Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde in einer Familiensache

Das Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde in einer Familiensache war nach der bis 31. Dezember 2012 bestehenden Rechtslage beim Oberlandesgericht einzureichen. Wegen der nach Inkrafttreten der FGG-Reform zunächst insoweit bestehenden Rechtsunsicherheit, die inzwischen zu einer Gesetzesänderung geführt hat, begründet die Einreichung beim hierfür unzuständigen Amtsgericht kein Verschulden des Rechtsanwalts.

Verfahrenskostenhilfegesuch für eine beabsichtigte Beschwerde in einer Familiensache

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main1 ist einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen will, zwar Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe mit einem Vordruck über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht hat. Dieser Antrag müsse aber beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Im vorliegenden Fall sei nach § 117 Abs. 1 ZPO das Oberlandesgericht als Rechtsmittelgericht zuständig. An dieser Regelung habe sich durch das seit 1.09.2009 geltende neue Familienverfahrensrecht nichts geändert. Denn die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe seien nach § 113 FamFG anwendbar, so dass zwar nach § 64 Abs. 1 FamFG die Beschwerde selbst bei dem Gericht einzulegen sei, dessen Beschluss angefochten werde, der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe hingegen weiterhin beim Rechtsmittelgericht eingereicht werden müsse. Die Gegenauffassung, wonach der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe beim Amtsgericht einzureichen sei, weil dort auch die Beschwerde einzulegen sei, vermöge nicht zu überzeugen. Es sei zwar nicht verständlich, warum die Beschwerde beim Amtsgericht einzulegen sei, der Verfahrenskostenhilfeantrag aber beim Rechtsmittelgericht. Dieser Systembruch ändere aber nichts daran, dass die Regeln der Prozesskostenhilfe unverändert in das neue Verfahrensgesetz einbezogen worden seien. Auch die Gesetzesmaterialien rechtfertigten nicht den Schluss auf einen abweichenden Willen des Gesetzgebers, der Gesetzestext sei vielmehr klar und verständlich. Das Amtsgericht sei auch nicht das Verfahrensgericht im Sinne von § 117 Abs. 1 ZPO. Aus der alleinigen Verpflichtung zur Weiterleitung der Akten könne sich diese Stellung nicht ergeben. Dafür spreche auch ein Vergleich zu den Regelungen in der Finanzgerichtsbarkeit, wo ebenfalls die Beschwerde beim Ausgangsgericht einzulegen sei, der Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Beschwerde aber beim Rechtsmittelgericht. Im Verwaltungsprozessrecht gelte das Gleiche.

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Diese Ansicht hielt in einem entscheidenden Punkt der rechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand. Dem Oberlandesgericht ist zwar, so der BGH, darin zuzustimmen, dass der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe, um eine Wiedereinsetzung wegen Bedürftigkeit begründen zu können, nach der bis zum 31.12.2012 bestehenden Rechtslage beim Rechtsmittelgericht einzureichen war. Insoweit bestand aber nach Inkrafttreten des geänderten Familienverfahrensrechts zum 1.09.2009 eine unklare Rechtslage, die unter den Oberlandesgerichten umstritten und höchstrichterlich nicht geklärt war. Die unzutreffende Adressierung des Verfahrenskostenhilfeantrags an das Amtsgericht ist daher ausnahmsweise als entschuldigt anzusehen.

Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, dass das Verfahrenskostenhilfegesuch nach dem hier noch anzuwendenden – bis zum 31.12.2012 geltenden – Recht2 beim Rechtsmittelgericht einzureichen war.

Danach war gemäß § 113 Abs. 1 FamFG iVm § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Antrag beim Prozessgericht (§ 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG: Verfahrensgericht) zu stellen. Bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe entspricht es allgemeiner Meinung, dass der Antrag bei einem noch nicht anhängigen Verfahren bei dem Gericht einzureichen ist, das für die Hauptsache zuständig wäre3, ein Prozesskostenhilfegesuch für ein beabsichtigtes Rechtsmittel also beim Rechtsmittelgericht einzureichen ist4. Daran ist, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat, durch das zum 1.09.2009 in Kraft getretene Verfahrensrecht auch in Familienstreitsachen (zunächst) nichts geändert worden. Vielmehr verweist § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG (ebenso in § 76 FamFG) auf die unveränderte Regelung in § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die geänderte Einlegung des Rechtsmittels in der Hauptsache – beim Ausgangsgericht statt beim Rechtsmittelgericht – ist dagegen allein in § 64 Abs. 1 FamFG geregelt und hat die Zuständigkeit des Rechtsmittelgerichts für die Stellung des Verfahrenskostenhilfeantrags unberührt gelassen5.

