Die gerichtliche Anordnung im Unterbringungsverfahren, die Betroffene – wenn nötig – gegen ihren Willen in ihrer Wohnung durch die Sachverständige untersuchen zu lassen, ist eine nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung und als solche gemäß § 58 Abs. 1 FamFG nicht selbstständig anfechtbar1.
Der Rechtsweg ist daher erschöpft, die Verfassungsbeschwerde somit zulässig.
Auch ist die Verfahrenspflegerin bereits aufgrund ihrer bisherigen einfachgerichtlichen Bestellung als Verfahrenspflegerin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser – ausnahmsweise – Rechte der Betroffenen in eigenem Namen geltend zu machen2.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 2 BvR 253/18