Versorgungsausgleich nach Beginn der Altersrente

Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln1.

Versorgungsausgleich nach Beginn der Altersrente

Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG steht der ausgleichsberechtigten Person die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils zu. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind allerdings zu berücksichtigen (§ 5 Abs. 2 VersAusglG).

Die Wertermittlung für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten erfolgt dabei im Wege der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI.

Nach den Ausführungen in dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.01.20122 ist für die Gesamtleistungsbewertung grundsätzlich von einem fiktiven Rentenbeginn zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit auszugehen. Danach würde eine Berücksichtigung des nachehezeitlichen Versicherungsverlaufs bei der Gesamtleistungsbewertung gegen das Stichtagsprinzip des § 5 Abs. 2 VersAusglG verstoßen, weshalb auch in einem späteren Abänderungsverfahren nach den §§ 225 f. FamFG nur von den ehezeitlichen Durchschnittswerten auszugehen wäre.

Dies gilt allerdings nur für die Bewertung eines Anrechts, das sich noch in der Anwartschaftsphase befindet. Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs3 etwas anderes ergibt, hält der Bundesgerichtshof daran nicht fest.

Während der Anwartschaftsphase ändern sich die Parameter für die Gesamtleistungsbewertung monatlich laufend und können im weiteren Versicherungsverlauf auch wieder umgekehrte Tendenzen annehmen. Es entspricht deshalb auch der Vorstellung des Gesetzgebers, für die Gesamtleistungsbewertung grundsätzlich von einem fiktiven Rentenbeginn zum Zeitpunkt des Endes der Ehezeit auszugehen4.

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Bezieht der ausgleichspflichtige Ehegatte hingegen bereits die gesetzliche Rente, ist gesetzlich festgelegter Endzeitpunkt für die Ermittlung der Rente und des belegungsfähigen Gesamtzeitraums im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung nicht das Ende der Ehezeit, sondern der Kalendermonat vor Beginn der Rente (§ 72 Abs. 2 SGB VI). Die endgültige gesetzliche Fixierung des Berechnungszeitpunkts auf diesen Monat stellt, wenn der Rentenbeginn nach dem Ende der Ehezeit liegt, eine rechtliche und tatsächliche Änderung dar, die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist. Bereits zum früheren Recht hatte der Bundesgerichtshof deshalb entschieden, dass nach dem bereits eingetretenen Bezug einer Vollrente wegen Alters anstelle des fiktiven Versorgungsanrechts die tatsächlich gezahlte Rente mit ihren Wertverhältnissen zu berücksichtigen ist5.

Auf diese Weise werden die ehezeitlich erworbenen beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten zwar über die Durchschnittsberechnung der Gesamtleistungsbewertung nach den §§ 71 ff. SGB VI auch durch Beitragszeiten beeinflusst, die nach dem Ende der Ehezeit bis zum Rentenbeginn erdient wurden. Das führt aber nicht dazu, dass die nachehelich erdienten Entgeltpunkte entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG in die Ehezeit übertragen werden. Die für die Rentenbemessung durchzuführende Durchschnittsberechnung aller rentenrelevanten Beiträge wirkt lediglich als Reflex i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG auf die in der Ehezeit liegenden beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten zurück.

Dem Versorgungsausgleich liegt nämlich die Konzeption zugrunde, dass der auf die Ehejahre entfallende Rentenbetrag zusammen mit dem Rentenbetrag, der auf den außerhalb der Ehe liegenden Zeiten beruht, so hoch sein muss wie die aus allen Zeiten berechnete Rente. Das vorgesehene Berechnungsverfahren soll gewährleisten, dass der dem Wertausgleich zugrunde gelegte Anwartschaftsbetrag für die Ehejahre mit dem tatsächlich in der Rente enthaltenen Anteil übereinstimmt6. Diesen Grundsätzen liefe es zuwider, wenn in Fällen, in denen bereits eine Altersrente erlangt ist, an der Notwendigkeit einer fiktiven Neuberechnung des Altersruhegeldes festgehalten und der sich dabei ergebende Rentenbetrag selbst dann der anschließenden Aufteilung zugrunde gelegt würde, wenn der Betrag wie hier von der tatsächlichen Rente abweicht. Eine derartige Handhabung stünde auch mit dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, der gleichmäßigen Beteiligung beider Ehegatten an den in der Ehe begründeten Versorgungsanrechten, nicht in Einklang7.

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An dieser Sichtweise hat der Gesetzgeber auch weder mit der späteren Neufassung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 2 BGB8 noch durch das 2009 in Kraft getretene Versorgungsausgleichsgesetz etwas ändern wollen.

Zwar findet sich eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung dazu, dass die Annahmen für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen sind, nur in den Regelungen über die zeitratierliche Bewertung (§ 41 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG). Damit sollte jedoch keine Abgrenzung zur unmittelbaren Bewertung geschaffen, sondern im Gegenteil ausgedrückt werden, dass die zeitratierliche Bewertung einer laufenden Rente mit einer unmittelbaren Bewertung vergleichbar ist9. Nach dem Beginn des Bezugs einer Vollrente wegen Alters ist der Ausgleichswert in der gesetzlichen Rentenversicherung daher weiterhin allein aus den auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkten der tatsächlich bezogenen Altersrente zu ermitteln10.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 313/15

  1. im Anschluss an die BGH, Beschlüsse vom 14.10.1981 – IVb ZB 504/80, FamRZ 1982, 33; und vom 11.04.1984 – IVb ZB 876/80, FamRZ 1984, 673; und in Abgrenzung zu BGH, Beschlüsse vom 18.01.2012 – XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509; und vom 21.03.2012 – XII ZB 372/11 FamRZ 2012, 847[]
  2. BGH, Beschluss vom 18.01.2012 – XII ZB 696/10, FamRZ 2012, 509 Rn. 28; vgl. außerdem BGH, Beschluss vom 21.03.2012 – XII ZB 372/11, FamRZ 2012, 847 Rn. 23[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 18.01.2012 – XII ZB 696/10 FamRZ 2012, 509 Rn. 22 ff.; und vom 21.03.2012 – XII ZB 372/11, FamRZ 2012, 847 Rn. 16 ff.[]
  4. BT-Drs. 7/650 S. 226; BT-Drs. 11/4124 S. 234[]
  5. BGH, Beschlüsse vom 14.10.1981 IVb ZB 504/80 FamRZ 1982, 33; und vom 11.04.1984 IVb ZB 876/80 FamRZ 1984, 673[]
  6. BT-Drs. 7/650 S. 226[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.1981 IVb ZB 504/80 FamRZ 1982, 33, 34[]
  8. vgl. BT-Drs. 11/4124 S. 234[]
  9. MünchKomm-BGB/Glockner 6. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 11[]
  10. ebenso MünchKomm-BGB/Weber 6. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 90; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 362; vgl. auch Glockner/Hoenes/Weil Der Versorgungsausgleich 2. Aufl. § 5 Rn. 57; aA offenbar Wick Der Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 231; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 43 VersAusglG Rn. 34[]
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