Versorgungsausgleich – und die Berichtigung der Beschlussformel

Die Beschlussformel betreffend die interne Teilung der Anrechte kann nur im Ausnahmefall im Wege der bloßen Berichtigung (§ 42 FamFG) um die Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung ergänzt werden, wenn

Versorgungsausgleich – und die Berichtigung der Beschlussformel

Eine Berichtigung setzt grundsätzlich voraus, dass das Gericht auf eine bestimmte Rechtsfolge erkennen wollte und lediglich deren Ausspruch versehentlich unterblieben ist1. Insoweit muss die Unrichtigkeit aus dem Zusammenhang des Beschlusses selbst oder aus den Vorgängen bei seiner Bekanntgabe erkennbar sein. Die Unrichtigkeit darf nicht gerichtsintern bleiben, sondern muss auch für Dritte ohne weiteres deutlich werden. Für die Berichtigung einer Entscheidungsformel folgt daraus, dass eine offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne von § 42 FamFG nur vorliegt, wenn sich zweifelsfrei feststellen lässt, dass der Ausspruch den tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts unvollkommen wiedergibt2.

Unterlässt das Gericht bei der internen Teilung die Benennung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen, ist eine Berichtigung nach § 42 FamFG nach diesen Grundsätzen nur dann möglich, wenn sich aus der Entscheidung selbst ergibt, dass das Gericht die Versorgungsregelung in einer bestimmten Fassung bzw. mit einem bestimmten Datum geprüft hat und seiner Entscheidung zugrunde legen wollte. Dies hat das Beschwerdegericht unter den hier obwaltenden Umständen rechtsfehlerfrei verneint; auch die Rechtsbeschwerde erinnert dagegen nichts.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Februar 2016 – XII ZB 629/13

  1. vgl. Keidel/Meyer-Holz FamFG 18. Aufl. § 42 Rn.20[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 29.01.2014 – XII ZB 372/13 , FamRZ 2014, 653 Rn. 15[]
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