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Dagegen hat das Oberlandesgericht Bremen die Auffassung vertreten, jedenfalls bis zur Weiterleitung der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht könne das Verfahrenskostenhilfegesuch außer bei dem Rechtsmittelgericht auch bei dem Gericht eingereicht werden, dessen Entscheidung angefochten werden soll6. Weitergehend hat das Oberlandesgericht Bamberg die Auffassung vertreten, der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sei grundsätzlich beim Amtsgericht einzureichen7. In der Literatur ist ebenfalls die Auffassung vertreten worden, für die Stellung des Verfahrenskostenhilfeantrags sei das Amtsgericht als Ausgangsgericht zuständig8.

Das vermag nicht zu überzeugen. Die Empfangszuständigkeit für das Rechtsmittel macht das Amtsgericht noch nicht zum zuständigen Verfahrensgericht. Die Regelung in § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO geht davon aus, dass das Prozesskostenhilfe- bzw. Verfahrenskostenhilfegesuch bei dem Gericht einzureichen ist, das auch zur Entscheidung darüber zuständig ist. Die Einlegung des Rechtsmittels in der Hauptsache ist davon zu unterscheiden und unterliegt eigenen Regeln. Dementsprechend wird, wie das Oberlandesgericht richtig ausgeführt hat, auch von der Rechtsprechung anderer Fachgerichtsbarkeiten ungeachtet der Einlegung des Rechtsmittels beim Ausgangsgericht die Einreichung des Prozesskostenhilfegesuchs beim Rechtsmittelgericht verlangt, so im finanzgerichtlichen Verfahren (vgl. §§ 129 Abs. 1, 142 Abs. 1 FGO)9 und auch im Verwaltungsprozess (§§ 124 a Abs. 2, 166 VwGO)10.

Soweit der Bundesgerichtshof für die Einlegung der Revision bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht dieses für die Stellung des Prozesskostenhilfegesuchs als zuständig angesehen hat11, beruht dies auf den Besonderheiten der zwischen dem Bayerischen Obersten Landesgericht und dem Bundesgerichtshof seinerzeit geteilten Revisionszuständigkeit, welche zunächst ein vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht durchzuführendes Zuständigkeitsverfahren nach § 7 Abs. 2 EGZPO aF erforderlich machte.

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Eine Wiedereinsetzung ist jedoch aus anderen Gründen zu gewähren. Denn der Rechtsanwältin der Antragstellerin ist die unzutreffende Adressierung des Verfahrenskostenhilfeantrags an das Amtsgericht nicht als Verschulden anzulasten.

Der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts ist allerdings in der Regel nicht unverschuldet12. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt die Gesetze kennen, die in einer Anwaltspraxis gewöhnlich zur Anwendung kommen. Eine irrige Auslegung des Verfahrensrechts kann als Entschuldigungsgrund nur dann in Betracht kommen, wenn der Prozessbevollmächtigte die volle, von einem Rechtsanwalt zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat, um zu einer richtigen Rechtsauffassung zu gelangen. Hierbei ist ein strenger Maßstab anzulegen, denn die Partei, die dem Anwalt die Prozessführung überträgt, vertraut zu Recht darauf, dass er dieser als Fachmann gewachsen ist. Wenn die Rechtslage zweifelhaft ist, muss der bevollmächtigte Anwalt den sicheren Weg wählen13. Von einem Rechtsanwalt ist zu verlangen, dass er sich anhand einschlägiger Fachliteratur (vor allem Fachzeitschriften und Kommentare) über den aktuellen Stand der Rechtsprechung informiert. Dazu besteht umso mehr Veranlassung, wenn es sich um eine vor kurzem geänderte Gesetzeslage handelt, die ein erhöhtes Maß an Aufmerksamkeit verlangt.

Demgegenüber kann auch ein Rechtsirrtum ausnahmsweise entschuldigt sein, wenn er auch unter Anwendung der genannten Sorgfaltsanforderungen nicht vermeidbar war. Das hat der Bundesgerichtshof angenommen im Fall, dass zu einer verfahrensrechtlichen Frage divergierende Rechtsprechung mehrerer Bundesgerichtshofe des Bundesgerichtshofs ergangen ist14.

