der Ehescheidung vor einem türkischen Gericht erklärter Unterhaltsverzicht ist wirksam. Dies gilt auch, soweit trotz der in der Türkei ausgesprochenen Ehescheidung nach türkischem Recht sich ein Unterhaltsanspruch gemäß Art. 3 Abs. 1 des Haager Protokolls über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht nach deutschem Recht richtet.

Ein Unterhaltsverzicht ist gemäß § 1585 c BGB auch grundsätzlich möglich.
Der Umstand, dass die Verzichtserklärung weder in notarieller Form noch mit anwaltlicher Begleitung seitens der Antragstellerin vor dem türkischen Gericht erfolgt ist, ist im Hinblick auf Art. 11 Abs. 1 EGBGB unbeachtlich. Diese Norm bestimmt, dass ein Rechtsgeschäft formgültig ist, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Der Unterhaltsverzicht wurde von der Antragstellerin in der Türkei vor dem dortigen Gericht abgegeben. Das Formstatut ist somit das türkische Recht.
Das türkische Gericht hat im Urteil vom 19.12.2011 ausgeführt, dass es die Vereinbarungen für geeignet befunden hat, weshalb die Ehe der Beteiligten auch gem. Art. 166 Abs. 3 Satz 2 türk. ZGB geschieden worden ist. Damit verbunden ist eine gerichtliche Bestätigung des Unterhaltsverzichts.
Soweit die Antragstellerin im hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall vorbringt, dass der Unterhaltsverzicht gegen die guten Sitten verstoße, vermag auch dies eine Erfolgsaussicht des Auskunftsantrags nicht zu rechtfertigen. Die Antragstellerin bringt insoweit zwar vor, dass sie von dem Scheidungsverfahren in der Türkei nur soviel mitbekommen habe, dass sie geschieden wurde und keinen Unterhalt erhalten soll. Dass damit ein für alle Zeiten geltender zukünftiger Verzicht auf Nachehelichenunterhalt gemeint sein soll, sei ihr nicht bewusst gewesen. Verständigungsschwierigkeiten sind dabei aber sowohl nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin als auch nach ihren Angaben anlässlich ihrer Anhörung im Anerkennungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe nicht festzustellen. Dort hat die Antragstellerin u.a. angegeben, dass sie in der Türkei aufgewachsen sei und ihre türkisch Kenntnisse auch noch gut seien. Außerdem sei sie vom Gericht gefragt worden, ob sie einen Anwalt haben wolle und sie wurde darüber belehrt, dass sie entsprechende Rechte habe. Die Antragstellerin konnte dem Geschehen folgen und selbst die ihr wichtigen Erklärungen abgeben. Der Umstand, dass sie dies in der Folge als wirtschaftlich falsch erachtet, begründet aber für sich keine Sittenwidrigkeit. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt der Ehescheidung Erwerbseinkommen erzielt hat und dieses nach ihrem eigenen Vortrag zukünftig auch wieder erzielen wird.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 13. August 2014 – 17 WF 146/14