Versorgungsanwartschaften in der Evangelischen ZVK im Versorgungsausgleich

Inwieweit wird durch die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) enthaltene Regelung über die interne Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung das Gebot der gleichwertigen Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG gewährleistet? Mit dieser Frage hatte sich erneut1 der Bundesgerichtshof zu befassen:

Versorgungsanwartschaften in der Evangelischen ZVK im Versorgungsausgleich

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main2 darf § 44 Abs. 3 der Satzung der EZVK wegen Verstoßes gegen das Gebot der gleichwertigen Teilhabe im Sinne des § 11 Abs. 1 VersAusglG der vorliegenden Ausgleichsentscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Der Bundesgerichtshof stimmte den nun zu:

Wie der Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses des OLG Frankfurt entschieden hat, kann diese Regelung, nach der eine interne Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung zu erfolgen hat, dazu führen, dass für die ausgleichsberechtigte Person kein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG entsteht3. Davon kann mangels entgegenstehender Anhaltspunkte regelmäßig ausgegangen werden, weil der freiwilligen Versicherung konservativere Rechnungsgrundlagen für die Ermittlung der Ausgleichsrente des Berechtigten zugrunde liegen, als sie bei der Berechnung des Ausgleichswerts zur Anwendung kommen.

Auch im vorliegenden Fall gewährleistet § 44 Abs. 3 der Satzung der EZVK keine vergleichbare Wertentwicklung der Renten.

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Die EZVK hat im vorliegenden Verfahren eine Stellungnahme zur Entwicklung des Rentenniveaus im Fall einer Teilung des Anrechts in die freiwillige Versicherung einerseits und die Pflichtversicherung andererseits abgegeben. Soweit darin im Rahmen der Rente der freiwilligen Versicherung ein Zuschlag von 1, 70 Versorgungspunkten eingerechnet worden ist, ist dieser, wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, für die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VersAusglG anzustellende Vergleichsberechnung nicht zu berücksichtigen. Denn der von der EZVK gewährte Zuschlag dient nicht der Sicherstellung einer vergleichbaren Wertentwicklung der Renten der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person, sondern wird vielmehr als zusätzliche Kompensation für den in der freiwilligen Versicherung fehlenden Erwerbsminderungsschutz gewährt.

Ohne diesen Zuschlag beträgt die Rente des Ehemanns bei Beginn seiner Regelaltersgrenze am 1.05.2021 selbst bei Erreichen einer von der EZVK erwarteten Überschussbeteiligung nach § 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen („EZVKPlus Tarif 2017“) in der freiwilligen Versicherung rund 65 €, in der Pflichtversicherung hingegen rund 73 €. Dies entspricht einer Renteneinbuße von ca. 11 %, was dem Gebot der gleichwertigen Teilhabe im Sinne von § 11 Abs. 1 VersAusglG widerspricht.

Es kommt hinzu, dass die Überschussbeteiligung in der freiwilligen Versicherung von der EZVK gemäß § 5 Abs. 4 Satz 3 AVB nicht garantiert ist. Insoweit trägt somit der Ehemann das Realisierungsrisiko, was dazu führen kann, dass sein Rentenniveau noch weiter hinter demjenigen aus der Pflichtversicherung zurückbleibt.

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Eine mit Maßgabenanordnungen verbundene Aufrechterhaltung des Kerns der von der EZVK getroffenen Regelung ist nicht möglich4. Deshalb gelten gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG für das zugunsten des Ehemanns zu übertragende Anrecht die Regelungen für das Anrecht der Ehefrau aus der Pflichtversicherung entsprechend.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Dezember 2021 – XII ZB 304/20

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18.08.2021 – XII ZB 359/19[]
  2. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.06.2020 – 6 UF 229/15[]
  3. BGH, Beschluss vom 18.08.2021 – XII ZB 359/19 25 ff.[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 18.08.2021 – XII ZB 359/19 36 ff.[]