Versorgungsausgleich und Bagatellgrenze

Nach § 18 Abs.1 Versorgungsausgleichsgesetz soll das Familiengericht beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen, wenn die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Ein Ausgleich der gesetzlichen Rentenanwartschaften ist in diesem Fall auch nicht deshalb durchzuführen, weil die Anrechte bei einem einzigen Rentenversicherungsträger geführt werden.

Versorgungsausgleich und Bagatellgrenze

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung1 kann zwar bei Anrechten gleicher Art der Versorgungsausgleich auch dann durchzuführen sein, wenn ein Anrecht geringfügig ist oder der Kapitalwert eines Anrechts die Bagatellgrenze unterschreitet. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein Ausgleich des unterhalb der Bagatellgrenze liegenden Anrechts für den Versorgungsträger nur mit geringem Verwaltungsaufwand verbunden ist und deshalb dem Halbteilungsgrundsatz Vorrang zukommt.

Dies gilt allerdings nur für die Fälle, in denen jedenfalls bereits ein weiteres Anrecht bei dem Versorgungsträger auszugleichen ist, bei dem die Bagatellgrenze überschritten wird, ein anderes demgegenüber den Grenzwert von § 18 Abs. 3 Versorgungsausgleichsgesetzes nicht erreicht.

Wird indes für alle Anrechte von einem Ausgleich abgesehen, entfällt ein Verwaltungsaufwand vollständig. Soweit daher alle bei einem Versorgungsträger auszugleichenden Anrechte unterhalb der Bagatellgrenze liegen oder die Differenz der Kapitalwerte die Bagatellgrenze nicht erreicht, besteht keine Veranlassung, von der Sollvorschrift des § 18 Abs.1 Versorgungsausgleichsgesetz abzuweichen, wenn nicht weitere Anhaltspunkte vorliegen, die im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung für eine Durchführung des Versorgungsausgleichs sprechen könnten.

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Süddeutsche Leitlinien zum Unterhaltsrecht 2011

Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn einer der Beteiligten selbst auf einen geringfügigen Ausgleich angewiesen ist, weil er selbst nur über sehr geringfügige Rentenanwartschaften verfügt oder mit einem Ausgleich Wartezeiten erfüllen könnte.

Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 10. Juli 2014 – 12 UF 35/14

  1. BGH FamRZ 2012, 192[]