Haben sich die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse im fortschreitenden Alter wesentlich verändert, muss die Heranziehung des Einkommens für Unterhaltsleistungen unter Berücksichtigung aller Umstände neu bewertet werden und kann zu einer Abänderung einer notariellen Vereinbarung über Unterhaltszahlungen führen.

So hat das Oberlandesgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall eines 78jährigen Mannes entschieden, der die Abänderung einer notariellen Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts begehrt hat. Die Ehe war 2005 geschieden worden. Im gleichen Jahr hatten die Eheleute im Rahmen eines notariellen Ehevertrages unter anderem die Übertragung vormals gemeinsamen Grundbesitzes nebst Verbindlichkeiten auf den Ehemann und dessen Verpflichtung zur Zahlung monatlichen nachehelichen Unterhalts von 1000 Euro vereinbart. Nachdem die Abänderung einer notariellen Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Ehegattenunterhalts ab 2013 wegen Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vom Amtsgericht in erster Instanz zurückgewiesen worden war, verfolgt der Antragsteller sein Ziel mit der Beschwerde zum Oberlandesgericht weiter.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz sei die notarielle Vereinbarung der Eheleute nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Falle einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse abänderbar. Eine solche sei unter anderem hinsichtlich der Einnahmen des Ehemannes aus seiner weiterhin ausgeübten selbständigen Tätigkeit als Bauingenieur eingetreten. In welchem Umfang das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze für Unterhaltsleistungen heranzuziehen sei, müsse im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere des Alters, der zunehmenden körperlichen und geistigen Belastung, der ursprünglichen Planung der Eheleute und ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse – bewertet werden. Danach entfalle die Unterhaltspflicht des Antragstellers.
Zwar seien die Vorstellungen der Eheleute bei Abschluss des notariellen Vertrages ersichtlich dahin gegangen, der – damals bereits fast 69 Jahre alte – Ehemann werde noch über das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze hinaus eine Erwerbstätig ausüben. Daraus folge aber nicht der Einsatz der daraus erzielten Einkünften für den Unterhalt der Ehefrau auf unabsehbare Zeit. Hinzu komme die schwierige finanzielle Lage des Antragstellers, der lediglich über Altersrente und Ehrensold in Höhe von insgesamt 473 Euro monatlich verfüge. Er könne deshalb durch geringe Einkünfte aus seiner selbstständigen Tätigkeit, deren Erzielung mit fortschreitendem Alter immer weniger wahrscheinlich werde, lediglich seinen angemessenen eigenen Lebensbedarf sicherstellen.
Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 18. Juni 2014 – 9 UF 34/14