Nach § 1365 Abs. 1 Satz 1 BGB kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. Die Vorschrift des § 1365 BGB greift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur dann ein, wenn das Geschäft auf die Übertragung des gesamten Vermögens als solches gerichtet ist, sondern auch, wenn ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert wird, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, und wenn der Vertragspartner dies weiß oder zumindest die Verhältnisse kennt, aus denen sich dies ergibt1.
Eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen kann dann vorliegen, wenn der Ehegatte – bei kleineren Vermögen – mit einem oder mehreren Einzelgegenständen mehr als 85 % seines Vermögens überträgt2.
Die Darlegungs- und Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit beruft3. Dabei gehört zur Darlegung auch die Kenntnis des Dritten von den relevanten Umständen4.
Wird ein einzelner Vermögensgegenstand veräußert, der im Wesentlichen das ganze Vermögen des Veräußerers darstellt, muss der Vertragspartner dies wissen oder zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt, damit § 1365 BGB eingreift5.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. Oktober 2014 – XII ZR 194/13
- BGHZ 196, 95 = FamRZ 2013, 607 Rn. 10 mwN[↩]
- BGH, Urteil BGHZ 196, 95 = FamRZ 2013, 607 Rn. 11[↩]
- BGH, Urteil vom 16.05.1990 XII ZR 37/89 FamRZ 1990, 970, 971 f.[↩]
- BGHZ 123, 93 = FamRZ 1993, 1302 f.[↩]
- vgl. BGH, Urteil BGHZ 196, 95 = FamRZ 2013, 607 Rn. 10; BGHZ 123, 93 = FamRZ 1993, 1302 f. und BGHZ 43, 174 = WM 1965, 341[↩]











