Der Beschluss, mit dem Verfahrenskostenhilfe für einen Vergleich auch über nicht rechtshängige Ansprüche bewilligt wird, erstreckt sich nicht auf Terminsgebühren, die durch die Verhandlung über die nicht rechtshängigen, aber vom Vergleich erfassten Ansprüche entstehen.

Wird die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf einen Vergleichsabschluss über nicht anhängige Gegenstände erstreckt, kann der beigeordnete Anwalt keine Terminsgebühr aus dem Mehrwert verlangen. Denn es besteht weder ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe außerhalb der Streitgegenstände, noch gebieten dies die einschlägigen Vorschriften.
Das Oberlandesgericht Dresden geht davon aus, dass grundsätzlich für im Verfahren nicht anhängige Streitgegenstände Verfahrenskostenhilfe nicht bewilligt werden kann [1]. Die Erstreckung rechtfertigt sich allein aus dem Ergebnis (dem Vergleich), sie umfasst damit allerdings nicht vorhergehende Tätigkeiten.
Die Fallkonstellation des vom Bundesgerichgtshof entschiedenen Falls (Prozesskostenhilfe für das Prozesskostenhilfeverfahren) und dem hiesigen (Prozesskostenhilfe für verfahrensfremden Gegenstand) ist vergleichbar. Grundsätzlich kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden [2].
Auch die Vorschriften über die Vergütung für Terminsgebühren rechtfertigen kein anderes Ergebnis.
Denn der Vergütungsanspruch im Falle der Verfahrenskostenhilfe bestimmt sich nach dem bewilligenden Beschluss (§48 Abs. 1 RVG). Vergleichsabschlüsse und vorbereitende Handlungen sind davon nicht automatisch umfasst. Der geregelte Fall des Abschlusses eines Vergleichs in einer Ehesache (§48 Abs. 3 RVG) liegt nicht vor, denn es handelt sich um eine isolierte Familienstreitsache (vgl. §§ 121, 111 Nr. 1, 112 FamFG). Die Terminsgebühr ist nicht durch den Vergleichsschluss entstanden, sondern schon dadurch, dass im Termin Verhandlungen über nicht rechtshängige Sache geführt wurden (Nr. 3104 Abs. 2 RVG-VV). Eines Vergleichsschlusses bedurfte es hierzu nicht. Damit wäre zur Erstattungsfähigkeit erforderlich gewesen, beide erhöhte Gebühren im Bewilligungsbeschluss zu erwähnen [3].
Zwar erstreckt sich die Terminsgebühr (Nr. 3104 RVG-VV) möglicherweise auch auf Einigungen über nicht rechtshängige Ansprüche (vgl. Nr. 3104 II VV-RVG). Auch fallen inzwischen auch Anhörungstermine und außergerichtliche Besprechungen unter die Terminsgebühr, wenn die gerichtliche Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ergeht [4], also unabhängig davon, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist.
Dies ist aber keine Automatik, die im Verfahren der Verfahrenskostenhilfe übernommen werden könnte. Insbesondere hat der Gesetzgeber trotz Kenntnis dieser Frage im Rahmen dernÄnderungen im RVG, die gerade Rechtsprechungsfragen zum Entstehen von Terminsgebühren betrafen, insoweit (insbesondere bei § 48 Abs. 3 RVG) gerade keine Änderung vorgenommen. Vielmehr hat er auch für zusammenhängende Verfahren nur bei einer ausdrücklichen Erweiterung der Beiordnung eine Verfahrenskostenhilfe gewährt (§ 48 Abs. 5 Satz 1 RVG). Damit ist der hiesige Fall vergleichbar.
Die Beiordnung in einer Ehesache hat er gerade nicht auf andere Verfahren erstreckt , insbesondere nicht auf Familienstreitsachen (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG). Dies entspricht auch den Ausführungen zur Terminsgebühr, die gerade nur ausdrücklich die wirksame Beiordnung vor Beginn des Termins enthält, selbstverständlich in Bezug auf die rechtshängigen Verfahrensteile [5].
Dadurch entsteht keine Ungleichbehandlung mit nicht bedürftigen Beteiligten. Denn der Anwalt wird auch an einem Vergleich über einen Mehrwert mitwirken. Dass der mittellose Beteiligte dem Anwalt unter Umständen eine Differenzgebühr schuldet, hindert einen Vergleichsschluss nicht [6]. Insbesondere ist der Fall auch damit zu vergleichen, dass ein Vergleichsschluss gerade nicht zustande kommt. In diesem Fall erhält der Anwalt keine Vergütung.
Eine Prüfung der Erfolgsaussichten ist kaum möglich. Dem kann auch [7] nicht mit der Beschränkung der Bewilligung begegnet werden, denn auch hier wäre eine Prüfung erforderlich.
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.06.2004, VI ZB 49/03 8 ff[↩]
- vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2014, 23 WF 1209/13[↩]
- vgl. zu diesem Argument OLG Hamm vom 14.02.2012, 25 W 23/12 Rdn. 9[↩]
- vgl. BT-Drs. 17/11471, dort S. 274 f.[↩]
- vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 48 RVG, Rdn. 92, 93; OLG Dresden, Beschluss vom 07.02.2014, 23 WF 1209/13, a.a.O., Rdn. 14; gegen die Entstehung der Terminsgebühr auch OLG Hamm v. 14.02.12, 25 W 23/12; OLG Köln v. 01.03.2012, 12 WF 29/12; OLG Dresden v. 04.08.2011, 23 WF 475/11; OLG Bamberg v. 21.03.2011, 4 W 42/10; OLG Celle v. 21.01.2011, 10 WF 6/11; OLG München v.19.03.2009, 11 WF 812/09; für die Gegenansicht: OLG Koblenz v.06.06.2006, 14 W 328/06; OLG Köln v. 29.04.2013, 25 WF 235/13; v. 14.04.2013, 10 WF 38/13; OLG Schleswig-Holstein v. 14.02.2012, 15 WF 399/11; OLG Karlsruhe vom 09.07.09, 2 WF 33/09 [↩]
- a.A. OLG Köln vom 29.04.2013, 25 WF 235/12 15[↩]
- entgegen OLG Köln v. 29.04.2013, 25 WF 235/12[↩]