Verfahrenskostenhilfe für eine Versorgungsausgleichsfolgesache in der Beschwerdeinstanz

Einem beteiligten Ehegatten kann Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz in der Versorgungsausgleichsfolgesache nicht deswegen versagt werden, weil er selbst keine Beschwerde eingelegt hat.

Verfahrenskostenhilfe für eine Versorgungsausgleichsfolgesache in der Beschwerdeinstanz

Nach § 76 Abs. 1 FamFG, §§ 114 ff. ZPO ist bedürftigen Beteiligten Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn deren Rechtsverfolgung (oder Rechtsverteidigung) Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. § 76 FamFG erfasst den Antragsteller, den Antragsgegner und die vom Gericht hinzugezogenen weiteren Beteiligten, die sich im Verfahren äußern, und zwar unabhängig davon, ob sie einen eigenen Antrag stellen1. Das gilt insbesondere für Verfahren, die wie der Versorgungsausgleich bei der Scheidung auch ohne Antrag eines Verfahrensbeteiligten durchzuführen sind. Die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist in diesen Fällen nach dem erkennbaren Verfahrensziel des Beteiligten zu beurteilen2.

Dass der Versorgungsausgleich bei der Scheidung ein von Amts wegen durchzuführendes und dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegendes Verfahren ist, steht demnach der Verfahrenskostenhilfebewilligung nicht entgegen.

Dementsprechend erstreckt sich nach § 149 FamFG die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache auf eine Versorgungsausgleichsfolgesache, sofern nicht eine Erstreckung ausdrücklich ausgeschlossen wird, was allenfalls in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist3. Verfahrenskostenhilfe für die Scheidungssache ist aber ohne Rücksicht darauf zu bewilligen, ob der Antragsgegner der Scheidung widerspricht oder ihr zustimmt. Die Verfahrenskostenhilfe steht demnach selbst dem Beteiligten zu, der der Scheidung zustimmt und zum Versorgungsausgleich keinen eigenen Antrag stellt.

In der Rechtsmittelinstanz dürfen insoweit jedenfalls dann keine strengeren Anforderungen gestellt werden, wenn das erkennbare Verfahrensziel des beteiligten Ehegatten Aussicht auf Erfolg hat4. Legt ein beteiligter Ehegatte selbst ein Rechtsmittel ein, ist ihm hierfür bei bestehender Erfolgsaussicht Verfahrenskostenhilfe unzweifelhaft zu bewilligen. Im vorliegenden Verfahren hätte der Antragstellerin für eine eigene Beschwerde demnach Verfahrenskostenhilfe bewilligt werden müssen, weil der vom Oberlandesgericht festgestellte Fehler des angefochtenen Beschlusses zu ihren Lasten gegangen ist. Dass bereits ein Versorgungsträger Beschwerde eingelegt hat, stellt in Anbetracht des Umstands, dass eine Antragstellung wie ausgeführt nach den Vorstellungen des Gesetzgebers nicht erforderlich ist, keinen entscheidenden Unterschied dar. Auch wenn ein Ehegatte der Beschwerde lediglich nicht entgegentritt, ist ihm beim Versorgungsausgleich bei der Scheidung jedenfalls dann Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wenn die Beschwerde zu seinen Gunsten Aussicht auf Erfolg hat.

Indem das Gesetz den Ehegatten eine Beteiligtenstellung einräumt, geht es davon aus, dass es diesen möglich sein muss, ihre Interessen selbständig wahrzunehmen. Der Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe kann also nicht deswegen in Frage gestellt werden, weil mit dem Versorgungsträger bereits ein anderer Verfahrensbeteiligter oder das Gericht die Interessen der Ehegatten wahrt5. In Anbetracht der Komplexität der Materie muss es diesen vielmehr auch im Beschwerdeverfahren möglich sein, den Versorgungsausgleich bei der Scheidung sachgerecht zu beurteilen und gegebenenfalls richtigstellend einzugreifen. Das zeigt sich im vorliegenden Fall nicht zuletzt auch daran, dass das Oberlandesgericht ohne entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin neue Auskünfte der Versorgungsträger eingeholt hat. Zur Wahrung ihrer Rechte benötigt die Antragstellerin rechtskundige Unterstützung, schon weil sie die Richtigkeit der Auskünfte und die sich aus diesen ergebenden rechtlichen Folgen für den Versorgungsausgleich aus eigener Kenntnis nicht beurteilen kann. Es lässt sich dann nicht rechtfertigen, dem beteiligten Ehegatten in der Beschwerdeinstanz bei bestehender Erfolgsaussicht weniger Unterstützung zuzubilligen als in erster Instanz.

Die Beratungshilfe stellt insoweit keine gleichwertige Alternative dar und vermag die Verfahrenskostenhilfe zur Ermöglichung der sachgerechten Beteiligung im Beschwerdeverfahren nicht zu ersetzen. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass die Verfahrenskostenhilfe in Einzelfällen wegen Mutwilligkeit zu versagen ist.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 16. Januar 2014 – XII ZB 413/12

  1. BT-Drs.-. 16/6308 S. 212[]
  2. vgl. BT-Drs.-. 16/6308 S. 212[]
  3. vgl. Helms in Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 149 Rn. 4 mwN; Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 149 Rn. 6[]
  4. aA allerdings teilweise für andere Fallgestaltungen OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 392 [LS]; FamRZ 2006, 1134; OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 1717 [LS]; FamRZ 1999, 1092 [LS]; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1754, OLG Frankfurt Beschluss vom 09.03.2006 – 6 UF 273/05; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 76 Rn. 9[]
  5. vgl. auch BGH, Beschluss vom 13.06.2012 – XII ZB 218/11 FamRZ 2012, 1290 Rn.20 ff.[]