Versorgungsausgleich – und der Zuschlag für langjährige Versicherung

Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (sog. Grundrenten-Entgeltpunkte, § 76 g SGB VI) sind auch in der Anwartschaftsphase im Wertausgleich bei der Scheidung regelmäßig ausgleichsreif.

Versorgungsausgleich – und der Zuschlag für langjährige Versicherung

Anrechte in diesem Sinne sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 2 Abs. 1 VersAusglG).

Gemäß § 2 Abs. 2 VersAusglG ist ein Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine Rente gerichtet ist. Dieser Regelung liegt die Vorstellung zu Grunde, dass auf andere Weise als durch Arbeit oder Vermögen erworbene Versorgungsanrechte nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen und damit nach dem Prinzip des Versorgungsausgleichs den Ausgleich nicht rechtfertigen würden1.

Unter die danach auszugleichenden Anrechte fällt auch der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung. Dieser wird nach näheren Berechnungsmaßgaben gewährt, wenn mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten vorhanden sind (§ 76 g Abs. 1 SGB VI). Die Grundrentenzeiten beruhen grundsätzlich auf Pflichtbeiträgen oder auf freiwilligen Beiträgen, die der Versicherte bis zum Erreichen der Altersgrenze in Abhängigkeit von seinem Einkommen zu erbringen hat. Somit handelt es sich um ein Anrecht, das durch Arbeit geschaffen und aufrechterhalten wird. Darauf, ob die Höhe des Rentenanspruchs mit der Höhe der erbrachten Beitragszahlungen korrespondiert, kommt es nicht an. Denn § 2 Abs. 2 VersAusglG verlangt nicht ein beitragsfinanziertes Versorgungssystem, sondern nur einen Kausalitäts- und Zurechnungszusammenhang zwischen der Arbeitsleistung des Ehegatten und seinem Rentenanspruch. Ausgleichspflichtig wäre daher auch ein Rentenanspruch, der sich allein aus Arbeitgeberbeiträgen oder aus Steuermitteln finanziert, sofern nur das Teilhaberecht des Ehegatten auf seine Arbeit als Teil der gemeinsamen Lebensleistung zurückzuführen ist2. Diese Voraussetzung ist bei dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung erfüllt3.

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Dass der Erwerb des Zuschlags zusätzlich voraussetzt, dass während des Erwerbslebens eine bestimmte Höchstgrenze an Durchschnittseinkommen nicht überschritten wurde, steht dem nicht entgegen4. Denn Anknüpfung bleibt wie bei der Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 262 SGB VI)5 die regelmäßig auf Arbeit beruhende langjährige Versicherteneigenschaft. Welche gesetzgeberischen Motive einer Anerkennung gesellschaftlich relevanter Leistungen der Einführung des Zuschlags zugrunde gelegen haben mögen, ist nach den Kriterien des § 2 VersAusglG bedeutungslos6.

Auch ist das so begründete Anrecht auf eine Rente gerichtet (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG). Gemeint sind hiermit alle an einen Versorgungsfall anknüpfenden regelmäßig wiederkehrenden Geldleistungen7. Durch den Begriff werden Kapitalleistungen abgegrenzt, die nur unter Erfüllung der Voraussetzungen eines Anrechts im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ausgleichsfähig sind8. Nach diesem Abgrenzungskriterium wird das Merkmal der wiederkehrenden Geldleistung unabhängig von der nach § 97 a SGB VI vorgesehenen Einkommensanrechnung erfüllt. Denn entscheidend für die Qualifikation ist, dass das Stammrecht auf eine regelmäßig wiederkehrende Geldleistung zielt. Eine gleichbleibende Höhe der aus dem Stammrecht fließenden Zahlbeträge ist demgegenüber kein zwingendes Merkmal einer Rente9.

Auch der Wortlaut des § 120 f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI und die Gesetzesbegründung10 gehen davon aus, dass der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung in den Versorgungsausgleich einzubeziehen ist.

