Die in Spanien vor dem zuständigen Standesamt erklärte Anerkennung der Vaterschaft ist der Anerkennung nach deutschem Recht gleichwertig und ersetzt die hierfür vorgeschriebene Form der öffentlichen Beurkundung.

Der An ist gemäß § 1592 Nr. 2 BGB durch Anerkennung der Vaterschaft rechtlicher Vater des Kindes geworden. Die vor dem zuständigen spanischen Standesamt abgegebenen Erklärungen der Mutter und des An ersetzen die nach dem anwendbaren deutschen Recht erforderliche Form der Erklärungen (Anerkennung und Zustimmung) gemäß §§ 1595 ff. BGB.
Im hier entschiedenen Fall wurde die Anmeldung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesamt von der Mutter und dem An unterzeichnet. Danach hat dieser die Vaterschaft entsprechend den spanischen Rechtsvorschriften (Art. 120, 124 des spanischen Zivilgesetzbuchs Codigo civil)1 anerkannt. Dem entspricht seine Eintragung als Vater des Kindes in der spanischen Geburtsurkunde und im Familienbuch2. Aus der gemeinsamen Unterzeichnung ergibt sich zudem die nach § 1595 Abs. 1 BGB erforderliche Zustimmung der Mutter.
Die in Spanien erklärte Anerkennung ist auch formwirksam. Dass die in § 1597 BGB für im Inland beurkundete Anerkennungen vorgesehene Form nicht erfüllt ist, steht der Formwirksamkeit nicht entgegen. Nach Art. 4 des CIECÜbereinkommens vom 14.09.19613 hat die nach Ortsrecht von der zuständigen Behörde beurkundete Anerkennungserklärung die gleichen Wirkungen, wie wenn sie vor der zuständigen Behörde des Heimatstaats des Erklärenden abgegeben worden wäre. Spanien und Deutschland sind Vertragsstaaten des Übereinkommens4. Der Austritt der Bundesrepublik Deutschland aus der Internationalen Zivilstandskommission (CIEC) mit Wirkung zum 30.06.2015 lässt für sich genommen die Fortgeltung der abgeschlossenen Übereinkommen unberührt5.
Die Maßgeblichkeit der Ortsform folgt damit übereinstimmend auch aus Art. 11 Abs. 1 EGBGB6. Das Oberlandesgericht ist im Ergebnis ferner zutreffend davon ausgegangen, dass die Beurkundung durch das zuständige spanische Standesamt der nach deutschem Recht vorgeschriebenen Beurkundung gleichwertig (äquivalent) ist, was durch die Regelung des CIECÜbereinkommens vom 14.09.1961 bekräftigt wird7.
Auch die Zustimmung der Mutter8, hinsichtlich deren das CIECÜbereinkommen vom 14.09.1961 keine gesonderte Regelung enthält, ist aufgrund des nach Art. 11 Abs. 1 EGBGB alternativ anwendbaren spanischen Rechts formwirksam erklärt worden. Die gegenüber dem zuständigen spanischen Standesamt abgegebene Zustimmungserklärung ist mithin in Deutschland ebenfalls formgültig.
Selbst wenn die Anerkennung der Vaterschaft nach spanischem Recht und zu einem Zeitpunkt erklärt worden sein sollte, zu dem deutsches Recht noch keine Anwendung fand, hinderte dies ihre Wirksamkeit nicht. Denn auch in diesem Fall ersetzt die nach spanischem Recht erklärte Anerkennung die nach deutschem Recht erforderliche Form. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde entfällt die Wirkung auch nicht mit einem in der Hauptfrage (hier der Abstammung) erfolgten Statutenwechsel. Dass das Gesetz in Art. 11 Abs. 1 EGBGB die Ortsform neben der Geschäftsform zulässt, belegt, dass zur Frage der Form ein anderes Statut anwendbar sein kann als hinsichtlich der Hauptfrage. Da die Anerkennung mithin auch nach deutschem Recht wirksam erklärt worden ist, kommt es auf die vom Oberlandesgericht weiter aufgeworfene Frage einer Heilung gemäß § 1598 Abs. 2 BGB nicht mehr an.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 5. Juli 2017 – XII ZB 277/16
- vgl. auch Ferrer y Riba in Spickhoff/Henrich/Schwab/Gottwald Streit um die Abstammung S. 293, 301 f.[↩]
- vgl. auch BGH, Beschluss vom 20.07.2016 – XII ZB 489/15 FamRZ 2016, 1747[↩]
- BGBl.1965 – II S.19; zur materiellrechtlichen Bedeutung s. Staudinger/Henrich BGB [2014] Vorbem zu Art.19 EGBGB Rn. 5; MünchKomm-BGB/Helms 6. Aufl. Anh. – I zu Art.19 EGBGB Rn. 2[↩]
- vgl. BGBl.1987 II, S. 448[↩]
- vgl. Kohler/Pintens FamRZ 2015, 1537, 1545[↩]
- BGHZ 64, 129 = NJW 1975, 1069[↩]
- vgl. Staudinger/Winkler v. Mohrenfels BGB [2013] Art. 11 EGBGB Rn. 131; MünchKomm-BGB/Spellenberg 7. Aufl. Art. 11 EGBGB Rn. 86 ff.[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Spellenberg 6. Aufl. Art. 11 EGBGB Rn. 22 mwN[↩]