Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen nach § 1570 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts in § 1570 BGB hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben1.
Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein oder wesentlich auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Der Gesetzgeber hat mit der Neuregelung des § 1570 BGB den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Er hat einen auf drei Jahre befristeten Basisunterhalt eingeführt, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann2. Im Rahmen dieser Billigkeitsentscheidungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen3. Obwohl der Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB als Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ausgestaltet ist, wird er vor allen Dingen im Interesse des Kindes gewahrt, um dessen Betreuung und Erziehung sicherzustellen4.
In den ersten drei Lebensjahren des Kindes kann der betreuende Elternteil frei entscheiden, ob er das Kind selbst erziehen oder eine andere Betreuungsmöglichkeit in Anspruch nehmen will. Er kann in dieser Zeit auch eine bereits begonnene Erwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgeben. Erzielt er in dieser Zeit allerdings eigene Einkünfte, bleiben diese nicht als überobligatorisch völlig unberücksichtigt, sondern sind nach den Umständen des Einzelfalles anteilig zu berücksichtigen5.
Für die Zeit ab Vollendung des dritten Lebensjahres steht dem betreuenden Elternteil nach der gesetzlichen Neuregelung nur noch dann ein fortdauernder Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht (§ 1570 Abs. 1 Satz 2 BGB). Damit verlangt die Neuregelung allerdings regelmäßig keinen abrupten Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit6. Nach Maßgabe der im Gesetz genannten kindbezogenen (§ 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB) und elternbezogenen (§ 1570 Abs. 2 BGB) Gründe ist auch nach dem neuen Unterhaltsrecht ein gestufter Übergang bis hin zu einer Vollzeiterwerbstätigkeit möglich7.
Zugleich hat der Gesetzgeber mit der gesetzlichen Neuregelung des § 1570 BGB dem unterhaltsberechtigten Elternteil die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Dauer von drei Jahren hinaus auferlegt. Kind- oder elternbezogene Gründe, die zu einer Verlängerung des Betreuungsunterhalts über die Vollendung des dritten Lebensjahres hinaus aus Gründen der Billigkeit führen könnten, sind deswegen vom Unterhaltsberechtigten darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen8.
Soweit in Rechtsprechung und Literatur auch zu der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung des § 1570 BGB abweichende Auffassungen vertreten wurden, die an das frühere Altersphasenmodell anknüpften und eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts allein vom Kindesalter abhängig machten, sind diese im Hinblick auf den eindeutigen Willen des Gesetzgebers nicht haltbar9. Die Betreuungsbedürftigkeit ist vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Nur wenn das betroffene Kind einen Entwicklungsstand erreicht hat, in dem es unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zeitweise sich selbst überlassen bleiben kann, kommt es aus kindbezogenen Gründen insoweit nicht mehr auf eine vorrangig zu prüfende Betreuungsmöglichkeit in einer kindgerechten Einrichtung an10.
Kindbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts nach Billigkeit, die ihre verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 6 Abs. 2 und 5 GG finden, entfalten im Rahmen der Billigkeitsentscheidung das stärkste Gewicht und sind deswegen stets vorrangig zu prüfen11.
Allerdings hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Betreuungsunterhalts zum 1. Januar 2008 für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres grundsätzlich den Vorrang der persönlichen Betreuung gegenüber anderen kindgerechten Betreuungsmöglichkeiten aufgegeben. In dem Umfang, in dem das Kind nach Vollendung des dritten Lebensjahres eine kindgerechte Einrichtung besucht oder unter Berücksichtigung der individuellen Verhältnisse besuchen könnte, kann sich der betreuende Elternteil also nicht mehr auf die Notwendigkeit einer persönlichen Betreuung des Kindes und somit nicht mehr auf kindbezogene Verlängerungsgründe im Sinne von § 1570 Abs. 1 Satz 3 BGB berufen. Das gilt sowohl für den rein zeitlichen Aspekt der Betreuung als auch für den sachlichen Umfang der Betreuung in einer kindgerechten Einrichtung12.
