Untersuchungsanordnung im Unterbringungsverfahren – und die Verfassungsbeschwerde der Verfahrenspflegerin

Die gerichtliche Anordnung im Unterbringungsverfahren, die Betroffene – wenn nötig – gegen ihren Willen in ihrer Wohnung durch die Sachverständige untersuchen zu lassen, ist eine nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung und als solche gemäß § 58 Abs. 1 FamFG nicht selbstständig anfechtbar1.

Untersuchungsanordnung im Unterbringungsverfahren – und die Verfassungsbeschwerde der Verfahrenspflegerin

Der Rechtsweg ist daher erschöpft, die Verfassungsbeschwerde somit zulässig.

Auch ist die Verfahrenspflegerin bereits aufgrund ihrer bisherigen einfachgerichtlichen Bestellung als Verfahrenspflegerin befugt, Verfassungsbeschwerde einzulegen und mit dieser – ausnahmsweise – Rechte der Betroffenen in eigenem Namen geltend zu machen2.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Februar 2018 – 2 BvR 253/18

  1. vgl. Budde, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl.2017, § 283 Rn. 7[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.05.2013 – 1 BvR 372/13 4 ff.; Beschluss vom 05.12 2016 – 1 BvR 2569/16 39; Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 18. Aufl.2014, § 158 Rn. 44a[]
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