Verschwiegenheitsklausel unter Prominenten

Sind die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffene Verschwiegenheitsklausel und andere Unterlassungspflichten hinreichend bestimmt, liegt weder ein Gesetzesverstoß vor noch sind sie sittenwidrig, wenn diese aufgrund der Prominenz der Vertragsparteien einem berechtigten Interesse entprechen.

Verschwiegenheitsklausel unter Prominenten

Mit dieser Entscheidung hat das Landgericht Koblenz in diesem Fall dem Antrag der ehemaligen Ehefrau des Künstlers Thomas Anders auf Unterlassung zahlreicher Äußerungen des Verfügungsbeklagten über ihre Person in dessen im September 2011 erschienenem Buch sowie in Talk-Sendungen, Buchlesungen und TV-Show stattgegeben. Die Verfügungsklägerin hatte sich auf eine Verschwiegenheitsklausel in der anlässlich der Ehescheidung getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung berufen. Mit diesem Urteil ist im Wesentlichen das im November 2011 ergangene Versäumnisurteil1 bestätigt worden. Nachdem der Verfügungsbeklagte zu dem Verhandlungstermin nicht erschienen war, ist auf Antrag der Verfügungsklägerin Versäumnisurteil ergangen. Gegen dieses Versäumnisurteil hat Thomas Anders Einspruch eingelegt, über den das Landgericht zu entscheiden hatte.

Nach Auffassung des Landgerichts Koblenz begegnet die Verschwiegenheitsklausel in der Scheidungsfolgenvereinbarung keinen Wirksamkeitsbedenken. Die den Parteien auferlegten Unterlassungspflichten, sich nicht über Einzelheiten des Zusammenlebens, der Ehe und der Ehescheidung sowie über nicht allgemein bekannte persönliche Eigenschaften und Handlungen des anderen Teils und über den Inhalt der Scheidungsfolgenvereinbarung zu äußern, sei hinreichend bestimmbar. Die Regelung verstoße weder gegen ein Verbotsgesetz, noch bestünden Anhaltspunkte für eine Sittenwidrigkeit. Das Landgericht verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Verschwiegenheitsverpflichtung aufgrund der Prominenz der Vertragsparteien einem berechtigten Interesse entspreche. Sie sei nicht mit den ethischen Grundlagen der Ehe unvereinbar und entfalte keine knebelnde Wirkung. Auch habe der Verfügungsbeklagte seinen Einwand, durch die in der Klausel verankerte Vertragsstrafe bei Verstößen in Höhe von 100.000 € drohe eine Existenzgefährdung wegen Belanglosigkeiten, nicht belegt.

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Die verschiedenen Äußerungen des Verfügungsbeklagten sieht das Landgericht Koblenz als Verstoß gegen die Verschwiegenheitsverpflichtung an. Der größte Teil der Aussagen betreffe konkrete Handlungen der Verfügungsklägerin, wie etwa das Verhalten bei Einkäufen oder sonstige Begebenheiten des Lebensalltags der ehemaligen Ehepartner. Deren allgemeine Bekanntheit habe der Verfügungsbeklagte nicht dargelegt. Zwar habe er Veröffentlichungen über vergleichbare Handlungen bzw. über Eigenschaften der Verfügungsklägerin, die in den Handlungen zum Ausdruck kommen, vorgelegt. Das Landgericht ist jedoch der Ansicht, dass nach der Verschwiegenheitsverpflichtung zwischen Äußerungen über Handlungen und Aussagen über Eigenschaften zu unterscheiden sei. Die in der Buchveröffentlichung des Verfügungsbeklagten geschilderten Handlungen seien mit ihrem konkreten Inhalt noch nicht allgemein bekannt gewesen.

Das Begehren, dem Verfügungsbeklagten auch Äußerungen zur Abfindungssumme anlässlich der Ehescheidung zu untersagen, blieb erfolglos; nur insoweit hatte der Einspruch gegen das Versäumnisurteil Erfolg. Zwar seien entsprechende Äußerungen nach der Verschwiegenheitsverpflichtung unzulässig, doch habe die Verfügungsklägerin keine entsprechenden Verstöße des Verfügungsbeklagten belegt.

Landgericht Koblenz, Urteil vom 16. März 2012 – 13 O 4/11

  1. LG Koblenz, Urteil vom 04.11.2011 – 13 O 4/11[]