Eine Zurückverweisung gemäß § 629 b ZPO hat auch dann zu erfolgen, wenn die Parteien im Zusammenhang mit der Scheidung eine notarielle Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen haben, diese jedoch vom Familiengericht nicht genehmigt wurde. Die Zurückverweisung nach § 629 b ZPO ist zwingend. Hiervon kann auch nicht im Einverständnis mit den Parteien abgewichen werden.

Nach § 629b Abs. 1 ZPO ist die Sache an das Familiengericht zurückzuverweisen, das die Ab- weisung ausgesprochen hat, wenn bei diesem Gericht eine Fol- gesache zur Entscheidung ansteht. Dies ist vorliegend der Fall. Zwar haben sich die Parteien in der notariellen Urkun- de vom 25.06.2002 über die Folgesachen geeinigt, hierbei jedoch auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Eine solche Vereinbarung bedarf jedoch gemäß § 1587o Abs. 2 Satz 3 BGB der Genehmigung des Familiengerichts, die bislang noch nicht erfolgt ist. Da der Wertausgleich von Versor- gungsanwartschaften von Amts wegen zu regeln ist, steht er auch dann beim Familiengericht zur Entscheidung i.S.d. § 629b ZPO an, wenn dieses wegen dieser Folgesache kein Ver- fahren eingeleitet, sondern den Scheidungsantrag von vorne- herein abgewiesen hatte [1]. Gleiches gilt, wenn die Parteien den Versor- gungsausgleich gem. § 1587o BGB geregelt haben, das Famili- engericht jedoch wegen der Abweisung des Scheidungsantrages von der erforderlichen Genehmigung abgesehen hat. Auch hier bleibt der Versorgungsausgleich bis zu einer gerichtlichen Entscheidung in der Schwebe [2].
Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten, dass in den Fällen von einer Zurückverweisung abgesehen werden kann, in denen der Zweck des § 629b ZPO, den Verbund wieder herzu- stellen und den Parteien für die Folgesachen keine Instanz zu nehmen, nicht zutrifft. Dies sei dann der Fall, wenn bei- de Parteien mit einer Entscheidung des Berufungsgerichts einverstanden seien und der Sachverhalt so vollständig ge- klärt sei, dass ihnen durch den Verlust einer Tatsachenin- stanz kein Nachteil entstehen könne [3]. Diese Auffassung begegnet je- doch bereits deswegen Bedenken, weil bei Abweisung des Scheidungsantrages die Folgesachen gemäß § 629 Abs. 3 ZPO gegenstandslos werden und bei einer Berufung gegen das Scheidungsurteil nicht in die nächsthöhere Instanz gelangen, weil über sie in der unteren Instanz nicht entschieden wor- den ist. Sie verstößt überdies gegen den klaren Wortlaut des § 629b ZPO. Im vorliegenden Fall hätte die Antragsgegnerin zudem ihr Einverständnis mit einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch das Berufungsgericht auch deswe- gen nicht erklären können, weil es sich hierbei um eine Pro- zesshandlung, d.h. eine den Prozessablauf gestaltende oder bestimmende Handlung einer Partei gehandelt hätte, die vor dem Oberlandesgericht allein durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden kann.
Bei dieser Sachlage ist es dem Oberlandesgericht verwehrt, selbst den Ausschluss des Versorgungsausgleiches zu genehmigen und die Scheidung auszusprechen. Hierzu bleibt vielmehr das Famili- engericht berufen, das auch über die Kosten des Berufungs- verfahrens zu befinden haben wird.
Oberlandesgericht Dresden, Urteil vom 17. Januar 2003 – 10 UF 789/02
- Zöller-Philippi, a.a.O., § 629b Rdnr.3 m.w.N.[↩]
- vgl. Stein-Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 629b Rn 3[↩]
- vgl. OLG Oldenburg, FamRZ 1988, 1528; OLG Karlsruhe, FamRZ 1984, 57; MünchKomm‑7 Klauser, ZPO, 2. Aufl., § 629b Rdnr.8, 9; Stein-Jonas, aaO., § 629 Rdnr.1; andere Auffassung: Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 629b Rdnr.2; offen gelassen in Zöller- Philippi, aaO., § 629b Rn 1[↩]