Verfahrenswert beim Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG

Das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG vor dem Familiengericht ist – anders als das bisherige Verfahren nach § 52 a FGG a.F. – nicht gerichtsgebührenfrei. Auch im Vermittlungsverfahren gilt grundsätzlich der Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG in Höhe von 3.000,00 €. Die Möglichkeit für eine Herabsetzung des Regelwerts nach § 45 Abs. 3 FamGKG bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Verfahrenswert beim Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG

Der Verfahrenswert für das Vermittlungsverfahren ist nach § 45 FamGKG zu bestimmen. Der nach dieser Vorschrift ermittelte Verfahrenswert ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgebend.

Welche Grundlage in einem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG für die Bestimmung des für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Verfahrenswerts heranzuziehen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Ausgangspunkt ist hierbei die Frage, ob im Vermittlungsverfahren Gerichtsgebühren anfallen.

Nach einer Auffassung ist das Vermittlungsverfahren entsprechend der Vorgängerregelung in § 52a FGG gerichtsgebührenfrei1, so dass die Wertvorschriften des FamGKG keine Anwendung finden und für die Wertbemessung auf § 23 Abs. 3 S. 2 RVG2 oder § 30 Abs. 2 KostO3 zurückzugreifen ist.

Nach anderer Auffassung entstehen seit Inkrafttreten des § 165 FamFG im Vermittlungsverfahren Gerichtsgebühren, da in den maßgeblichen Vorschriften des FamGKG keine Gebührenfreiheit vorgesehen sei /(Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 165 Rn. 10; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 165 Rn. 15; Schneider, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011 Rn. 8692)).

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Das Oberlandesgericht Karlsruhe schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Mit § 165 FamFG wurde die bislang geltende Vorschrift des § 52a FGG weitgehend übernommen. Bei der Schaffung von § 52a FGG a.F. hatte der Gesetzgeber bewusst auf die Einführung von Gerichtsgebühren für das Vermittlungsverfahren verzichtet4. Mangels einer entsprechenden Gebührenvorschrift in der Kostenordnung, insbesondere in § 94 KostO a.F., war das Vermittlungsverfahren nach § 52a FGG a.F. gerichtsgebührenfrei.

Seit Inkrafttreten des FamFG fällt das Vermittlungsverfahren als ein das Umgangsrecht betreffendes Verfahren im Sinne von § 151 Nr. 2 FamFG unter den Oberbegriff der in § 151 FamFG genannten Kindschaftssachen. Nach Nr. 1310 FamKV werden in Verfahren, die eine vor dem Familiengericht anhängige Kindschaftssache betreffen, 0,5 Gerichtsgebühren erhoben. Hiervon ist das Vermittlungsverfahren nicht ausgenommen. Zwar ist für einzelne Kindschaftssachen in der Vorbemerkung 1.3.1 FamKV Gebührenfreiheit vorgesehen. Das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ist darin jedoch nicht genannt.

Da somit im Vermittlungsverfahren Gerichtsgebühren anfallen, ist der Verfahrenswert nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG zu bestimmen. Dabei ist grundsätzlich der Regelwert von 3.000 € aus § 45 Abs. 1 FamGKG in Ansatz zu bringen5.

Vorliegend hat das Familiengericht von der in § 45 Abs. 3 FamGKG vorgesehenen Möglichkeit, den Regelwert unter Billigkeitsgesichtspunkten anzupassen, Gebrauch gemacht. Die für eine Herabsetzung des Verfahrenswerts auf 1.500 € maßgeblichen Gesichtspunkte hat es mit einen im Vermittlungstermin erteilten Hinweis sowie im Nichtabhilfebeschluss dargelegt.

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Im Rahmen der Prüfung, ob gemäß § 45 Abs. 3 FamGKG unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Erhöhung oder Herabsetzung des Regelwerts von 3.000 € geboten ist, sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Dabei führt allerdings der Gesichtspunkt, dass dem Vermittlungsverfahren bereits eine gerichtliche Entscheidung oder eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vorausgegangen ist, nicht zu einer Ermäßigung des Verfahrenswerts6. Es handelt sich insoweit um tatbestandliche Voraussetzungen für die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens. Würden sie zur Ermäßigung des Verfahrenswerts führen, wäre in allen Vermittlungsverfahren, die keine weiteren Besonderheiten aufweisen, ein Verfahrenswert von weniger als 3.000 € festzusetzen. Dies würde der Regelung des § 45 Abs. 1 FamGKG, die auch für Vermittlungsverfahren einen Regelstreitwert von 3.000 € vorsieht, widersprechen.

Aufgrund der weiteren Umstände des vorliegenden Verfahrens hat das Familiengericht zu Recht die Festsetzung des Regelwerts von 3.000 € für unbillig erachtet. Anlass für die Einleitung des Verfahrens war nicht die Vereitelung eines vereinbarten Umgangs, sondern lediglich die Nichteinhaltung der vereinbarten Umgangstermine durch den Umgangsberechtigten. Der hierzu von der Antragstellerin vorgetragene Sachverhalt blieb unwidersprochen, so dass es keiner diesbezüglichen weiteren Ermittlungen bedurfte. Die beteiligten Eltern hatten sich nach Angaben der Antragstellerin zum Zeitpunkt des gerichtlichen Vermittlungstermins bereits verständigt. Im Hinblick darauf sowie aufgrund der Abwesenheit des Antragsgegners im Vermittlungstermin, haben sich die in § 165 Abs. 3 und 4 FamFG vorgesehenen, im Regelfall aufwändigen Erörterungen erübrigt. Die außergerichtlich erzielte Einigung zwischen den beteiligten Eltern hat schließlich ohne weiteres Tätigwerden zur Erledigung des Vermittlungsverfahrens geführt. Im Hinblick auf diese Besonderheiten ist die Entscheidung des Familiengerichts, den Verfahrenswert aus Billigkeitsgesichtspunkten auf 1.500 € herabzusetzen, nicht zu beanstanden.

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Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 2. Oktober 2012 – 18 WF 264/12

  1. Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 165 Rn. 22; Johannsen/Henrich, Eherecht, 5. Aufl. 2010, § 165 FamFG Rn. 12; Haußleiter, FamFG 2011, § 165 Rn. 28; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 166 Rn. 6; Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 2. Aufl. 2012, § 166 Rn. 8; Schulte-Bohnert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl. 2012 § 166 Rn. 11; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG 2009, § 165 Rn. 21[]
  2. Bork/Jakoby/Schwab, a.a.O., Rn. 22[]
  3. Keidel, a.a.O., Rn. 23[]
  4. BT-Drucks. 13/4899, S. 135[]
  5. Schneider, a.a.O., Rn. 8697, 8705; Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 5. Auflage 2012, Anhang/Streitwertkommentierung, Rn 236[]
  6. Schneider, a.a.O., Rn 8703[]