Vaterschaftsanfechtung – und der Tod des anfechtenden Vaters

Aus dem grundrechtlichen Schutz familiärer Bindungen zwischen nahen Verwandten (Art. 6 Abs. 1 GG)1 folgt nicht umgekehrt, dass den Eltern des Vaters von Verfassungs wegen die Möglichkeit eingeräumt werden müsste, durch Fortführung des von ihrem Sohn eingeleiteten Vaterschaftsanfechtungsverfahrens die rechtliche Verbindung zu ihrem – nach Einschätzung des verstorbenen Sohnes mutmaßlich nicht biologisch von diesem abstammenden – Enkelkind zu lösen.

Vaterschaftsanfechtung – und der Tod des anfechtenden Vaters

Damit bestätigt das Bundesverfassungsgericht die entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. November 2015 – 1 BvR 2269/15

  1. vgl. dazu BVerfGE 136, 382, 389, Rn. 23[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 28.07.2015 – XII ZB 670/14 und XII ZB 671/14[]
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Ausschluss des biologischen Vaters von der Vaterschaftsanfechtung