Das aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung bestehende Anrecht ist auch während der Ehezeit erworben worden (§ 3 Abs. 2 VersAusglG). Zwar endete die Ehezeit gemäß § 3 Abs. 1 VersAusglG bereits am 30.11.2020 und somit noch vor dem Inkrafttreten des Grundrentengesetzes am 1.01.2021, mit dem die Entgeltpunkteart „Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung“ erstmals existent geworden ist. Die Eingrenzung des Versorgungsausgleichs auf Anrechte, die während der Ehezeit erworben wurden, will jedoch nur sicherstellen, dass diejenigen Anrechte ausgeglichen werden, die auf einer gemeinsamen Lebensleistung beruhen11. Maßgebend für den Versorgungsausgleich ist daher jeweils nicht der Zeitpunkt des Rechtserwerbs wie etwa der Zeitpunkt der Erteilung einer Versorgungszusage oder der Beginn der Mitgliedschaft in einer Versorgungseinrichtung, sondern inwieweit die Schaffung oder Aufrechterhaltung des Anrechts durch Arbeit oder Vermögen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG) in die Ehezeit fällt12. Deshalb kommt es auch für den Ausgleich von Entgeltpunkten aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nur darauf an, dass deren rentenrechtliche Erwerbsvoraussetzungen zum Ende der Ehezeit erfüllt waren. Während der Ehezeit erworben sind sie, soweit die typischerweise auf gemeinsamer Lebensleistung beruhenden Grundrentenzeiten innerhalb der Ehezeit liegen.

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Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg13 erfüllt der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auch grundsätzlich die Voraussetzungen der Ausgleichsreife im Sinne von § 19 Abs. 1 und 2 VersAusglG.

Nicht ausgleichsreif ist ein Anrecht insbesondere, wenn es dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigt ist (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG). Hinreichend verfestigt ist ein Anrecht insoweit, als der Versorgungswert dem Grund und der Höhe nach durch die künftige, namentlich betriebliche oder berufliche Entwicklung des Berechtigten nicht mehr beeinträchtigt werden kann und somit bereits endgültig gesichert ist14.

Im Falle von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist damit allerdings nicht gemeint, dass zum Ehezeitende bereits sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssten, damit eine gesetzliche Rente nach dem Erreichen der Altersgrenze zur Auszahlung gelangt. Maßgebend ist vielmehr, ob der Versorgungswert in seiner Bezugsgröße dem Grund und der Höhe nach nicht mehr beeinträchtigt werden kann. Die Frage beurteilt sich nach den gesetzlichen Bewertungsvorschriften und ist beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung zu bejahen. Denn nach dem hier anzuwendenden Bewertungsmaßstab der auf das Ehezeitende zu beziehenden Berechnung einer fiktiven Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (§ 109 Abs. 6 SGB VI) steht die Höhe des Zuschlags in der Bezugsgröße dieser Entgeltpunkteart fest. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist insoweit das Ende der Ehezeit (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG). Zwar kann der Zuschlag später noch entfallen, wenn das Einkommen nach Ehezeitende steigt und aufgrund dessen die Höchstgrenze der durchschnittlichen Entgeltpunkte überschritten wird15. Darin läge jedoch eine Veränderung nach dem Ende der Ehezeit, die im Versorgungsausgleichsverfahren (nur) nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist16.

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Eine spätere Einkommensanrechnung nach § 97 a SGB VI hingegen wirkt von vornherein nicht auf die Bezugsgröße des Anrechts nämlich Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung und stellt daher die hinreichende Verfestigung des Stammrechts als solches nicht infrage17.

Ebenfalls zu Unrecht hat das Oberlandesgericht Oldenburg angenommen, der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung sei gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG deshalb nicht ausgleichsreif, weil sein Ausgleich im konkreten Fall für die ausgleichsberechtigte Person unwirtschaftlich wäre.

