Verpflichtung zur Auskunftserteilung – und der Wert des Beschwerdegegenstands

Mit dem Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung1 hatte sich aktuell der Bundesgerichtshof zu befassen:

Verpflichtung zur Auskunftserteilung – und der Wert des Beschwerdegegenstands

Im Ausgangspunkt bestimmt sich der Wert des Beschwerdegegenstands nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen.

Dies bemisst sich nach dem mit der Erteilung der Auskunft verbundenen Aufwand an Zeit sowie der Bewertung dieses Zeitaufwands2.

Hierzu gehören jedoch auch Kopierkosten, soweit der Antragsgegner verpflichtet wurde, seine „Einkommenssteuererklärungen mit allen Anlagen“ sowie zu den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit und Gewerbe „sämtliche Einnahmenund Überschussrechnungen, Bilanzen mit Gewinnund Verlustrechnungen, Kontennachweisen und Anlagespiegeln, Gewinnermittlungen und Jahresabschlüsse“ vorzulegen. Die für die Erfüllung der Auskunftsund insbesondere der Belegvorlageverpflichtung erforderlichen Kopierkosten gehören fraglos zu dem Aufwand, nach dem sich das hier maßgebliche Interesse des das Rechtsmittel führenden Auskunftsverpflichteten bemisst.

Dass ein Auskunftsberechtigter dem Grundsatz nach Anspruch auf eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben hat, die ihm ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Anspruchs ermöglicht3, ist insoweit unbehelflich. Denn der Wert des Beschwerdegegenstands richtet sich danach, wozu der Auskunftsverpflichtete aufgrund des erstinstanzlichen Titels verpflichtet ist. Das ist hier auch die vollständige Vorlage der genannten Belege.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21. November 2018 – XII ZB 351/18

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.01.2018 XII ZB 451/17 FamRZ 2018, 445[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2018 XII ZB 451/17 FamRZ 2018, 445 Rn. 5 ff. mwN[]
  3. vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22.10.2014 XII ZB 385/13 FamRZ 2015, 127 Rn. 16 und BGH, Urteil vom 29.06.1983 IVb ZR 391/81 FamRZ 1983, 996, 998[]
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