Die Berücksichtigung elternbezogener Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts ist Ausdruck der nachehelichen Solidarität. Maßgeblich ist dabei das in der Ehe gewachsene Vertrauen in die vereinbarte und praktizierte Rollenverteilung und die gemeinsame Ausgestaltung der Betreuung6. Die Umstände gewinnen durch das Vertrauen des unterhaltsberechtigten Ehegatten bei längerer Ehedauer oder bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit zur Erziehung gemeinsamer Kinder weiter an Bedeutung (§ 1570 Abs. 2 BGB). Insoweit hat der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt, dass die ausgeübte oder verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung in einer Tageseinrichtung verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligatorischen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf13. Unter Berücksichtigung des konkreten Betreuungsbedarfs ist dann eine Prüfung geboten, ob und in welchem Umfang die Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Elternteils über den Umfang der Betreuung des Kindes in einer kindgerechten Einrichtung hinaus noch eingeschränkt ist14.
Elternbezogene Gründe für eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus Vertrauensgesichtspunkten kommen nur in Betracht, wenn der betreuende Elternteil das Kind auch tatsächlich persönlich betreut15 oder soweit der betreuende Elternteil durch seine Erwerbstätigkeit und den verbleibenden Anteil der persönlichen Betreuung überobligationsmäßig belastet würde16.
Allein der Umstand, dass die Antragstellerin ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt des gemeinsamen Kindes für drei Jahre aufgegeben hatte und danach lediglich im Umfang von 25 Wochenstunden erwerbstätig war, spricht nicht notwendig dafür, dass diese Ausgestaltung auch bei zunehmendem Alter des Kindes Bestand haben sollte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sieht die gesetzliche Neuregelung vielmehr eine von den individuellen Umständen abhängige Entwicklung bis zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils vor.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 15. September 2010 – XII ZR 20/09
- im Anschluss an BGH, Urteile vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391; und BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770[↩]
- BT-Drs. 16/6980 S. 8 f.[↩]
- vgl. schon BGH, Urteil in BGHZ 177, 272, 304 ff. = FamRZ 2008, 1739, 1748 f.[↩]
- BT-Drucks. 16/6980 S. 9; BGH, Urteil in BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 19[↩]
- BGH, Urteile in BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 20 f.; und vom 13.04.2005 – XII ZR 273/02, FamRZ 2005, 1154, 1156 f.[↩]
- BT-Drs. 16/6980 S. 9[↩][↩]
- BGH, Urteile in BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 22; vom 06.05.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124 Rn. 26; und vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391 Rn. 19[↩]
- BGH, Urteile in BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 23; und BGHZ 177 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 97[↩]
- BGH, Urteil in BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 28[↩]
- BGH, Urteil vom 06.05.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124 Rn. 33[↩]
- BT-Drs. 16/6980 S. 9; BGH, Urteile vom 06.05.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124 Rn. 28; und in BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 24[↩]
- BGH, Urteile vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391 Rn. 22 f.; und in BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 25; abweichend OLG Frankfurt FamRZ 2010, 1449[↩]
- BGH, Urteile vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391 Rn. 32; und in BGHZ 177, 272 = FamRZ 2009, 1739 Rn. 103[↩]
- BGH, Urteile vom 17.06.2009 – XII ZR 102/08, FamRZ 2009, 1391 Rn. 32; vom 06.05.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124 Rn. 37; und in BGHZ 180, 170 = FamRZ 2009, 770 Rn. 32[↩]
- BGH, Urteil vom 21.04.2010 – XII ZR 134/08, FamRZ 2010, 1050 Rn. 32[↩]
- BGH, Urteile vom 06.05.2009 – XII ZR 114/08, FamRZ 2009, 1124 Rn. 37; und in BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739 Rn. 103 f.[↩]