Unwirtschaftlichkeit im Sinne dieser Bestimmung setzte voraus, dass sich der Ausgleich voraussichtlich nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken wird, was etwa dann der Fall ist, wenn der Ausgleichsberechtigte eine erforderliche Wartezeit nicht mehr erfüllen kann18.

Im Unterschied hierzu kann jedoch grundsätzlich nicht bereits im Versorgungsausgleichsverfahren festgestellt werden, dass die nach § 97 a SGB VI vorgesehene Einkommensanrechnung zu einer Unwirtschaftlichkeit des Ausgleichs insoweit führt19. Denn ob es zu einer Einkommensanrechnung kommt, ergibt sich erst im laufenden Leistungsbezug und kann sich zudem jährlich ändern.

Anzurechnendes Einkommen im Leistungsbezug ist gemäß § 97 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VI namentlich das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG. Darunter versteht sich das Einkommen, vermindert um die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und um die sonstigen vom Einkommen abzuziehenden Beträge. Einkommen ist der Gesamtbetrag der der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen (§ 2 Abs. 4 EStG). Bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens werden somit vom Gesamtbetrag der Einkünfte Sonderausgaben wie etwa Vorsorgeaufwendungen, individuelle Freibeträge und außergewöhnliche Belastungen abgezogen20. Da sich Art und Höhe der im künftigen Leistungsbezug zu berücksichtigenden Abzüge wie beispielsweise Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) oder Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen (§ 33 b EStG) nicht im Vorhinein bestimmen lassen, bieten die vom Oberlandesgericht allein anhand der zu erwartenden Versorgungsbezüge angestellten Erwägungen keine ausreichende Anknüpfung für die Ermittlung eines im Leistungsbezug anzurechnenden Einkommens und somit für die Annahme, der Ausgleich werde sich dauerhaft nicht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person auswirken.

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Von dem sonach bereits bei der Scheidung durchzuführenden Ausgleich ist auch nicht wegen Geringfügigkeit abzusehen.

Die Beurteilung dieser Frage richtet sich nach § 18 Abs. 2 VersAusglG, da der Ehemann während der Ehezeit kein gleichartiges Anrecht, nämlich keine Entgeltpunkte aus einem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, erworben hat. Die von ihm erworbenen übrigen Entgeltpunkte sind nicht von gleicher Art wie der von der Ehefrau erworbene Zuschlag an Entgeltpunkten (§ 120 f Abs. 2 Nr. 3 SGB VI; vgl. Wick FuR 2021, 78, 79), weshalb in Bezug auf solche eine Differenzbetrachtung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG nicht in Betracht kommt.

Ein Ausgleichswert nach § 18 Abs. 2 VersAusglG ist gering, wenn er am Ende der Ehezeit die in § 18 Abs. 3 VersAusglG genannte jeweilige Bagatellgrenze nicht überschreitet. Ist die maßgebliche Bezugsgröße ein Rentenwert, beträgt die Bagatellgrenze 1 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV. In allen anderen Fällen kommt es darauf an, ob der Kapitalwert 120 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV übersteigt. Maßgebliche Bezugsgröße im Sinne des § 5 Abs. 1 VersAusglG sind hier Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung, also kein Rentenbetrag, so dass der Kapitalwert heranzuziehen ist21.

Der Versorgungsträger der Ehefrau hat hinsichtlich des Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung einen Ausgleichswert von 2, 0242 Entgeltpunkten und einen sich daraus ergebenden korrespondierenden Kapitalwert von 15.267, 50 € angegeben. Die Auskunft ist von keiner Seite angegriffen und ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden. Der Ausgleichswert liegt deutlich über der bei Ehezeitende im Jahre 2020 geltenden Bagatellgrenze von 3.822 €, so dass nicht wegen Geringfügigkeit von einem Ausgleich der Anrechte abgesehen werden kann.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. März 2023 – XII ZB 360/22

