Verfahrenskostenhilfe für eine Umgangsregelung – nach Tötung der Kindesmutter

Ein Verfahrenskostenhilfe-Gesuch kann mutwillig sein, wenn mit dem Verfahren eine Neuregelung des Umgangs mit dem Kind angestrebt wird, die durch ein schwerwiegendes und zielgerichtetes Fehlverhalten des umgangswilligen Elternteils (Tötung der Kindesmutter) erforderlich wurde.

Verfahrenskostenhilfe für eine Umgangsregelung – nach Tötung der Kindesmutter

Der Zweck von Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe ist es, auch bedürftigen Personen den Zugang zu den Gerichten zu ermöglichen1. Es ist jedoch weder unter sozialstaatlichen noch unter rechtsstaatlichen Aspekten erforderlich, staatliche Mittel für eine bedürftige Person bereit zu stellen, welche die Notwendigkeit eines gerichtlichen Verfahrens durch ihr vorangegangenes schwerwiegendes und vorsätzliches Fehlverhalten selbst ausgelöst hat.

Die schwere Straftat des Antragstellers, aufgrund derer eine Neuregelung des Umgangs mit seinem Sohn notwendig wurde, geschah nach den landgerichtlichen Feststellungen im Strafurteil nicht im Affekt, sondern beruhte auf einem vorsätzlichen Verhalten des Antragstellers, der nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit handelte. Zwangsläufige Folge dieses Verbrechens gegen die Kindesmutter war neben der Inhaftierung des Antragstellers und der Fremdunterbringung des Sohnes auch die Beendigung der bisherigen Umgangskontakte zwischen ihm und dem Kind. Im Anschluss hieran kann der Täter nicht auf Kosten der Allgemeinheit ein Verfahren führen, welches erst durch sein schwerwiegendes und vorsätzliches eigenes Verhalten provoziert wurde.

Vergleichbar ist dies mit anderen Konstellationen, in denen die nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe als mutwillig versagt wird, weil ein Beteiligter (zusätzliche) Verfahrenskosten verursacht hat, die im Falle eines verständigen, kostenbewussten Vorverhaltens nicht entstanden wären. So kann ein Scheidungsbegehren verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig sein, wenn die Beteiligten im Sinne eines Gesamtplanes bei Eingehung einer Scheinehe bereits die spätere Scheidung beabsichtigten und wussten, dass sie die hierfür erforderlichen Kosten nicht selbst würden aufbringen können2. Wenn es der Antragsgegner anlässlich der Prüfung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zugunsten des Antragstellers ohne triftigen Grund unterlässt, seine Einwendungen vorzubringen, mit denen er seine Inanspruchnahme im Hauptsacheverfahren hätte verhindern können, wird dies als verfahrenskostenhilferechtlich mutwillig angesehen3. Ein Antrag auf rückwirkende Abänderung eines Unterhaltstitels für die Zeit vor Einreichung eines Verfahrenskostenhilfeantrages für ein Abänderungsverfahren kann mutwillig sein, soweit dadurch erhebliche Mehrkosten entstehen, dass der Antragsteller ohne nachvollziehbaren Grund nicht zeitnah nach einem Auskunfts- oder Verzichtsverlangen einen verfahrenseinleitenden Antrag bei Gericht stellt4. Diese Bewertung beruht auf der Erwägung, dass eine selbst zahlende, verständige Partei diese (Mehr-)Kosten nicht in Kauf genommen und sich damit zuvor anders verhalten hätte. Dies muss erst recht gelten, wenn entsprechende Kosten nicht nur aus Nachlässigkeit der bedürftigen Partei entstehen, sondern sogar auf einem zielgerichteten Vorverhalten beruhen.

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Die zum 1.01.2014 in Kraft getretene Regelung des § 114 Abs. 2 ZPO, mit welcher der Begriff der Mutwilligkeit im verfahrenskostenhilferechtlichen Sinne gesetzlich definiert wurde, steht diesem Verständnis nicht entgegen, auch wenn sich die Vorschrift dem Wortlaut nach nicht zu einem Verhalten im vorprozessualen Stadium verhält. Der Legaldefinition sollte aber im Wesentlichen lediglich klarstellende Wirkung zukommen, ohne dass die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich in Frage gestellt werden sollte5. Zudem spricht die nach der Gesetzesbegründung intendierte Kosteneinsparung6 für das vorstehend weite Verständnis vom Begriff der Mutwilligkeit. Aus der Begründung wird ferner deutlich, dass der Maßstab bei der Beurteilung der Mutwilligkeit das hypothetische Verhalten einer selbst zahlenden Partei sein soll, die sich in der Situation des Antragstellers befindet7. Dies kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts auch das einem Verfahren vorausgegangene Verhalten eines Beteiligten sein.

Im Streitfall stehen der Versagung der Verfahrenskostenhilfe für den Antragsteller auch keine sozial- oder rechtsstaatlichen Bedenken entgegen, weil ihm hierdurch die verfassungsrechtlich geschützte Zugangsmöglichkeit zu den Gerichten verwehrt sein könnte8. Zu berücksichtigen ist, dass ein Kindschaftsverfahren nicht von der Einzahlung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig ist (§ 12 FamGKG), sodass die wirtschaftliche Bedürftigkeit des Antragstellers zumindest nicht der Einleitung und Durchführung des Verfahrens entgegensteht. Ebenso wenig müssen die nach dem Verfahrensabschluss zu erwartenden Kosten den Antragsteller von der Durchführung des Verfahrens abhalten. Die für seinen Rechtsanwalt anfallenden Gebühren vermag der Antragsteller, der eine kleine Erwerbsunfähigkeitsrente bezieht, aus eigenen Einkünften zu bestreiten. Diese Kostenlast ist ihm angesichts des Umstandes, dass er sich in dem Verfahren nicht zwingend durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen muss und sich die anwaltlichen Gebühren wegen des geringen Verfahrenswerts in Grenzen halten, zumutbar. Nicht unerhebliche Kosten entstünden zwar durch das gebotene Sachverständigengutachten. Da die Einholung eines Sachverständigengutachtens ebenso wie die Bestellung eines Verfahrensbeistands allein im Interesse des Kindes erforderlich wäre, müsste dieser Aspekt jedoch bei der Ermessensentscheidung über die Kosten gemäß § 81 Abs. 1 FamFG berücksichtigt werden und dürfte dazu führen, dass aus Billigkeitsgründen von einer Erhebung der Gerichtskosten abgesehen wird.

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Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 10 WF 11/15

  1. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Aufl., Vorbem. zu § 114 m. w. N.[]
  2. offen gelassen von BGH, Beschluss vom 30.03.2011 – XII ZB 212/09, JR 2012, 383 Rn. 14, dort aber m. w. N. auf entsprechende obergerichtliche Rspr.[]
  3. OLG Celle, Beschluss vom 12.08.2011 – 10 WF 299/10, FamRZ 2012, 47 m. w. N.[]
  4. OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2010 – 10 WF 209/10, FamRZ 2011, 50[]
  5. Musielak/Fischer, ZPO, 11. Aufl., § 114 Rn. 30[]
  6. vgl. BT-Drs. 17/11472, S. 29[]
  7. BT-Drs. 10/11472, S. 29[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2011 – XII ZB 181/10, FamRZ 2011, 554[]