Versorgungsausgleich bei geringen Ausgleichswerten

Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, der auch für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung anwendbar ist, ist vom Ausgleich einzelner Anrechte mit geringen Ausgleichswert grundsätzlich abzusehen.

Versorgungsausgleich bei geringen Ausgleichswerten

Für die Frage, ob der Ausgleich des geringfügigen Anrechts ausnahmsweise geboten ist, sind stets die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgebend.

In dem hier vom Oberlandesgericht Stuttgart entschiedenen Fall lagen die Voraussetzungen des vorrangig zu prüfenden § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht vor, da die Differenz der Ausgleichswerte der beiderseitigen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung (7.930,60 € und 2.086,37 €) den nach § 18 Abs. 3 VersAusglG maßgeblichen Wert von 2.982 € überstiegen. Gleichwohl sah das Oberlandesgericht Stuttgart das Absehen vom Ausgleich des Anrechts des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg nach § 18 Abs. 2 VersAusglG als gerechtfertigt an:

Nach § 18 Abs. 2 VersAusglG soll das Gericht einzelne Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert nicht ausgleichen. Vom Ausgleich dieser Anrechte ist also grundsätzlich abzusehen, es ist jedoch zu prüfen, ob der Ausgleich des geringfügigen Anrechts ausnahmsweise dennoch geboten ist1. Der Gesetzgeber hat damit bewusst eine Ausnahme vom Halbteilungsgrundsatz vorgesehen1, die nicht auf bestimmte Arten von Anrechten beschränkt ist und damit auch für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt2. Dem Gericht wird im Rahmen dieser Prüfung ein Ermessen eingeräumt. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist auch die Versorgungssituation der Ehegatten zu berücksichtigen. Maßgeblich sind die konkreten Umstände des Einzelfalls; ein Grundsatz, wonach auch ein Anrecht mit einem geringen Ausgleichswert in der Regel auszugleichen wäre, wenn der andere Ehegatte ein auszugleichendes gleichartiges Anrecht in demselben Versorgungssystem erworben hat, besteht nicht.

Vorliegend hat der Antragsteller während der Ehezeit von 3 Jahren und 2 Monaten ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 0,6970 Entgeltpunkten erworben, der Ausgleichswert von 0,3485 Entgeltpunkten entspricht einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.086,37 €. Dieser Wert liegt unter dem nach § 18 Abs. 3 VersAusglG für den Zeitpunkt des Ehezeitendes maßgeblichen Wert von 2.982 €, der Ausgleichswert ist daher geringfügig.

Für die Ermessensprüfung sind vorliegend insbesondere folgende Gesichtspunkte von Bedeutung: Zwar ist der im Jahr 1976 geborene Antragsteller deutlich jünger als die im Jahr 1966 geborene Antragsgegnerin, die zudem das gemeinsame Kind betreut und versorgt. Jedoch sind beide Ehegatten gleichermaßen nicht erwerbstätig und beziehen Leistungen nach dem SGB II. Beim Antragsteller, der den Beruf des Kochs erlernt hat, kann anlässlich seiner bisherigen, von zahlreichen Zeiten der Arbeitslosigkeit geprägten Erwerbsbiografie nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es ihm gelingt, im Arbeitsleben Fuß zu fassen, so dass er aus eigener Kraft in größerem Umfang zum Ausbau seiner Altersversorgung beitragen kann. Demgegenüber weist der Versicherungsverlauf der Antragsgegnerin, die in der Ukraine als Volljuristin tätig war, deren Abschluss in Deutschland aber nicht anerkannt wird, außer den Kindererziehungszeiten ganz überwiegend reguläre Pflichtbeiträge aus; auch sie ist noch vergleichsweise jung und auch unter Berücksichtigung der Kinderbetreuung grundsätzlich zu einer Aufstockung ihrer Altersvorsorge in der Lage. Der Antragsteller hat, aus allen Zeiten zusammengenommen, Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung von 1,0186 Entgeltpunkten erworben, was zum Ende der Ehezeit einer monatlichen Rente von 27,05 € entspricht. Die Antragsgegnerin hat demgegenüber, aus allen Zeiten zusammengenommen, Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung von 6,1092 Entgeltpunkten erworben, was zum Ende der Ehezeit einer monatlichen Rente von 162,26 € entspricht. Auch wenn das deutlich höhere Anrecht der Antragsgegnerin vor dem Hintergrund des unterschiedlichen Lebensalters der Ehegatten zu sehen ist, kann bei einer Gesamtbetrachtung aller Umstände im vorliegen Fall nicht gesagt werden, dass die Antragsgegnerin dringender als der Antragsteller auf den in Frage stehenden – geringfügigen – Teil des Anrechts des Antragstellers angewiesen wäre.

Auch sonstige Gesichtspunkte, die ausnahmsweise für die Durchführung eines Ausgleichs sprechen können, wie etwa eine unterschiedliche Dynamik oder unterschiedliche Leistungsvoraussetzungen der Anrechte, die Erfüllung einer Wartezeit für den Berechtigten im Fall eines Ausgleichs oder die Kumulation der Auswirkungen einer mehrfachen Anwendung des § 18 VersAusglG3 sind vorliegend nicht gegeben.

Es bleibt somit bei dem gesetzlich angeordneten Regelfall, dass das geringfügige Anrecht des Antragstellers nicht auszugleichen ist.

Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 18. Februar 2011 – 15 UF 13/11

  1. BT-Drs. 16/10144 S. 61[↩][↩]
  2. OLG Stuttgart FamRZ 2011, 41[↩]
  3. vgl. BT-Drs. 16/10144 S. 61[↩]