Ein selbst erst ab 01.04.2014 rentenberechtigter geschiedener Ehegatte kann im Jahre 2012 noch keinen Anspruch auf Zahlung einer künftigen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG gerichtlich einfordern.
Bei den Beteiilgten in dem hier vom Hanseatischen Oberlandesgericht in Bremen entschiedenen Fall handelt es sich um seit 1998 geschiedene Eheleute. Im Tenor des Scheidungsurteils wurde auch der Versorgungsausgleich geregelt, hinsichtlich der nachehezeitlichen Dynamik des betrieblichen Versorgungsanrechtes des Ehemannes blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten.
Die Ehefrau beabsichtigt, im Jahr 2014 in Rente zu gehen und beantragte bereits im März 2012, den seit 2010 verrenteten Ehemann zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente zu verpflichten. Wie zuvor schon das Amtsgericht Bremen1 sah auch das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen den Antrag als unzulässig an:
Gemäß § 223 FamFG entscheidet das Gericht über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 VersAusglG nur auf Antrag. Einen derartigen Antrag hat die Ehefrau gestellt. Die Regelung des § 227 FamFG ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, zumal es nicht um die Abänderung einer bereits getroffenen Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geht2 – dieser ist im Scheidungsurteil von 1998 nur vorbehalten worden3, sondern um seine erstmalige Durchführung.
Der Antrag auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach den §§ 20 ff. VersAusglG ist aber unzulässig, weil der Anspruch der Antragstellerin auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente noch nicht fällig ist.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann den schuldrechtlichen Ausgleich einer laufenden Versorgung erst verlangen, wenn die in § 20 Abs. 2 VersAusglG genannten Fälligkeitsvoraussetzungen alternativ erfüllt sind. Der Eintritt der Fälligkeit ist zugleich Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf Zahlung der Ausgleichsrente, weshalb sowohl ein Leistungsantrag nach § 257 ZPO auf künftige Ausgleichsrente als auch ein dahingehender Feststellungsantrag nach § 256 ZPO analog ausscheiden4.
Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 VersAusglG liegen unstreitig nicht vor. Die Fälligkeit nach § 20 Abs. 2 VersAusglG tritt ein, wenn die ausgleichsberechtigte Person entweder eine eigene laufende Versorgung i.S.d. § 2 VersAusglG bezieht (Nr. 1) oder die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat (Nr. 2) oder die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt (Nr. 3). Keine dieser Voraussetzungen liegen bei der Antragstellerin zurzeit vor. Sie wird erst am 01.04.2014 selbst Rente beziehen, so dass erst dann der Anspruch auf die schuldrechtliche Ausgleichsrente entstehen wird. Das Amtsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung daher unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs5 zu Recht darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber mit der in § 20 Abs. 2 VersAusglG getroffenen Regelung, die in § 1587g Abs. 1 BGB a.F. fast inhaltsgleich enthalten war, die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bis zur Möglichkeit seiner Durchführung hinausgeschoben hat. Dementsprechend hat auch der BGH in der vorgenannten Entscheidung festgestellt, dass ein Antrag auf künftige Ausgleichsleistung entsprechend §§ 257 ff. ZPO unzulässig ist.
Im vorliegenden Fall lässt sich zurzeit die Höhe der Ausgleichsrente noch nicht bestimmen, weshalb es schon an einer Geldforderung i.S.d. § 257 ZPO fehlt6. Denn die Höhe der am 1. April 2014 an die Antragstellerin eventuell zu zahlenden Ausgleichsrente unterliegt trotz des mittlerweile eingetretenen Rentenbezugs des Antragsgegners noch Veränderungen. Dies ergibt sich bereits aus dem Vortrag der Antragstellerin, die unter Bezugnahme auf die von ihr eingeholte Berechnung des Rentenberaters G. vom 18.03.2011 ausführt, von der errechneten Ausgleichsrente seien gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 VersAusglG Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, die „derzeit“ 17,35 % ausmachten. Damit macht die Antragstellerin zutreffend deutlich, dass der Beitragssatz für die Kranken- und Pflegeversicherung durchaus veränderlich ist. Gleiches gilt für den Rentenwert, der aktuell mit 27,20 € für einen Entgeltpunkt anzusetzen ist. Seine Veränderung bis zum 01.04.2014 hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Berechnung des Wertes der bereits gemäß Ziff. III.2 des Tenors des Scheidungsurteils vom 25.03.1998 ausgeglichenen Betriebsrente und somit auch auf die der Antragstellerin zustehende Ausgleichsrente gemäß § 20 Abs. 1 VersAusglG. Einen Feststellungsantrag nach § 256 ZPO, der hier ebenfalls mangels Feststellungsinteresses unzulässig wäre7, hat die Antragstellerin ausdrücklich nicht gestellt.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 4 UF 126/12
- AG Bremen, Beschluss vom 06.09.2012 – 63 F 1095/12[↩]
- vgl. Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl., § 227 Rn. 4[↩]
- vgl. BGH, FamRZ 1991, 175 zur allein deklaratorischen Bedeutung des Vorbehalts[↩]
- vgl. BGH, FamRZ 1995, 293 sowie 1984, 251; OLG Düsseldorf, FamRZ 1981, 565; OLG Schleswig, FamRZ 1981, 372; Johannsen/Henrich/Holzwarth, Familienrecht, 6. Aufl., § 20 VersAusglG Rn. 25[↩]
- BGH, FamRZ 1984, 251[↩]
- vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 257 Rn. 1[↩]
- vgl. BGH, FamRZ 1996, 1465 sowie FamRZ 1982, 42; Borth, Versorgungsausgleich, 6. Aufl., Rn. 806[↩]