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Zwar ist der Rechtsirrtum eines Rechtsanwalts in einer zweifelhaften Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof dann nicht als unverschuldet angesehen worden, wenn er einer vereinzelten Literaturmeinung gefolgt ist und entgegenstehende veröffentlichte Rechtsprechung eines Oberlandesgerichts unbeachtet gelassen hat12. Davon unterscheidet sich der vorliegende Fall aber dadurch, dass es sich – wie oben ausgeführt – um eine unter den Oberlandesgerichten umstrittene Frage handelte, sich eine eindeutig überwiegende Auffassung noch nicht gebildet hatte und sich zudem die zunächst veröffentlichte Rechtsprechung für eine Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs beim Amtsgericht ausgesprochen hatte. Außerdem hat diese Meinung in der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen gesetzlichen Neuregelung ihren Niederschlag gefunden. Durch das Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 05.12.201215 ist die Regelung mit Wirkung vom 01.01.2013 dahin geändert worden, dass nach § 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde bei dem Gericht „einzulegen“ sind, dessen Beschluss angefochten werden soll16.

Vor diesem Hintergrund war von einem Rechtsanwalt, der bei der bestehenden unklaren Rechtslage mangels vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung einer in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und im Schrifttum zahlenmäßig stark vertretenen Auffassung gefolgt ist, auch nicht zu verlangen, dass er das Verfahrenskostenhilfegesuch sowohl bei dem Amtsgericht als auch bei dem Oberlandesgericht einreichte, so dass ihm auch im Hinblick auf das Gebot der Wahl des sichersten Weges17 im Ergebnis kein Verschuldensvorwurf zu machen ist.

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Nach den vorstehenden Grundsätzen ist der Rechtsanwältin der Antragstellerin wegen der Einreichung des Verfahrenskostenhilfegesuchs beim Amtsgericht kein der Antragstellerin zurechenbares Verschulden anzulasten.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Juli 2013 – XII ZB 700/12

  1. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.04.2012 – 2 UF 107/12, FamRZ 2013, 146[]
  2. vgl. nunmehr – seit 1.01.2013 – § 64 Abs. 1 Satz 2 FamFG[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 09.03.1994 – XII ARZ 2/94, NJW-RR 1994, 706[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 22.08.2001 – XII ZB 67/01, FamRZ 2002, 1704; BGH Beschlüsse vom 26.09.2002 – I ZB 20/02, FamRZ 2003, 89 und vom 22.10.1986 – VIII ZB 40/86, NJW 1987, 440[]
  5. zutreffend FamVerf/Gutjahr 2. Aufl. § 1 Rn. 102; Schael FamFR 2011, 494; Nickel MDR 2010, 1227, 1230[]
  6. OLG Bremen FamRZ 2011, 913[]
  7. OLG Bamberg FamRZ 2012, 49; ebenso OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2012 – 9 UF 64/12[]
  8. Prütting/Helms/Stößer FamFG 2. Aufl. § 76 Rn. 53; Horndasch/Viefhues/Götsche FamFG 2. Aufl. § 76 Rn. 109; vgl. Büte FuR 2012, 119, 120 f. mwN[]
  9. BFH BB 1981, 151; BFH Beschluss vom 13.07.1995 – VII S 1/95[]
  10. BVerwG Beschluss vom 21.01.1999 – 1 B 3/99, 1 PKH 1/99 – Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 38[]
  11. BGHZ 98, 318 = NJW 1987, 1023[]
  12. BGH, Beschluss vom 03.11.2010 – XII ZB 197/10, FamRZ 2011, 100 Rn.19 mwN[][]
  13. BGH, Beschluss vom 09.07.1993 – V ZB 20/93, NJW 1993, 2538, 2539 mwN[]
  14. BGH, Beschluss vom 19.12.2012 – XII ZB 169/12, FamRZ 2013, 437 Rn.19; vgl. auch BGH Beschluss vom 25.10.1978 – IV ZB 65/78 – VersR 1979, 159 mwN sowie Musielak/Grandel ZPO 10. Aufl. Rn. 44 mwN[]
  15. BGBl. I S. 3418[]
  16. vgl. BT-Drucks. 17/10490 S. 18 f.[]
  17. vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.2012 – XII ZB 169/12, FamRZ 2013, 437 Rn.19; vgl. auch BGH Beschluss vom 25.10.1978 – IV ZB 65/78 – VersR 1979, 159 mwN; ebenso OLG Bamberg FamRZ 2012, 49 – juris Rn. 13[]
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