  1. BGH, Beschluss vom 19.09.2012 XII ZB 649/11 FamRZ 2013, 106 Rn. 13 mwN[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 11.04.2018 XII ZB 623/17 FamRZ 2018, 904 Rn. 8; und vom 19.09.2012 XII ZB 649/11 FamRZ 2013, 106 Rn. 14[]
  3. ebenso OLG Bamberg Beschluss vom 18.11.2022 7 UF 193/22 15; OLG Hamm FamRZ 2023, 124 f.; Wick FuR 2021, 78, 79[]
  4. aA OLG Frankfurt FamRZ 2022, 1767, 1768 f.; Strube NZFam 2022, 717, 719 f.[]
  5. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22.06.2016 XII ZB 350/15 FamRZ 2016, 1649 Rn. 21[]
  6. aA OLG Frankfurt FamRZ 2022, 1767, 1769[]
  7. MünchKomm-BGB/Maaß 9. Aufl. VersAusglG § 2 Rn. 47; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16. Aufl. § 2 VersAusglG Rn. 9; Borth Versorgungsausgleich 9. Aufl. Kap. 1 Rn. 91[]
  8. vgl. auch Strube NZFam 2022, 717, 719[]
  9. OLG Frankfurt Beschluss vom 20.09.2022 2 UF 83/22 16; OLG Hamm FamRZ 2023, 124, 125; aA OLG Frankfurt FamRZ 2022, 1767, 1769[]
  10. BT-Drs.19/18473 S. 39, 44[]
  11. Borth Versorgungsausgleich 9. Aufl. Kap. 1 Rn. 125; Erman/Norpoth/Sasse BGB 16./17. Aufl. § 3 VersAusglG Rn. 6[]
  12. vgl. BGH, Beschlüsse vom 09.10.1996 XII ZB 188/94 FamRZ 1997, 166, 167; und vom 01.06.2011 XII ZB 186/08 FamRZ 2011, 1216 Rn. 21 mwN[]
  13. OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.07.2022 – 11 UF 107/22[]
  14. BGH, Beschluss vom 21.11.2013 XII ZB 403/12 FamRZ 2014, 282 Rn. 21 mwN[]
  15. vgl. Strube NZFam 2022, 717, 721[]
  16. vgl. Wick FuR 2021, 78, 79[]
  17. OLG Bamberg Beschluss vom 18.11.2022 – 7 UF 193/22 17 f.; Bachmann/Borth FamRZ 2020, 1609, 1612; Ruland NZS 2021, 241, 248; Wick FuR 2021, 78, 80; MünchKomm-BGB/Recknagel 9. Aufl. VersAusglG § 51 Rn. 60; Adamus/Götsche FuR 2022, 602, 603; aA OLG Naumburg Beschluss vom 15.11.2022 3 UF 31/22 9; anders auch die Fallgestaltung beim BGH, Beschluss vom 17.04.2013 XII ZB 371/12 FamRZ 2013, 1021[]
  18. vgl. Johannsen/Henrich/Althammer/Holzwarth Familienrecht 7. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 21; Borth Versorgungsausgleich 9. Aufl. Kap. 4 Rn. 6; MünchKomm-BGB/Recknagel 9. Aufl. VersAusglG § 19 Rn. 22[]
  19. aA OLG Frankfurt FamRZ 2022, 1351, 1352; OLG Hamm FamRZ 2023, 124, 125; OLG Brandenburg Beschluss vom 27.09.2022 9 UF 87/22 25; Adamus/Götsche FuR 2022, 602, 603 ff.; vgl. auch OLG Bamberg FamRZ 2022, 1769, 1770; OLG Naumburg Beschluss vom 15.11.2022 3 UF 31/22 11[]
  20. vgl. Ruland NZS 2021, 241, 244[]
  21. vgl. BGH, Beschluss vom 18.01.2012 XII ZB 501/11 FamRZ 2012, 513 Rn. 15 mwN[]
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