Versorgungsausgleich bei Soldaten

Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann, nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen1.

Versorgungsausgleich bei Soldaten

Für Anrechte aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis sind gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG die Grundsätze der zeitratierlichen Bewertung anzuwenden. Zu ermitteln ist gemäß § 40 Abs. 2 VersAusglG die Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann. Zudem ist der Teil dieser Zeitdauer zu ermitteln, der mit der Ehezeit übereinstimmt. Der Wert des Ehezeitanteils ergibt sich, wenn das Verhältnis der in die Ehezeit fallenden Zeitdauer und der höchstens erreichbaren Zeitdauer mit der zu erwartenden Versorgung multipliziert wird.

Gemäß § 51 Abs. 1 BBG wird die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. Die für den Versorgungsausgleich maßgebliche Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann, errechnet sich bis zu dem nach dieser Vorschrift bestimmten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand. Dabei sind nach allgemeiner Auffassung auch die von der Regelaltersgrenze abweichenden besonderen Altersgrenzen für bestimmte Gruppen des öffentlichen Dienstes zu beachten2.

Für Berufssoldaten im Rang eines Berufsunteroffiziers ist die Vollendung des 62. Lebensjahres als allgemeine Altersgrenze festgelegt (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 SG). Außer dieser allgemeinen Altersgrenze enthält das Gesetz weiterhin die besonderen Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG. Danach gilt für Berufsunteroffiziere die Vollendung des 55. Lebensjahres als besondere Altersgrenze (§ 45 Abs. 2 Nr. 5 SG). Diese Regelung eröffnet dem Dienstherrn eine Zeitspanne zwischen der Vollendung des 55. und der Vollendung des 62. Lebensjahres, binnen derer er die Versetzung des Berufsunteroffiziers in den Ruhestand aussprechen kann (§ 44 Abs. 2 SG).

Die vorgenannten Altersgrenzen wurden durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)3 neu festgelegt. Abweichend hiervon gelten für eine Übergangszeit in den Jahren 2013 bis 2023 gestaffelte Altersgrenzen (§ 96 SG). Danach ergibt sich für den Ehemann eine allgemeine Altersgrenze von 62 Jahren sowie eine besondere Altersgrenze von 54 Jahren und 3 Monaten.

Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, ist die besondere Altersgrenze nach § 45 Abs. 2 SG grundsätzlich im Versorgungsausgleich zu beachten, solange davon auszugehen ist, dass der Dienstherr von der Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand nach dem Überschreiten der besonderen Altersgrenze regelmäßig Gebrauch macht4.

Die Versetzung in den Ruhestand bei Überschreiten der besonderen Altersgrenzen entspricht der bisher langjährig geübten Verwaltungspraxis. Die Rechtsbeschwerde hat nicht geltend gemacht, dass sich die Verwaltungspraxis bereits geändert habe. Sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass die Festsetzung des Zurruhesetzungszeitpunkts künftig bedarfsorientiert vorgenommen werde und die Betrachtung für alle Berufssoldaten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 16 grundsätzlich fünf Jahre vor Erreichen der besonderen Altersgrenze erfolge. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass diese bloße Absichtserklärung einer langjährigen Übung, die zu einer Selbstbindung des Verwaltungsermessens führt, nicht gleichsteht5. Im Übrigen sieht der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 24. April 20096 vor, dass dem Soldaten eine Festlegung des individuellen Zurruhesetzungszeitpunkts über das Datum des frühest möglichen Zurruhesetzungszeitpunkts hinaus durch schriftlichen Bescheid gegen Empfangsbekenntnis zu eröffnen ist. Somit bleibt weiterhin der frühest mögliche Zurruhesetzungszeitpunkt der Regelfall, auf den der Soldat sich verlassen darf, wenn ihm nichts Gegenteiliges eröffnet wird. Von dem Regelfall muss auch für den Versorgungsausgleich bis auf Weiteres ausgegangen werden.

Eine davon abweichende Bewertung verlangt auch nicht das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz über den Versorgungsausgleich. Zwar stellt der Wortlaut des § 40 Abs. 2 VersAusglG auf die Zeitdauer ab, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann. Damit gemeint ist jedoch nicht die Zeitdauer, die ein Angehöriger der Berufsgruppe nach abstrakter Gesetzeslage etwa auch unter Einbeziehung der Möglichkeiten des Hinausschiebens nach §§ 53, 132 Abs. 7 BBG höchstens erreichen kann, sondern diejenige Zeitdauer, die der betroffene Ehegatte in der konkreten Ausgestaltung seines Anrechts erreichen kann. Diese persönliche Altersgrenze legt im Falle von Berufssoldaten der Dienstherr fest, indem er innerhalb der Zeitspanne zwischen dem Erreichen der besonderen und der allgemeinen Altersgrenze die Versetzung des Berufsunteroffiziers in den Ruhestand ausspricht. Vor der Festlegung des Zurruhesetzungszeitpunkts durch den Dienstherrn steht die für das konkrete Anrecht maßgebliche Altersgrenze nicht fest. Die für den Ehegatten höchstens erreichbare Zeitdauer muss daher, solange dem Soldaten sein Zurruhesetzungszeitpunkt noch nicht eröffnet ist, unter Inkaufnahme gewisser Unsicherheiten prognostiziert werden. Grundlage dieser Prognose kann nur das regelmäßige Zurruhesetzungsalter sein, welches entweder aus einer verbindlichen Erlasslage oder aus einer ständigen Verwaltungspraxis ermittelt werden kann. Tritt nachehelich ein anderer als der angenommene Sachverhalt ein, kann dieser in einem Abänderungsverfahren nach §§ 225 ff. FamFG erfasst werden7.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Dezember 2012 – XII ZB 299/10

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.01.2012 – XII ZB 371/11, FamRZ 2012, 944[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 25.01.2012 – XII ZB 371/11 FamRZ 2012, 944; und vom 14.07.1982 – IVb ZB 741/81 FamRZ 1982, 999, 1000; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 249; Schwab/Hahne/Holzwarth Handbuch des Scheidungsrechts 6. Aufl. Teil VI Rn. 140; Ruland Versorgungsausgleich 2. Aufl. Rn. 130; MünchKomm-BGB/Gräper 6. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 28[]
  3. vom 05.02.2009, BGBl. I S. 160[]
  4. BGH, Beschlüsse vom 25.01.2012 – XII ZB 371/11 FamRZ 2012, 944; und vom 14.07.1982 – IVb ZB 741/81 FamRZ 1982, 999, 1001[]
  5. BGH, Beschluss vom 25.01.2012 – XII ZB 371/11 FamRZ 2012, 944 Rn. 18[]
  6. BMVg, Erlass vom 24.04.2009 – PSZ I 1 (40) Az 160212/1[]
  7. vgl. Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 249[]