Verfahrenspfleger im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung

Ein Verfahrenspfleger ist im Betreuungsverfahren dann zu bestellen, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun bzw. einen freien Willen überhaupt noch zu bilden.

Verfahrenspfleger im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung

Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung grundsätzlich nur geboten, wenn tatsächliche Ermittlungen anzustellen sind. Das setzt wiederum greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der tatsächlichen Umstände voraus, die der Betreuerbestellung zugrunde lagen1. Bei unveränderter Sachlage hätte die Bestellung eines Verfahrenspflegers einen rein formalen Charakter.

Gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist.

Die vorrangige Aufgabe des Verfahrenspflegers besteht darin, gegenüber dem Gericht den Willen des Betroffenen kundzutun und dessen aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen2. Aus dieser Aufgabenstellung folgt, dass ein Verfahrenspfleger vor allem dann zu bestellen ist, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun bzw. einen freien Willen überhaupt noch zu bilden3. Eine Verfahrenspflegschaft ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers allerdings dann nicht anzuordnen, wenn die Verfahrenspflegerbestellung „einen rein formalen Charakter hätte“4.

Zwar findet § 276 FamFG, der die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen regelt, auch im Verfahren auf Aufhebung der Betreuung nach § 294 FamFG in Verbindung mit § 1908 d BGB Anwendung5. Die Pflegerbestellung ist grundsätzlich aber nur geboten, wenn im Aufhebungsverfahren tatsächliche Ermittlungen anzustellen sind. Das setzt wiederum greifbare Anhaltspunkte für eine Veränderung der tatsächlichen Umstände voraus, die der Betreuerbestellung zugrunde lagen6. Denn bei unveränderter Sachlage hätte die Bestellung eines Verfahrenspflegers einen rein formalen Charakter.

Weiterlesen:
Betreuungsverfahren - und die Begutachtung während der Anhörung

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juni 2011 – XII ZB 19/1

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 02.02.2011 – XII ZB 467/10, FamRZ 2011, 556 Rn. 10[]
  2. BT-Drucks. 15/2494 S. 41[]
  3. vgl. BayObLG FamRZ 2003, 786, 787; 1997, 1358; KG FamRZ 2009, 641; Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 276 Rn. 3; vgl. auch Prütting/Helms/Fröschle FamFG § 276 Rn. 9[]
  4. BGH, Beschluss vom 04.08.2010 – XII ZB 167/10 – FamRZ 2010, 1648 Rn. 15 unter Hinweis auf BT-Drucks. 13/7158 S. 36[]
  5. Keidel/Budde FamFG 16. Aufl. § 276 Rn. 1 mwN[]
  6. BGH, Beschluss vom 02.02.2011 – XII ZB 467/10, FamRZ 2011, 556 Rn. 10 f.[]